TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/17 I403 2236873-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §125
StGB §127
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2236873-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Polen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Nachdem der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, am 20.05.2020 in Untersuchungshaft genommen wurde, wurde er mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020 verständigt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geplant sei.

Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 16.10.2020 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft wurde er am 31.10.2020 nach Polen abgeschoben.

Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2020 Beschwerde erhoben und auf die Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Der Beschwerdeführer sei auch gewillt, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen und bereue seine Taten.

Am 13.11.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens. Er gab an, im Alter von drei Jahren mit den Eltern nach Österreich gekommen zu sein, dann nach deren Scheidung, etwa im Alter von sieben Jahren, mit seiner Mutter nach Polen zurückgekehrt zu sein. Seit Jänner 2017 befindet er sich wieder in Österreich. Er war von 04.06.2004 bis 19.04.2010, von 04.01.2017 bis 18.06.2018 und von 10.08.2018 bis 31.10.2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Inhaftierung im Winter bei einem Skilift, im Sommer zuletzt bei einem Sägewerk als Arbeiter beschäftigt. Konkret war er von 06.01.2017 bis 25.02.2017, von 24.04.2017 bis 10.07.2017, von 25.07.2017 bis 26.07.2017, von 02.08.2017 bis 10.08.2017, von 25.09.2017 bis 03.10.2017, 27.10.2017 bis 19.01.2018, von 24.01.2018 bis 23.02.2018, von 02.04.2018 bis 16.04.2018, von 29.05.2018 bis 11.06.2018, von 24.09.2018 bis 19.12.2018, von 01.01.2019 bis 28.02.2019, von 07.03.2019 bis 20.12.2019, von 25.01.2020 bis 31.01.2020 und von 13.02.2010 bis 19.05.2020 erwerbstätig. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine Anmeldebescheinigung verfügte.

Von 04.10.2017 bis 26.10.2017 sowie von 26.07.2018 bis 03.08.2018 und von 15.08.2018 bis 24.08.2018 bezog er Krankengeld, von 23.04.2018 bis 28.05.2018, von 12.06.2018 bis 24.06.2018, von 26.06.2018 bis 16.07.2018, von 18.07.2018 bis 25.07.2018, von 04.08.2018 bis 14.08.2018, von 25.08.2018 bis 28.08.2018, von 01.09.2018 bis 09.09.2018 und von 13.01.2020 bis 12.02.2020 Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2019, rechtskräftig am 15.05.2019, Zl. XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt, und es wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Danach wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.05.2019, rechtskräftig am 28.05.2019, wegen Ladendiebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am 23.01.2020 wurde er mit am 28.01.2020 rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 298 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Er hatte am 29.08.2019 der Polizei gegenüber behauptet, dass er bei der Anlieferung zu einem Supermarkt von unbekannten Tätern geschlagen und ausgeraubt worden sei.

Am 20.05.2020 beschloss der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern nach gemeinsamen Kokainkonsum (wobei das Kokain vom Beschwerdeführer besorgt worden war) zwei anderen „Angst einzujagen“. Sie begaben sich zu deren Wohnhaus, wo der Beschwerdeführer ein Fenster (konkret die Glasfüllung des Hausvorbaufensters) einschlug. Als die zwei Bewohner die Tür öffneten, schlugen die drei Angreifer, darunter der Beschwerdeführer, mit Fäusten auf diese ein. Der Beschwerdeführer schlug zudem mit einem Messerschleifstab zweimal auf den Kopf eines der Hausbewohner ein.

Er wurde deswegen am 20.05.2020 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.09.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurden die geständige Verantwortung und eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit durch Substanzmissbrauch und Alkoholmissbrauch sowie die erfolgte Schadenswiedergutmachung (welche zwar nur durch einen Mittäter geleistet wurde, aber auch dem Beschwerdeführer zugutekam), erschwerend die zwei einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um den „Initiator“ der „Aktion“.

In Bezug auf eine Anzeige wegen § 27 SMG wurde von der Staatsanwaltschaft am 16.06.2020 von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten. Zudem finden sich weitere Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Index: Wegen Ladendiebstahls, Tatzeit: 19.05.2019 und wegen § 27 SMG, Tatzeit:01.07.2019.

Der Beschwerdeführer ist gesund, hat aber seinen eigenen Angaben nach „etwas Probleme mit Alkohol“.

In Österreich leben der Vater des Beschwerdeführers, seine Stiefmutter, seine jüngeren Halbgeschwister und Großeltern. Der Beschwerdeführer könnte bei seinem Vater wohnen, zuletzt bestand aber kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde während seiner fünfmonatigen Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX dreimal von seinem Vater und einmal von seinen Großeltern besucht. Er führt seit eineinhalb Jahren eine Beziehung mit einem gerade 16 Jahre alt gewordenen Mädchen; diese besuchte ihn regelmäßig während seiner Haft. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Polen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Kopie im Akt enthaltenen polnischen Personalausweises fest.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Gesundheitszustand und seinen Alkoholproblemen, seiner Beziehung und seinen Verwandten ergeben sich aus seiner schriftliche Stellungnahme zu dem ihm gewährten Parteiengehör, datiert mit 10.06.2020, und aus der Beschwerde.

Dass der Beschwerdeführer über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid. Auch aus dem IZR ergibt sich keine Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.

Seine beruflichen Tätigkeiten und der Bezug von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug.

Die näheren Umstände seiner Verurteilungen ergeben sich aus den Urteilen. Die Feststellungen zu den Besuchen in der Justizanstalt ergeben sich aus der vom Gericht angeforderten Besucherliste.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

§ 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Polens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.2.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen abzuweisen:

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits nach seinen zwei ersten strafrechtlichen Verurteilungen am 05.08.2019 von der belangten Behörde angedroht wurde, im Falle weiterer strafbarer Handlungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer ließ sich davon nicht abschrecken, sondern behauptete er nur wenige Wochen später, konkret am 29.08.2019, dass er bei der Anlieferung zu einem Supermarkt von unbekannten Tätern geschlagen und ausgeraubt worden sei und täuschte er damit eine mit Strafe bedrohte Handlung vor, weswegen er auch verurteilt wurde. Danach steigerte er sein kriminelles Verhalten aber weiter, indem er am 20.05.2020 für sich und seine Freunde Kokain kaufte, dieses einnahm und dann seine Freunde dazu anstiftete, anderen Bekannten Angst zu machen. Im Zuge dieser „Aktion“, deren Initiator der Beschwerdeführer laut Urteil war, zerschlug der Beschwerdeführer zunächst ein Fenster und schlug er dann zweimal mit einem Messerschleifer, den er vorsätzlich mitgenommen hatte, auf den Kopf eines anderen Mannes ein.

Auch wenn vom Strafgericht mildernd berücksichtigt wurde, dass der Beschwerde diese Tat unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol beging (allerdings nicht in unzurechnungsfähigem Zustand), so fällt doch die besondere Brutalität des Vorgehens des Beschwerdeführers auf. Zudem gab er in seiner Stellungnahme vom 10.06.2020 selbst zu, Probleme mit Alkohol zu haben und zeigt sein Konsum von Kokain am 20.05.2020, dass er sich auch nach der bereits wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz erfolgten Verurteilung nicht vom Suchtmittelgebrauch distanzieren konnte. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der Beschwerdeführer war, der für alle das Kokain besorgt hatte, und dass er es laut Urteil auch war, der den Angriff initiierte.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.06.2020 und in der Beschwerde beteuert, dass er seine Straftaten bereue und eine Alkoholberatung und die Bewährungshilfe nützen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass er zuvor bereits dreimal verurteilt und er von der belangten Behörde gewarnt wurde, welche Konsequenzen sein Verhalten hat. Bereits bei seiner ersten Verurteilung war Bewährungshilfe angeordnet worden, doch konnte ihn dies nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, wobei es neben den Verurteilungen noch weitere Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Index gibt.

Die Straftaten wurden zudem in einer relativ kurzen Zeitspanne von etwa drei Jahren und immer wieder in offenere Probezeit begangen. Insbesondere die letzte Straftat und die darin manifestierte kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft rechtfertigt die Annahme der belangten Behörde, dass durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Der Beschwerdeführer wurde erst vor etwa zwei Wochen aus der Strafhaft entlassen, so dass noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden kann.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Dabei wird nicht verkannt, dass der Vater mit der Stiefmutter und den Halbgeschwistern ebenso wie die Großeltern des Beschwerdeführers in Österreich leben. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Inhaftierung nicht bei seinem Vater; dieser würde ihm aber in der Zukunft Wohnraum zur Verfügung stellen. Das Gericht zweifelt auch nicht an, dass der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu seinem Vater und seinen Großeltern hat, die ihn auch während seiner Haft besuchten. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst vor weniger als vier Jahren als Volljähriger nach Österreich übersiedelte und davor bei seiner Mutter in Polen aufwuchs. Besondere Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in Österreich bestehen nicht, daran vermag auch die in der Beschwerde behauptete Krebserkrankung seines Großvaters nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Großeltern in dieser Zeit gerne beistehen würde, kann dies nicht als besondere Abhängigkeit im Sinne der Judikatur des EGMR angesehen werden. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Teil der Familie, die in Österreich lebt, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Der Beschwerdeführer führt seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung zu einem gerade erst 16 Jahre alt gewordenen Mädchen. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Die Beziehung des Beschwerdeführers vermag daher gegenständlich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen. Der Kontakt zu seiner Freundin kann zudem über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Polen aufrechterhalten werden, so dass auch von keinem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden kann. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin über eine Eheschließung nachdenken, sei zudem auf das jugendliche Alter seiner Freundin verwiesen.

Dass der Beschwerdeführer keine besonders enge Bindung zu seiner in Polen lebenden Mutter hat, wie in der Beschwerde behauptet wurde, kann am Ergebnis ebenfalls nichts ändern. Der Beschwerdeführer verließ Polen vor weniger als vier Jahren und kann daher davon ausgegangen werden, dass durchaus noch Bindungen zu Polen bestehen und er beispielsweise Freunde dort hat.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht und in den letzten Jahren fast durchgehend berufstätig war. Angesichts seiner mehrfachen Verurteilungen muss das Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Privatlebens aber hinter dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurückstehen. Zudem verfügte der Beschwerdeführer auch nicht über eine Anmeldebescheinigung, so dass sein Aufenthalt letztlich auch nicht rechtmäßig war.

Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass die belangte Behörde eine Einvernahme hätte durchführen müssen, wird nichts Wesentliches vorgebracht, was im Bescheid nicht berücksichtigt worden wäre. Zudem ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Androhung eines Aufenthaltsverbotes am 05.08.2019 von der belangten Behörde vernommen worden war.

Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, auch angemessen, da der Beschwerdeführer immer wieder mit Straftaten in Erscheinung trat und daher von keiner baldigen Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur auszugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er immer wieder Suchtgift erwarb, besteht die reale Gefahr, dass er unmittelbar nach der Haftentlassung wieder in dieses Muster zurückfällt und Suchtgift erwirbt.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt.

In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, allerdings werden die in der Beschwerde genannten Punkte zum Privatleben des Beschwerdeführers (insbesondere der Aufenthalt des Vaters, der Großeltern und der Freundin in Österreich, die Berufstätigkeit und die Deutschkenntnisse) ohnehin dem Bescheid und auch gegenständlichem Erkenntnis zugrunde gelegt und ist daher der Sachverhalt als geklärt anzusehen.

Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben in der Beschwerde unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung Ladendiebstahl öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2236873.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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