RS OGH 2025/11/19 7Ob6/95; 7Ob239/09m; 7Ob226/09z; 7Ob75/10w; 7Ob100/11y; 7Ob227/12a; 7Ob43/13v; 7Ob

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ABE 2017 Art14.3.2.3
ABWH/RV 06.2014 Art3.5
ABWH/RV 06.2014 Art3.7
ARB 2008 Art7.1.6
AUVB 2016 §10
AVB Art2.1.b
VersVG §6
Luftfahrt Haftpflichtversicherung AHVB 2009 idF 2012 Art 7.5.1
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1

Rechtssatz

Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz. Diese Umstände kann der Versicherungsnehmer nicht durch sein späteres Verhalten beeinflussen oder kontrollieren. Demgegenüber stellt die von der Einhaltung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer abhängig gemachte Deckungspflicht des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber auf das Gebot gewissen Handlungen bzw Unterlassungen ab, an deren Einhaltung der Versicherer ein legitimes Interesse hat.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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