TE OGH 2021/4/28 7Ob70/21a

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Veröffentlicht am 28.04.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** V*****, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch die Musey rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 58.479,85 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2021, GZ 2 R 157/20a-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Oktober 2020, GZ 57 Cg 24/20p-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.271,06 EUR (darin enthalten 378,51 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung der Beklagten (AUVB 2012 idF 7.2015) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes

[...]

Artikel 19

Was ist nicht versichert? [...]

1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:

[…]

1.2 die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;

[…]“

[2]       Der Kläger lieferte sich mit S***** B***** am 15. Oktober 2017 gegen 19:30 Uhr auf der P***** ein illegales Straßenrennen, bei dem es zu einem schweren Unfall kam. Der Kläger geriet mit seinem Pkw im Zuge eines verbotenen Überholmanövers unter Mitbenützung eines Abbiegestreifens und Überfahren einer Sperrlinie bei einer Geschwindigkeit von 215 bis 230 km/h ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Der dadurch aus dem Fahrzeug gerissene Motor traf den Pkw des S***** B*****. Zuletzt kollidierte der Pkw des Klägers noch mit einem herannahenden unbeteiligten Fahrzeug. Bei diesem Unfall erlitten der Kläger und weitere Personen schwere Verletzungen.

[3]       Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. April 2019 (AZ 41 Hv 11/19b) wurde der Kläger wegen mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB sowie nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz, erster Fall StGB, sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, weil er für den im Pkw des S***** B***** mitfahrenden S***** H***** grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit herbeiführte, schuldig erkannt.

[4]            Tatsächlich war dem Kläger bewusst und hielt er es ernstlich für möglich, dass er durch dieses Überholmanöver für den Beifahrer des S***** B***** eine Gefahr für Leben und Gesundheit herbeiführt und fand sich damit ab.

[5]       Der Kläger begehrt die Zahlung von 58.479,85 EUR sA und die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten. Er sei lediglich wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit in der Begehungsform der groben Fahrlässigkeit verurteilt worden, weshalb der Risikoausschluss nach Art 19.1.2 AUVB, der Vorsatz voraussetze, nicht vorliege.

[6]       Die Beklagte bestreitet. Aufgrund des illegalen Straßenrennens, der gesetzten Fahrmanöver des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr und der daraus resultierenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung sei der Risikoausschluss des Art 19.1.2 AUVB erfüllt. Das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB könne auch vorsätzlich begangen werden. Der Kläger habe es bei seiner Fahrweise billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer komme.

[7]       Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Risikoausschluss des Art 19.1.2 AUVB liege vor. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut könne das Delikt des § 89 StGB nicht nur grob fahrlässig, sondern auch vorsätzlich begangen werden. Der Kläger habe die tatbestandsmäßigen Umstände des nach § 6 Abs 3 StGB qualifizierten Verhaltens in seinen Verwirklichungswillen aufgenommen und es zudem zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sein Verhalten eine von ihm verschiedene Person konkret an Leib oder Leben gefährdet.

[8]       Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Klägers entfalte keine Bindungswirkung für den am Strafverfahren nicht beteiligten Unfallversicherer dahingehend, dass keine strengere Deliktsbeurteilung als im Strafverfahren vorgenommen werden dürfe. Die festgestellte vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit des S***** H***** führe nach Art 19.1.2 AUVB zum Ausschluss der Deckungspflicht und somit zur Leistungsfreiheit der Beklagten.

[9]       Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Erstreckung der Bindungswirkung des Strafurteils auf den Unfallversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör gehabt habe, nicht vorliegen. Ebenso fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Folgeanspruch gegen den Unfallversicherer aus einem illegalen Straßenrennen.

[10]     Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11]     Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12]     Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[13]     1.1 Das Berufungsgericht billigte die Feststellungen des Erstgerichts, dass der Kläger das Fahrmanöver durchführte, wobei ihm bewusst war und er es ernstlich für möglich hielt, dass er dadurch für den Beifahrer des gegnerischen Fahrzeugs eine Gefahr für Leib und Gesundheit herbeiführt, womit er sich damit abfand.

[14]     1.2 Der Kläger rügt die Missachtung der materiell rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als nichtig.

[15]     1.3 Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Strafurteils bewirkt eine nicht im Katalog der Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO genannte Nichtigkeit (RS0074230; insb 2 Ob 117/12p, 6 Ob 3/15g).

[16]     1.4 Das Berufungsgericht verneinte in seiner rechtlichen Beurteilung die vom Kläger im Rahmen der Rechtsrüge behauptete Missachtung der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils in Bezug auf die dort angenommene Schuldform.

[17]     1.5 Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision ebenso wenig bekämpft werden (RS0042981), wie vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (RS0043111; RS0042963). Die Verneinung einer Nichtigkeit kann in dritter Instanz weder als Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend gemacht werden (6 Ob 3/15g mwN). Ein förmlicher Beschluss ist dabei nicht erforderlich; es genügt – wie hier – auch eine (eindeutige) Verneinung in den Entscheidungsgründen (RS0042963 [T30, T31]; 1 Ob 113/18a).

[18]     1.6 Die behauptete – aber rechtskräftig verneinte – Nichtigkeit unterliegt daher nicht mehr der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

[19]     2.1 Nach der der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vorgehenden Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB (RS0037089) ist nur eine Klausel objektiv ungewöhnlich, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also auch nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht; der Klausel muss somit ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren (RS0014627).

[20]     2.2 Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiden beiderseitigen Hauptleistungen festlegt nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T4, T32]).

[21]     2.3 Maßstab für das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (RS0037107 [T6], RS0115219).

[22]     2.4.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).

[23]     2.4.2 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; RS0080068).

[24]           3.1 Nach dem Risikoausschluss gemäß Art 19.1.2 AUVB besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.

[25]     3.2.1 Zweck des Ausschlusses ist es, Unfälle aus dem Versicherungsschutz auszunehmen, die sich aufgrund der besonderen Gefahrensituation durch den Versuch oder die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ereignen (Maitz AUVB [2017] 219 f). Der Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt dabei keine strafrechtliche Verurteilung oder überhaupt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voraus (zur insoweit vergleichbaren deutschen Bedingungslage Grimm/Kloth Unfallversicherung AUB6, B. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen [AUB 61] Rn 52).

[26]     3.2.2 Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jedem Versicherungsnehmer das Wissen zugemutet werden muss, dass einem (Unfall-)Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (vgl RS0016777). Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich noch im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend (7 Ob 169/17d). Dies gilt umso mehr vor dem bereits dargestellten Zweck der Bestimmung, eine erhöhte Gefahrensituation – wie in der Unfallversicherung üblich – aus dem Versicherungsschutz auszunehmen.

[27]     3.2.3 Die Klausel ist damit weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 897 Abs 3 ABGB.

[28]           3.3 Nach dem insoweit völlig klaren – und damit auch nicht nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten – Wortlaut der Bestimmung ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die strafbare Handlung vorsätzlich versucht oder begangen wird (Maitz AUVB aaO; Grimm/Kloth aaO Rn 51; Dörner in Langheid/Wandt Münchener Kommentar zum VVG2 § 178 Rn 136; Burmann/Heß in Berz/Burmann Handbuch des Straßenverkehrsrechts Werkstand: 42. EL, L. Unfallversicherung Rn 39; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch3 § 47 Unfallversicherung Rn 59).

[29]           3.4 Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Versicherer nach Art 19.1.2 AUVB leistungsfrei ist, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird. Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung voraus, welche durch ein Strafgericht auch abgeurteilt wurde, findet keine Deckung im insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung.

[30]           4.1 Grundvoraussetzung für eine Verwirklichung des § 89 StGB ist ein Verhalten, das für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines vom Täter verschiedenen Menschen sozial adäquat gefährlich ist. Der im Vergleich zur Tötung und Körperverletzung wesentlich geringere Erfolgsunwert der Gefährdung eines Menschen trägt nach dem Konzept des StGB eine gerichtliche Bestrafung nur dann, wenn ein entsprechend gesteigerter Verhaltensunwert vorliegt. Das gilt auch für die Vorsatzvariante des in Rede stehenden Delikts. Dabei wird vom Gesetz konkret verlangt, dass das vom Täter gesetzte Verhalten die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit gemäß § 6 Abs 3 erfüllt oder in einem den Bedingungen des § 81 Abs 2 genügenden Rauschzustand erfolgt ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK-StGB2 § 89 Rz 8 und 9). Für den Fall der vorsätzlichen Begehung ist zu verlangen, dass sich diese auf eine der beiden in Frage kommenden Deliktsvarianten bezieht. Der Täter muss also alle tatbildmäßigen Umstände des – entweder nach § 6 Abs 3 oder nach § 81 Abs 2 qualifizierten – Verhaltens in seinen Verwirklichungswillen mit aufgenommen haben und es zudem zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass sein Verhalten eine von ihm verschiedene Person konkret am Leben oder Leib gefährdet (Burgstaller/Schütz aaO Rz 13).

[31]           4.2 Dem Kläger war bewusst und hielt er es auch ernstlich für möglich, dass sein festgestelltermaßen ungewöhnliches und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten im Zuge des illegalen Straßenrennens die Gefahr für Leib und Leben einer von ihm verschiedenen Person herbeiführt, womit er sich abfand. Ausgehend von diesen den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger den Tatbestand des § 89 StGB vorsätzlich verwirklichte, zutreffend, wogegen er auch keine stichhaltigen Argumente bringt.

[32]     5. Vor diesem Hintergrund bejahten die Vorinstanzen richtig die Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Risikoausschlusses des Art 19.1.2 AUVB.

[33]           6. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E131752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00070.21A.0428.000

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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