TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/3 2002/09/0055

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1;
LDG 1984 §65 idF 1996/329;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Sch in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 21. Jänner 2002, Zl. I/Pers.-0226191/56-2001, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 6. November 2000 gemäß § 65 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) eine Leistungsfeststellung für das Schuljahr 2000/2001, da sie der Meinung sei, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2002 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid - nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2000/2001 zwar an der Volksschule B eingesetzt gewesen sei, weshalb auch ein Bericht durch die Leiterin dieser Schule erstellt worden sei, sie sei als Integrationslehrerin aber auch unter der Betreuung des Sonderpädagogischen Zentrums (SPZ) Y gestanden, in "dessen Leiterbericht die fachliche Komponente zu Recht beurteilt" worden sei.

Auf Grund der Berufung seien vom zuständigen Landesschulinspektor weitere Gespräche mit der Leiterin der Volksschule, dem Bezirksschulinspektor, dem Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums Y und der Beschwerdeführerin geführt und der belangten Behörde "Bericht erstattet" worden.

Nach der Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen setzte die belangte Behörde fort:

"Für eine Höchstbeurteilung muss der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen im Beobachtungszeitraum erheblich überschritten haben.

VD H (Anm.: Leiterin der Volksschule B) gab an, dass Sie Unterrichtsinhalte vermittelt haben, die nicht im Rahmenlehrplan zu finden sind. Auch OSR SD A (Anm.: Leiter des SPZ Y) stellte fest, dass die Verwendung der Montessori-Pädagogik für die Lehrplanumsetzung nicht immer die entsprechende Unterrichtsgestaltung gewesen sei. Im Gespräch mit dem zuständigen Landesschulinspektor beriefen Sie sich auf die Methodenfreiheit. Sie konnten aber nicht beurteilen, ob Sie durch Ihren Unterricht den zu erwarteten Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben. Die Leistungsfeststellungsoberkommission stellt fest, dass bezüglich der Lehrplanvermittlung Methodenfreiheit gegeben ist. In den Stellungnahmen findet sich aber auch unter Anerkennung dieses Aspektes keine besondere Leistung durch die Anwendung der Montessori-Pädagogik, wodurch der zu erwartende Arbeitserfolg erheblich überschritten würde.

In der Erziehungsarbeit gab es keine Auffälligkeiten, auch hier liegt keine besondere Leistung vor, durch die der zu erwartende Arbeitserfolg erheblich überschritten wurde.

Bezüglich der Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern gab VD H an, dass Sie die Unterrichtsarbeit in den übrigen Klassen der Volksschule B kritisierten und bei vorbereiteten Supplierungen den vorgegebenen Stoff negierten. Auch OSR SD A sieht in der Bevorzugung der Montessori-Pädagogik einen Gegensatz zu pädagogischen Richtwerten der Kollegenschaft und der Erziehungsberechtigten und dadurch manchmal eine Erschwernis in der Zusammenarbeit mit Eltern und Lehrern. Trotz eines Gespräches mit OSR SD A in Anwesenheit des BSI W über die Voraussetzungen für eine bessere Beurteilung, wurden im Beobachtungszeitraum keine außergewöhnlichen Projekte oder klassenübergreifende Aktivitäten gesetzt. Dies wurde von Ihnen damit begründet, dass Ihre Unterrichtsform allein schon außergewöhnlich sei. BSI W und Sie gaben ebenfalls übereinstimmend an, dass Sie mit der Klassenlehrerin zwar bestens zusammenarbeiteten, mit der Schulleitung die Kooperation aber schwierig war. Da die anderen Klassen sich aus Ihrer Sicht abgekoppelt haben, waren dadurch klassenübergreifende Projekte unrealisierbar. Aus Ihrer Sicht gab es einen sehr guten Kontakt mit den Erziehungsberechtigten. Sie geben als Beispiel ein im Schuljahr 1999/2000 mit Ihrer Teamkollegin für die ganze Schule organisiertes Projekt "Love talk" an, welches dann nur als Klassenprojekt durchgeführt werden konnte. Dazu stellt die Leistungsfeststellungsoberkommission fest, dass für die Beurteilung der Beobachtungszeitraum entscheidend ist - dieser war das Schuljahr 2000/2001. Das genannte Projekt kann daher nicht berücksichtigt werden.

VD H gab an, dass schriftliche Arbeiten in ungenügender Form zu Papier gebracht wurden und diese Ihnen zurückgegeben werden mussten. Die im Zuge der Zusammenarbeit mit dem SPZ erforderlichen administrativen Arbeiten wurden im Allgemeinen zur ausreichenden Zufriedenheit ausgeführt. Laut BSI W entspricht die Führung der Amtsschriften dem Durchschnitt. Auch Sie geben an, dass Sie nicht glauben in diesem Bereich besondere Leistungen im Beobachtungszeitraum erbracht zu haben."

Auf Grund der "vorliegenden Stellungnahmen und Berichte" sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass im Beurteilungszeitraum keine besonderen Leistungen vorlägen, durch die der zu erwartende Arbeitserfolg erheblich überschritten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin rügt Begründungsmängel insbesondere dahingehend, dass die belangte Behörde ua. auf die einander widersprechenden Beurteilungen durch die Volksschulleiterin und dem Leiter des SPZ Y einerseits und des Bezirksschulinspektors - BSI- (der der Beschwerdeführerin bescheinige, sie habe "ihren Arbeitserfolg erheblich überschritten") andererseits eingegangen sei. Sie habe anstatt dessen dem Landesschulinspektor (LSI) "eine Rolle zugedacht, die auf eine Delegierung der Entscheidungsfindung an ihn hinaus" laufe. Die belangte Behörde habe als ausreichend befunden, dass der LSI mit jenen Personen gesprochen habe, welche die relevanten Angaben hätten machen können. Sie habe die vom LSI vorgenommene Beurteilung lediglich in Bescheidform gekleidet, ohne selbst (unmittelbar) Beweise aufgenommen zu haben. Sie habe auch nicht erforscht, "auf welcher Basis die Angaben dieser Beamten beruhten". Die Aussagen der Volksschulleiterin hinsichtlich der Unterrichtserteilung hätten fast überhaupt keine Beweiskraft, weil eine Beobachtung im Ausmaß von "deutlich weniger als einer Unterrichtsstunde" kein relevantes Bild ergeben könne. Ähnliches gelte für den Leiter des SPZ Y (Beobachtung in Form einer vollen Unterrichtsstunde). Der BSI hingegen habe ausreichende Beobachtungen (Inspektion in mehreren Unterrichtsstunden) gemacht, um eine Gesamtleistung in der Unterrichtsstunde beurteilen zu können und weise die größte einschlägige Fachkenntnis auf. Auch die Klassenlehrerin, mit der die Beschwerdeführerin gemeinsam den Unterricht halte, sei nicht befragt worden.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens folgenden "wesentlichen Sachverhalt" der Entscheidung hätte zu Grunde legen müssen:

"Ich habe gemäß den maßgeblichen Kriterien des Schulunterrichtsgesetzes (wie in zehn Punkten auf Seite 3 unten der Berufung im Detail angeführt) einen Unterricht erteilt, der in außerordentlicher Weise durch Intensität, Eingehen auf die Individualitäten der Schüler, Kombinierung von erzieherischem und sozialem Wissen vermittelnden Komponenten, sowie Herstellung von Gesamtzusammenhängen gekennzeichnet war. Die Montessori-Pädagogik hat dabei eine wesentliche Rolle gespielt, niemals ist jedoch deshalb vom Lehrplan abgewichen worden oder sonst irgendein Spannungsverhältnis hinsichtlich irgendwelcher Rechtsnormen entstanden, geschweige denn, dass solche verletzt worden wären. Die gegenteilige Behauptung im Bericht des Leiters des Sonderpädagogischen Zentrums Y (Punkt 1) ist nie präzisiert worden, wäre dies geschehen, so hätte sich höchstens ergeben können, dass sich der Verfasser dieses Berichtes hiebei im Irrtum befand, während meine Vorgangsweise nicht nur einwandfrei, sondern im Sinne einer besonders qualitativ hochwertigen Unterrichtserteilung gelegen war.

Soweit dies das Umfeld erlaubte, habe ich auch besondere Aktivitäten gesetzt. In meiner Berufung (Seiten 5 unten/6 oben) habe ich in dieser Beziehung eine Initiative von mir beschrieben ("Love talk"), welche auf das Schuljahr 1999/2000 entfallen war, aber zu einem erheblichen Teil im Sande verlaufen ist. Genau das war auch der Grund, weshalb ich in der Berufung darauf eingegangen war. Ich bin mir durchaus bewusst, dass das positive Leistungselement von mir, das darin gelegen war, in der Leistungsfeststellung für das Schuljahr 2000/2001 keine Berücksichtigung finden konnte, weil diese Aktivität auf das vorangegangene Schuljahr entfallen war. Worum es mir ging, war darzutun, dass die Voraussetzungen für weitergehende Initiativen wegen der Haltung der Schulleiterin, die jede Abweichung von der täglichen Routine als Störung empfand, nicht vorhanden waren.

Materiell-rechtlich ist hiebei davon auszugehen, dass zwar zweifellos nur die effektiv erbrachten Leistungen der Maßstab für die Leistungsfeststellung sein können. Es ist aber ebenso zweifellos andererseits zu berücksichtigen, wenn dem Beamten von ihm nicht beeinflussbare Grenzen gesetzt waren, die weitergehende besondere Leistungen nicht zuließen. Ein solcher Fall ist zweifellos anders zu beurteilen, als wenn ein Beamter nur aus mangelndem Interesse solche Leistungen unterlässt.

Eine besondere Leistungsfeststellung wird dadurch keineswegs behindert. Nach der einschlägigen Judikatur des hohen Verwaltungsgerichtshofes genügt dafür unter Umständen schon eine völlig fehlerfreie Leistung, weil eine solche allgemein nicht erwartet werden kann. Jedenfalls aber muss genügen, wenn in concreto in der Haupttätigkeit der Unterrichtserteilung eine außerordentliche Qualität erreicht wurde und auch sonst alle Tätigkeiten (administrativer Art) einwandfrei und fehlerlos erledigt worden sind.

Dass mir irgendwelche Fehler in irgendeiner Beziehung unterlaufen wären, kann bei der gegebenen Beweislage und auch nach dem Inhalt der Bescheidbegründung absolut nicht angenommen werden. Die Fehlerfreiheit war daher bei der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen und darüber hinaus wäre bei gehöriger Sachverhaltsermittlung - nochmals sei wiederholt, dass es bei insbesondere um die Heranziehung des Wissens des zuständigen Bezirksschulinspektors und weiters auch noch des Wissens meiner Klassenlehrerkollegin geht - davon auszugehen gewesen, dass ich einen Unterricht erteilte, der weit über das durchschnittliche Maß und die Pflichterfüllung hinausging und dadurch ganz eindeutig ein wesentliches Element enthielt, wodurch sowohl besondere Leistungen verwirklicht wurden, wie auch ein besonderer Verwendungserfolg. Letzteres konnte hinsichtlich der Auswirkung meiner Arbeit bei den Schülern unmittelbar beobachtet werden, bzw. fand es auch in den verbalen Beschreibungen der Schüler am Ende des Schuljahres seinen Niederschlag."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302 idF BGBl. Nr. 329/1996, lauten:

"§ 61. Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.

§ 62. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2.

erzieherisches Wirken,

3.

die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,

              4.              Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.

....

§ 63a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z. 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

....

§ 64. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

§ 65. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, dass er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind.

Mangels einer ausdrücklich und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren - wie sich aus § 1 DVG ergibt - die Bestimmungen des DVG und des AVG anzuwenden. Dies bedeutet, dass nach § 45 Abs. 2 AVG die Behörde - soweit es sich nicht um offenkundige oder um gesetzlich vermutete Tatsachen handelt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und dass dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Es genügt somit nicht die Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt angenommen wurde, sondern es muss gesagt werden, aus welchen bestimmten Gründen gerade dieser Sachverhalt als maßgebend erachtet wurde. Dabei muss erkennbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. In der Begründung muss also auch angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen, und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat. Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss die Behörde im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, den Beweiswert und inneren Wahrheitsgehalt des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen wurden. Auch der im Prozess der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hiebei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Die Behörde hat jedenfalls die Erwägungen, die sie veranlassten, auf Grund eigener Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen als bedeutungslos, unerheblich oder unzutreffend zu erachten, klar darzulegen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0254).

Weder aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt noch sonst ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin zu dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Bericht des LSI vom 27. November 2001 in Befolgung der Anordnung des § 65 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz LDG 1984 Gelegenheit geboten wurde, sich hiezu zu äußern. Schon aus diesem Grund kann das Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sonst geltenden Neuerungsverbot unterliegen.

Indem sich die Beschwerdeführerin auf die zu kurze Beobachtungszeit durch die Volksschulleiterin beruft, so übersieht sie, dass diese sich hinsichtlich der Unterrichtserteilung der Beschwerdeführerin einer eigenständigen Aussage enthalten hat und diesbezüglich auf den Bericht des Leiters des SPZ Y verwiesen hat. Hingegen ist der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend der kurzen Beobachtungszeit durch den Leiter des SPZ Y im Vergleich zur längeren Beobachtung durch den BSI relevant. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen (hiezu zählt auch die "Beobachtungszeit") die Berichte zur Unterrichtserteilung beruhten. Die belangte Behörde hätte zu begründen gehabt, warum sie einem dieser Berichte den Vorzug gegeben hat, zumal der von ihr beigezogene Landesschulinspektor in seinem Bericht lediglich den Inhalt von Gesprächen mit den beurteilenden Personen und der Beschwerdeführerin wiedergibt. Auf eigenen (unmittelbaren) Beobachtungen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beruht dieser Bericht jedoch nicht. Der Bericht enthält zudem überhaupt keine Begründung, warum der berichtende LSI "aus der Zusammenfassung der Gespräche" sich die "Meinung" gebildet habe, dass der erstinstanzliche Spruch "durchaus gerecht" sei. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermeint, es handle sich bei diesem Bericht um ein "Gutachten", so übersieht sie, dass der Bericht auf Grund der dargestellten Mängel ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten gar nicht darstellen kann.

Des Weiteren setzt sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinander, wieso die "Kooperation" mit der Schulleitung schwierig gewesen sei, zumal der BSI laut dem Bericht des LSI hiezu den "Eindruck" gehabt haben solle, dass die Leiterin der Volksschule "persönliche Differenzen nicht von der Dienstbeurteilung" habe trennen können, wohingegen die Leiterin der Volksschule davon ausging, dass die Beschwerdeführerin, bei vorbereiteten Supplierungen den vorgegebenen Stoff negiert habe (beiden Aussagen fehlt jedoch jeder Hinweis darauf, auf welchen Beobachtungen sie beruhten).

Daher genügt der angefochtene Bescheid nicht den oben dargestellten Erfordernissen einer Bescheidbegründung.

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. September 2002

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemeinfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090055.X00

Im RIS seit

05.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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