RS OGH 1996/10/15 4Ob2159/96w, 4Ob125/04t, 4Ob126/10y

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

ABGB §1489 IIA
UrhG §90 Abs1

Rechtssatz

Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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