TE OGH 2020/11/26 4Ob187/20h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Eger Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1) I***** GmbH, *****, und 2) DI F***** S*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie 3) W***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 279.979,92 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2020, GZ 5 R 35/20m-96, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Dezember 2019, GZ 14 Cg 158/16z-91, teilweise abgeändert (und teilweise aufgehoben) wurde, sowie über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss betreffend die Zulassung der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei und der Drittnebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.681,06 EUR (darin enthalten 446,84 EUR USt) sowie den Erst- und Zweitnebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit 2.802,82 EUR (darin enthalten 467,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]       Die Klägerin nahm im September 2010 an einem von der Drittnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten durchgeführten Architektenwettbewerb für ein Bauprojekt in Graz-Liebenau teil und hat dabei gewonnen. Dafür erhielt sie eine Aufwandsentschädigung von 5.000 EUR.

[2]       In Pkt 1.10 der Ausschreibungsunterlagen wird Folgendes bestimmt:

„... Das sachliche Eigentum an den Plänen, Modellen und sonstigen Ausarbeitungen der Wettbewerbsarbeiten geht durch die Bezahlung der Aufwandsentschädigung an den Auslober/Auftraggeber über. ...

Das geistige Eigentum (Urheberrecht) an den Wettbewerbsbeiträgen verbleibt bei den jeweiligen Verfassern. Das Verfügungsrecht über das geistige Eigentum in allfälligen weiteren Beauftragungen wird im Einzelfall vertraglich geregelt.“

[3]       Der Geschäftsführer der Klägerin empfand den Bauplatz als unattraktiv. Es ging ihm daher darum, das Projekt im öffentlichen Raum in Erscheinung treten zu lassen. Aus diesem Grund stellte er eine Atrium-Lösung nach Innen in den Vordergrund.

[4]       In der Folge verkaufte die Drittnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten das Bauprojekt an die Beklagte. Pkt 3. des Kaufvertrags enthält folgende Bestimmung:

„Der Verkauf des Vertragsgegenstands erfolgt mit allen Rechten und Befugnissen, wie sie die Verkäuferin besessen und benützt hat oder hierzu berechtigt war. Hinsichtlich einer Bebauung wird seitens der Verkäuferin bestätigt, dass im Jahr 2010 ein Gutachterverfahren durchgeführt worden ist, aus welchem das Projekt der [Klägerin] als Sieger hervorgegangen ist, das eine Bebauungsdichte von 2,1 und eine Bruttogeschossfläche von rund 10.467 qm ausweist. Die Rechte der Verkäuferin am Projekt gehen mit diesem Kauf ebenfalls auf die Käuferin über.“

[5]       Die Beklagte erkannte im Siegerentwurf der Klägerin eine gute Grundlage für die Umsetzung ihres Konzepts, das studentisches Wohnen mit Zwei-Zimmer-Wohneinheiten betraf. In der Folge erbrachte die Klägerin aufgrund von Gesprächen mit der Beklagten im Jahr 2011 diverse Planungsleistungen, die die Überarbeitung des Siegerentwurfs betrafen. Eine ausdrückliche Beauftragung dazu erfolgte nicht. Die Klägerin wurde auch nicht mit der Einreichplanung oder der Generalplanung beauftragt.

[6]       Das von der Beklagten umgesetzte Bauprojekt weist die entscheidenden Merkmale des Siegerentwurfs der Klägerin, insbesondere die Atrium-Lösung einschließlich der Anordnung der Baukörper, auf. Die Wettbewerbsplanung der Klägerin hebt sich aus architektonischer Sicht vom Landläufigen ab.

[7]       Durch die von der Klägerin vorgenommene Überarbeitung des Siegerentwurfs hat sich die Beklagte einen Teil der notwendigen Planungsentwicklung erspart. Ausgehend von den Herstellungskosten ergibt sich dafür ein angemessenes Entgelt von 27.090,08 EUR netto zuzüglich 812,70 EUR netto für Nebenkosten zu den Planungsleistungen. Für die gesamte Wettbewerbsplanung der Klägerin (im Sinn eines Vorentwurfs) ergibt sich ein angemessenes Entgelt von 73.135,76 EUR netto zuzüglich 2.194,07 EUR netto für übliche Nebenkosten zu den Planungsleistungen.

[8]       Mit der am 11. 11. 2016 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 279.979,92 EUR netto sA. Die Beklagte habe bei ihr zahlreiche Planungsleistungen abgerufen, um darauf aufbauend ein einreichfähiges Projekt zu erhalten. Obwohl die Beklagte diese Planungsleistungen übernommen habe, habe sie sich geweigert, dafür ein Honorar zu zahlen. Aus diesem Grund begehre sie einen nach der Vereinbarung zustehenden Werklohn, weil (im Hinblick auf die Einreichplanung) von einem schlüssigen Werkvertrag auszugehen sei. Dieser Werklohn errechne sich mit 93.533,74 EUR für die von ihr erbrachten Leistungen zuzüglich der Differenz zwischen dem für die weiteren (nicht erbrachten) Leistungen vereinbarten Werklohn von 387.135,09 EUR und den ersparten Aufwendungen von 340.678,87 EUR, also 46.456,22 EUR, insgesamt somit 139.989,96 EUR. Ohne Annahme eines Vertragsverhältnisses stehe ihr der geltend gemachte Betrag als angemessenes Entgelt im Sinn des § 86 Abs 1 UrhG zu, weil ihre Wettbewerbsplanung ein Werk der Architektur sei. Zudem sei das angemessene Entgelt nach § 87 Abs 3 UrhG zu verdoppeln, woraus sich der Klagsbetrag ergäbe. Sie habe auch einen Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten erzielten Gewinns nach § 87 Abs 4 UrhG. Zudem begehre sie ideellen Schadenersatz nach § 82 Abs 2 UrhG in Höhe von 15.000 EUR. Der Klagsbetrag gebühre ihr auch als Verwendungsanspruch, weil die Beklagte ihre Leistungen praktisch zur Gänze übernommen habe. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, weil die Zahlungspflicht der Beklagten durch die Nutzungshandlungen ausgelöst worden sei und sie innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Verwertungshandlung Klage erhoben habe.

[9]       Die Beklagte entgegnete, dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustünden, weil kein Werkvertrag zustande gekommen sei. Die Planung der Klägerin habe sich nach rein technischen Parametern gerichtet und sei als Standardausführung nicht schutzfähig. Ein Urheberrechtseingriff scheide auch deshalb aus, weil von der schlüssigen Einräumung des Rechts zur Verwendung der Planungsleistungen auszugehen sei. Auch ein Verwendungsanspruch gebühre der Klägerin nicht. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.

[10]     Das Erstgericht gab der Klage mit 90.035,57 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab; die Abweisung von 58.514,70 EUR erwuchs dabei in Rechtskraft. Die Klägerin habe ihre Ansprüche in der Klage auf Vertrag, weiters auf die §§ 86 und 87 Abs 3 UrhG sowie auf § 1041 ABGB gestützt. Die weiteren Ansprüche auf Ersatz des eigenen entgangenen Gewinns, auf Herausgabe des von der Beklagten erwirtschafteten Gewinns und auf ideellen Schadenersatz habe sie erstmals mit Schriftsatz vom 2. 5. 2018 und damit außerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Ansprüche nach dem UrhG stünden der Klägerin nicht zu, weil der Siegerentwurf städtebauliche Funktionalitäten aufgrund konkreter Vorgaben zu erfüllen gehabt habe. Dennoch habe die Beklagte ein angemessenes Entgelt für die Nutzung des Ideenguts im Ausmaß des erlangten Vorteils zu zahlen, weil sie sich die Wettbewerbsplanung angeeignet habe. Dieser Vorteil bestehe in der Ersparnis der Kosten eines Vorentwurfs, für den die Beklagte 75.329,83 EUR hätte aufwenden müssen. Nach der Tabelle auf Seite 8 der Klage habe die Klägerin dafür allerdings nur 62.132,79 EUR verlangt, weshalb dieser Anspruch mit diesem Betrag begrenzt sei. Hinzu komme das angemessene Entgelt für die erbrachten Planungsleistungen in Höhe von 27.902,78 EUR. In die Urteilsausfertigung nahm das Erstgericht den Beschluss auf, mit dem es die Nebeninterventionen der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin und der Drittnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten für zulässig erklärte.

[11]     Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung im Zinsenbegehren teilweise ab, bestätigte darüber hinaus die Abweisung des Klagebegehrens im Betrag von weiteren 125.120,78 EUR sA und hob das Ersturteil im Umfang von 6.308,87 EUR sA auf. Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sowie den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses erklärte es für zulässig. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass hinsichtlich der Überarbeitung des Siegerentwurfs ein schlüssiger Werkvertrag zustande gekommen sei, bestreite die Klägerin nicht. Diese zutreffenden Überlegungen habe das Erstgericht allerdings nicht konsequent fortgeführt. In Wirklichkeit sei zwischen den Streitteilen nicht nur über einzelne Planungsleistungen, sondern über die gesamte Entwurfsplanung (gemeint ist offenbar bis zum Einreichplan) ein schlüssiger Werkvertrag zustande gekommen. Die vereinbarte Planung sei allerdings nicht fertiggestellt worden, weshalb der Klägerin ein Werklohnanspruch im Sinn des § 1168 ABGB zustehe. Dafür habe die Klägerin, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, allerdings nicht – wie vom Sachverständigen festgestellt – 75.329,83 EUR, sondern nur 62.132,79 EUR begehrt. Für die Überarbeitung des Siegerentwurfs stünden der Klägerin zusätzlich 27.902,78 EUR zu. Ob der Klägerin der für den entgangenen Gewinn begehrte Betrag von 6.308,87 EUR sA zustehe, könne mangels der dafür notwendigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Auf urheberrechtliche Ansprüche könne sich die Klägerin nicht stützen, weil ein Werkvertrag über die Einreichplanung auch die Nutzungsrechte dafür mit einschließe, nach dem Plan zu bauen. Mangels eines urheberrechtlichen Eigentumsvorbehalts stünden dem Auftraggeber daher auch die Werknutzungsrechte zur Bauausführung zu. Dies gelte nicht nur für die Einreichplanung, sondern auch für die Entwurfsplanung. Aufgrund der schlüssigen Einräumung der Werknutzungsrechte stünden der Klägerin auch keine Ansprüche nach § 1041 ABGB zu. Die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof seien zulässig, weil zur Frage, ob mit der Beauftragung der Entwurfsplanung auch Werknutzungsrechte zur Bauausführung mitübertragen würden, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Der Beschluss über die Zulassung der Nebeninterventionen wurde von der zweiten Instanz bestätigt. Das Erstgericht habe zutreffend nur über die Nebeninterventionen der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin und der Drittnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten abgesprochen, weil in dieser Hinsicht Zurückweisungsanträge gestellt worden seien. Hinsichtlich der Erst- und Zweitnebenintervenienten auf Seiten der Beklagten habe das Erstgericht mangels Zurückweisungsantrags zu Recht nicht abgesprochen; das Recht der Klägerin, sich auch diesen Nebeninterventionen zu widersetzen, sei erloschen. Gegen den bestätigenden Beschluss zur Nebenintervention sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

[12]     Gegen den Beschluss der zweiten Instanz betreffend die Zulässigkeit der Nebeninterventionen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Nebeninterventionen der Erst- und Zweitnebenintervenienten nicht zuzulassen.

[13]     Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts im Betrag von weiteren 125.120,78 EUR sA richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, dem Klagebegehren in diesem Umfang stattzugeben.

[14]     Mit ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagte sowie die Erst- und Zweitnebenintervenienten auf Seiten der Beklagten, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

[15]     Der Revisionsrekurs erweist sich als jedenfalls unzulässig.

[16]     Die Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[17]     Zu I. Zulassung der Nebeninterventionen:

[18]            1.1 Dazu führt die Klägerin aus, dass es keinen Unterschied hinsichtlich der Zulassung der Drittnebenintervenientin sowie der Erst- und Zweitnebenintervenienten auf Seiten der Beklagten geben könne. Da sich der Beschluss des Erstgerichts nur auf die Drittnebenintervenientin sowie auf die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin beziehe, lägen hinsichtlich der Erst- und Zweitnebenintervenienten keine Konformitätsbeschlüsse vor, weshalb der Revisionsrekurs zulässig sei. Ein rechtliches Interesse für die beanstandeten Nebeninterventionen bestehe nicht.

[19]            1.2 Bei den Erst- und Zweitnebenintervenienten handelt es sich um die Vorgesellschafter der Beklagten. Dazu hielt die zweite Instanz fest, dass die Vorgesellschafter bereits mit Schriftsatz in ON 11 dem Verfahren als Nebenitervenienten beigetreten seien und dazu kein Zurückweisungsantrag gestellt worden sei, sondern die Klägerin zur Sache verhandelt habe.

[20]     Die Drittnebenintervenientin ist erst mit Schriftsatz vom 22. 11. 2018 (ON 67) dem Verfahren beigetreten; dazu begehrte die Klägerin die Zurückweisung der Nebenintervention. Mit Schriftsatz vom 19. 12. 2018 trat die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit bei; dazu beantragten die Beklagte sowie ihre Erst- und Zweitnebenintervenienten die Zurückweisung.

[21]     Daraus folgt, dass die Vorinstanzen bewusst nur über die Zulässigkeit der Nebenintervention hinsichtlich der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin und der Drittnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten abgesprochen haben. Die Nebenintervention der Erst- und Zweitnebenintervenienten ist hingegen nicht Gegenstand der beanstandeten Entscheidung der Vorinstanzen.

[22]     Hinsichtlich der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin und der Drittnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten wird die Entscheidung der Vorinstanzen gar nicht bekämpft. Außerdem hat die zweite Instanz den Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt. In diesem Fall ist die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 528 Abs 3 Z 2 ZPO nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0108617 [T3]).

[23]     Zu II. Bestätigung der Abweisung von weiteren 125.120,78 EUR:

[24]            2.1 Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen – wie hier – nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.

[25]            2.2 Nach ihrem Vorbringen macht die Klägerin zwei Kategorien von Ansprüchen geltend, und zwar

a) Entgelt für erbrachte Planungsleistungen (Überarbeitung des Siegerentwurfs im Jahr 2011) und

b) Entgelt für die Ausnützung der Wettbewerbsplanung durch die Beklagte.

[26]     Mit der Klage begehrte die Klägerin 279.979,92 EUR; diesen Betrag hat sie wie folgt aufgeschlüsselt:

- 93.533,74 EUR für die von ihr erbrachten Leistungen zuzüglich

- 46.456,22 EUR aus der Differenz zwischen dem für die weiteren (nicht erbrachten) Leistungen vereinbarten Werklohn von 387.135,09 EUR und den ersparten Aufwendungen von 340.678,87 EUR; dies ergebe die Summe von 139.989,96 EUR. Unter Hinweis darauf, dass ihr nach §§ 86, 87 UrhG das Doppelte des angemessenen Entgelts von 139.989,96 EUR zustehe, kam sie auf den Klagsbetrag.

[27]     Das Erstgericht hat der Klägerin

a) für erbrachte Planungsleistungen (Überarbeitung des Siegerentwurfs) 27.902,78 EUR zugesprochen; dazu ging es von einem schlüssigen Werkvertrag zwischen den Streitteilen aus; und

b) für die Ausnützung der Wettbewerbsplanung 62.132,79 EUR als angemessenes Entgelt; dies sei der Vorteil aus der Nutzung des Ideenguts der Klägerin nach dem Sachverständigengutachten; der Sachverständige habe den Vorteil mit 75.329,83 EUR bewertet; die Klägerin habe dafür (nach der Tabelle auf Seite 8 der Klage) jedoch nur 62.132,79 EUR begehrt.

[28]     Dieser Zuspruch im Gesamtbetrag von 90.035,57 EUR (netto) erwuchs in Rechtskraft.

[29]     In der Berufung bekämpfte die Klägerin die Abweisung von richtig 131.429,65 EUR. Diesen Betrag errechnete die Klägerin wie folgt:

a) Für erbrachte Planungsleistungen das Doppelte des angemessenen Entgelts:

27.902,78 EUR x 2 = 55.805,56 EUR;

b) für die Ausnützung der Wettbewerbsplanung das Doppelte des angemessenen Entgelts:

75.329,83 EUR x 2 = 150.659,66 EUR;

c) plus ideeller Schadenersatz von 15.000 EUR

d) minus Zuspruch von 90.035,57 EUR;

dies ergebe die Summe von 131.429,65 EUR.

[30]     Das Berufungsgericht hat davon die Abweisung von 125.120,78 EUR bestätigt und das Ersturteil im Betrag von 6.308,87 EUR (entgangener Gewinn) aufgehoben.

[31]     In der Revision berechnet die Klägerin ihre Ansprüche mit insgesamt 206.465,22 EUR (Berechnung wie in der Berufung zu a und b); zieht man davon den zugesprochenen Betrag von 90.035,57 EUR ab, so verbleiben 116.429,65 EUR. Die Differenz zu 131.429,54 EUR ergibt sich daraus, dass die Klägerin den begehrten ideellen Schadenersatz (15.000 EUR) nicht mehr anspricht. Unter Berücksichtigung des aufhebenden, hier nicht gegenständlichen Teils der Entscheidung des Berufungsgerichts (6.308,87 EUR) macht die Klägerin in der Revision richtig 110.120,78 EUR geltend. Dazu ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass allein die Angabe des Revisionsstreitwerts mit 125.120,78 EUR nicht maßgebend ist, weil die Revision inhaltlich ausgeführt werden muss.

[32]            3. Dazu ergibt sich Folgendes:

[33]            3.1 Der Abweisung des Mehrbetrags aus der Überarbeitung des Siegerentwurfs (lit a der Ansprüche) ist die Klägerin in der Berufung nicht entgegengetreten. In dieser Hinsicht kann sich die Klägerin nicht mehr an den Obersten Gerichtshof wenden. Wenn in der Berufung die Rechtsrüge zu einer selbständigen Rechtsfrage unterbleibt, so kann diese im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [T42 und T47]).

[34]            3.2 Außerdem verkennt die Klägerin, dass das Duplum im Sinn der §§ 86, 87 UrhG allenfalls (bei Vorliegen der Voraussetzungen) für die unzulässige Verwertung einer Planung im Rahmen der tatsächlichen Bauausführung zustehen kann, nicht aber zur Abgeltung der im Rahmen eines Werkvertrags vereinbarten Leistungen. Überhaupt verwechselt die Klägerin das angemessene Entgelt nach § 1152 ABGB bzw § 354 UGB mit dem angemessenen Entgelt im Sinn des § 86 UrhG.

[35]     Der zum zweiten Mal geltend gemachte Betrag von 27.902,78 EUR („x 2“) steht der Klägerin damit nicht zu.

[36]            4. Zum geltend gemachten Anspruch auf das Entgelt für die Ausnützung der Wettbewerbsplanung (lit b) ist das Klagebegehren unschlüssig geblieben.

[37]            4.1 Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Revision muss ein objektiv gehäuftes Klagebegehren dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO entsprechen. Dies bedeutet, dass dann, wenn aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht werden, jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss. Ohne eine solche Aufschlüsselung ist es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig abgesprochen wurde (4 Ob 105/19y).

[38]     Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie die Konkretisierung des Klagebegehrens somit weder dem Sachverständigenbeweis noch dem Gericht überlassen (vgl RS0037599; RS0031014 [T32]). Es ist daher auch unrichtig, dass es sich bei der Tabelle auf Seite 8 der Klage lediglich um eine Beispielsrechnung handle, die dem Gericht als Orientierungshilfe dienen solle. Tatsächlich führt die Klägerin auf Seite 7 der Klage aus, dass sie das ihr gemäß der getroffenen Vereinbarung zustehende Entgelt (aufgrund einer Nachberechnung in einem Privatgutachten) als Klagsbetrag wie folgt geltend mache. Im Anschluss daran ist auf Seite 8 der Klage die erwähnte Tabelle abgebildet, die für sich allein nicht aussagekräftig ist. Auf Seite 9 der Klage folgt sodann folgende Erklärung:

„In Bezug auf die oben abgebildete Tabelle ist festzuhalten, dass die Position 'erbrachte Leistungen' über 93.533,74 EUR jenes Entgelt darstellt, das für tatsächlich von der klagenden Partei erbrachte Leistungen zu bezahlen ist. Die darunter wiedergegebene Position (Entgang möglicher Gewinn) über 46.456,22 EUR beschreibt den möglichen ihr entgangenen Gewinn nach Abzug der ihr ersparten Aufwendungen. Zählt man diese beiden Positionen zusammen, gelangt man zum angemessenen Entgelt in der Höhe von 139.989,96 EUR. Verdoppelt man dieses einfache angemessene Entgelt im Sinn des § 86 Abs 1 UrhG auf den nach § 87 Abs 3 UrhG zustehenden Betrag, so ergibt sich der Klagsbetrag von 279.979,62 EUR.“

[39]     Mangels Zuordenbarkeit der Zahlenangaben in der erwähnten Tabelle ist das Klagebegehren überhaupt nur insoweit schlüssig, als die geltend gemachten Beträge auf Seite 9 der Klage nachvollziehbar erklärt werden.

[40]            4.2 Laut Klage entfallen auf das Entgelt für die Ausnützung der Wettbewerbsplanung (lit b der Ansprüche) 46.456,22 EUR x 2 = 92.912,44 EUR. Dazu wurden der Klägerin bisher 62.132,79 EUR zugesprochen. In dieser Hinsicht würde noch der Betrag von 30.779,65 EUR verbleiben.

[41]     In der Berufung und in der Revision hat die Klägerin die Berechnung dieser Ansprüche – offenbar unter Heranziehung des Sachverständigengutachtens – nachträglich geändert. Dementsprechend fehlt es dazu an jeglichem erstinstanzlichen Vorbringen.

[42]            4.3 Darüber hinaus sind die im Rechtsmittelverfahren in den Vordergrund gerückten Ausführungen der Klägerin zu allfälligen urheberrechtlichen Ansprüchen sowie die dazu angestellten Berechnungen schon im Ansatz verfehlt.

[43]     Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG) bzw auf das Duplum (§ 87 Abs 3 UrhG) haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage (RS0108478; RS0021397). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Wert der Nutzung des Werks, also nach dem angemessenen Entgelt für eine Werknutzungsbewilligung aus der Sicht redlicher Parteien (RS0120089; RS0108478; 4 Ob 165/20y).

[44]     Die Klägerin spricht zwar von „angemessenem Entgelt“ bzw sogar von „angemessenem Entgelt im Sinn des § 86 UrhG“, die Berechnung ihrer Ansprüche hat damit aber nichts zu tun.

[45]     Der in der Klage – neben den Ansprüchen für die erbrachten Planungsleistungen – geltend gemachte Betrag von 46.456,22 EUR ist als vertraglicher Gewinnentgang (Nichterfüllungsschaden) berechnet. Die Klägerin ging damit auch bei Berechnung der Ansprüche zu lit b zunächst davon aus, dass ein Werkvertrag (zur Einreichplanung) zustande gekommen, aber von der Beklagten nicht erfüllt worden sei.

[46]     Das Berufungsgericht ist diesen Weg mitgegangen. Allerdings hat sich die Klägerin in der Berufung und in der Revision auf den Standpunkt gestellt, dass hinsichtlich der Ansprüche zu lit b ein Werkvertrag in Wirklichkeit nicht zustande gekommen sei. Vielmehr stehe ihr das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG samt Duplum zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das angemessene Entgelt im Sinn des § 86 UrhG aber nicht die Summe aus den tatsächlich erbrachten Planungsleistungen und dem entgangenen Gewinn aus einem von der Beklagten nicht erfüllten Werkvertrag über die Einreichplanung.

[47]            4.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Klägerin urheberrechtliche Entgelt- und Entschädigungsansprüche nicht schlüssig dargelegt hat. Dies gilt nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern auch für die Rechtsmittelverfahren. Dazu hat keine weitere Prüfung zu erfolgen.

[48]            5.1 Einen Erörterungsmangel zur Darlegung und richtigen Berechnung urheberrechtlicher Ansprüche wird in der Revision nicht geltend gemacht. Vielmehr hält die Klägerin in diesem Zusammenhang lediglich weiter an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei der Tabelle auf Seite 8 der Klage nur um eine Orientierungshilfe für das Gericht handle.

[49]            5.2 In Bezug auf allfällige urheberrechtliche Ansprüche liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor (vgl dazu RS0037300).

[50]     Der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelte Betrag von 75.329,83 EUR, den die Klägerin im Rechtsmittelverfahren ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, bezieht sich auf den „Vorteil“ der Beklagten aus der Nutzung des Ideenguts der Klägerin. Schon aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen hätte die Klägerin erkennen können, dass dieser bei der Ausmittlung der Ansprüche von einer von ihrem Vorbringen abweichenden Systematik ausgeht und nicht den Gewinnentgang, sondern den von der Beklagten erzielten Nutzen bewertet. Davon abgesehen war die Unschlüssigkeit dieses Begehrens bereits Thema im zweitinstanzlichen Verfahren; das Berufungsgericht hat dazu das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint (vgl RS0042963).

[51]            6. Zu lit b) der Ansprüche hat das Erstgericht der Klägerin in Wirklichkeit einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB zuerkannt (vgl dazu 4 Ob 92/20i). Auch aus diesem Titel kann der Klägerin kein höherer Betrag als 62.132,79 EUR zugesprochen werden. In der Tabelle auf Seite 8 der Klage findet sich dieser vom Erstgericht zugesprochene Betrag als einer von mehreren Beträgen in der Spalte „erbrachte Leistungen“. Inwieweit sich dieser Betrag auf die Anspruchskategorie zu lit b) beziehen soll, lässt sich der Tabelle nicht entnehmen. In Wirklichkeit hat die Klägerin zu dieser Kategorie nur den Gewinnentgang angeführt und diesen mit 46.456,22 EUR beziffert.

[52]            7. Anzumerken bleibt, dass die von der Klägerin in der Revision erwähnten Entschädigungsansprüche auf den entgangenen Gewinn (§ 87 Abs 1 UrhG) – und damit auch auf das Duplum (§ 87 Abs 3 UrhG) – auf ideelle Nachteile (§ 87 Abs 2 UrhG) und die Herausgabe des erzielten Gewinns (§ 87 Abs 4 UrhG) – wie das Erstgericht zutreffend beurteilt hat – auch verjährt sind. Das Berufungsgericht hat diese Beurteilung gebilligt, die Ausführungen des Erstgerichts jedoch irrtümlich auf die Verjährung der Ansprüche nach § 87 Abs 2 und 4 UrhG bezogen.

[53]     Mit ihrem Standpunkt, dass die Lösung der Verjährungsfrage nur davon abhänge, ob vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden, die einen Anspruch rechtfertigen könnten, zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[54]     Nach der Sonderregelung des § 90 Abs 1 UrhG richtet sich die Verjährung dieser Ansprüche nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist stellt auf die Kenntnis des Berechtigten ab, dass und von wem er eine Vergütung fordern kann (RS0107002; 4 Ob 126/10y). Entgegen der Ansicht der Klägerin muss zur Unterbrechung der Verjährung nach § 1489 ABGB der Anspruch konkret und ziffernmäßig bestimmt geltend gemacht werden. Der bloße Vortrag von – nicht konkreten Ansprüche und Beträgen zuordenbaren – Behauptungen oder die bloße namentliche Bezeichnung von Ansprüchen bzw das bloße Anführen von möglichen Anspruchsgrundlagen genügt nicht (vgl RS0034954).

[55]            10. Zusammenfassend folgt, dass die Klägerin keine entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfragen aufzeigt. Den Fragen, ob der Wettbewerbsplanung der Klägerin Werkcharakter zukommt und unter welchen Voraussetzungen die Werknutzungsrechte zur Bauausführung auf den Bauführer übergehen, kommt keine Bedeutung zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.

[56]            11. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum aufhebenden Teil (entgangener Gewinn) sind nicht nachvollziehbar. Darauf kann der Oberste Gerichtshof mangels Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses allerdings nicht eingehen.

[57]            12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte sowie die Erst- und Zweitnebenintervenienten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Schlagworte

Planungsleistungen,

Textnummer

E130271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00187.20H.1126.000

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten