RS OGH 2025/7/17 2Ob163/50; 6Ob275/64; 7Ob220/65; 7Ob24/68 (7Ob35/68); 6Ob304/69; 8Ob520/79; 4Ob46/8

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Veröffentlicht am 15.03.1950
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Norm

ZPO §226 IIB7
ZPO §273
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Auch bei Anwendung des § 273 ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Es muß also ein ziffernmäßig bestimmter Anspruch erhoben werden, die Ermittlung kann nicht einem aufzunehmenden Sachverständigenbeweis überlassen werden.Auch bei Anwendung des Paragraph 273, ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Es muß also ein ziffernmäßig bestimmter Anspruch erhoben werden, die Ermittlung kann nicht einem aufzunehmenden Sachverständigenbeweis überlassen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037599

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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