TE Bvwg Beschluss 2020/10/20 W233 2202296-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

AsylG 2005 §12 Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W233 2202296-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2020, Zahl: 780554909-200816105, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, folgenden Beschluss:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. 1. Mit Bescheid vom 06.07.2010, 08 05.549/2-BAE erkannte das Bundesasylamt dem damals minderjährigen Beschwerdeführer und nunmehrigen neuerlichen Asylwerber den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§3 AsylG). Die Zuerkennung erfolgte, da das Bundesasylamt u.a. aufgrund einer Stellungnahme von UNHCR zum Beschwerdeführer davon ausging, dass er als minderjähriger Afghane keinerlei Schutz gegen die Gefahr der Ausbeutung und Misshandlung in Afghanistan hat. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

1.1.2. Dieser Status wurde ihm mit Bescheid vom 13.07.2018 gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ihm auch gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem nunmehrigen Asylwerber nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Weiters wurde ein 3-jähriges Einreiseverbot erlassen und der Konventionsreisepass entzogen.

1.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, GZ: W167 2202296-1/16E wurde die Beschwerde des nunmehrigen Asylwerbers als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen als nicht zulässig erklärt.

1.2. Gegenständliches – aktuelles – Verfahren:

1.2.1. Der Asylwerber stellte am 12.08.2020 den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz.

Im Zug seiner Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 12.08.2020 führte der Asylwerber zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen aus, dass er seine Angaben aus seinem Asylverfahren aus 2008 noch aufrecht seien und brachte zudem vor, dass er seit August 2010 Atheist wäre und diesen Umstand auch auf „Facebook“ gepostet hätte. Im Zug einer mit radikal-muslimisch Gläubigen geführten Diskussion hätte er den Islam beleidigt und wäre in der Folge mit dem Tode bedroht worden. Darüber hinaus habe er in sozialen Medien Fotos und Videos über seine sportliche Betätigung als Bodybuilder veröffentlicht, die ihn bloß mit einem Tanga bekleidet darstellten. Auch deshalb sei er von unterschiedlichen Gruppen auf „Facebook“ bedroht worden, da er mit diesem Verhalten den Islam in den Schutz gezogen und das afghanische Volk entehrt hätte. Über seine sozialen Kontakte befragt, berichtete der Asylwerber, dass sein in Österreich aufenthaltsberechtigter kleiner Bruder seine einzige Bezugsperson sei und er zudem mit einer in der Bundesrepublik Deutschland asylberechtigten Frau verlobt wäre.

1.2.2. Im Zuge seiner am 24.08.2020 stattgefundenen Befragung zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich seines Folgeantrages wiederholte der Asylwerber dem Bundesamt gegenüber im Wesentlichen seine im Zuge seiner Erstbefragung getätigten Angaben. Ferner wurde er zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat, seinem Gesundheitszustand und seinem Privat- und Familienleben in Österreich seit Rechtskraft des Vorverfahrens befragt. Zu den ihn zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, mit Stichtag vom 21.07.2020, äußerte sich der Asylwerber nicht.

Im Anschluss an diese Einvernahme legte der Asylwerber medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vor.

1.2.3. Am 15.10.2020 fand eine weitere mündliche Einvernahme des Asylwerbers vor dem Bundesamt statt, im Zuge welcher er neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Der Asylwerber wiederholte sein Vorbringen, dass er seit 2010 Atheist wäre und an Sportwettbewerben, die im Internet dokumentiert seien, teilgenommen habe. In der Folge wurden mit dem Asylwerber abermals das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation über die Behandlung und Kosten bei PTBS, rezidivierenden Störungen, Schlafstörungen und Drogensucht vom 21.08.2020, über psychologische Behandlungen, Varicositas, Rhinitis; Ibuprofen, Tradozon, Sertalin, Methylprednisolon, Metamizol, Loratadin u.a. vom 18.09.2019 und über Antidepressiva, psychiatrische und psychologische Betreuung vom 15.05.2019 vom Bundesamt in das Verfahren eingebracht und mit dem Asylwerber erörtert. Zu all diesen Informationen machte der Asylwerber keine substantiellen Vorbringen, sondern beschränkte sich darauf, diese als falsch zu bezeichnen bzw. die Behandelbarkeit seiner Leiden in Afghanistan in Abrede zu stellen.

In der Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 15.10.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

In diesem Zusammenhang stellt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der aus der afghanischen Provinz Balkh stammende Asylwerber der Volksgruppe der Tadschiken angehörende Asylwerber sich nicht vom Islam abgewendet habe. Der junge und arbeitsfähige verfüge über Berufserfahrung in verschiedenen Berufen und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Afghanistan im Wege stehe. Der Asylwerber gehöre auch nicht einer SARS-CoV-2 Risikogruppe an. Er spreche Dari als Muttersprache und spreche zudem Türkisch, Englisch und gutes Deutsch. Ob der Asylwerber in seiner Herkunftsprovinz Balkh über familiäre Beziehungen verfüge, könne nicht festgestellt werden.

Der Asylwerber habe im Folgeantragsverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern habe sich vielmehr auf sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen gestützt, weshalb sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass seine Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, dass das Vorverfahren des Asylwerbers am 28.12.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sohin gegenständlich ein Folgeantrag vorliege. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der Asylwerber verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sei sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Asylwerbers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Asylwerber bei Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung führen würde. Bezogen auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie habe er keine Angaben gemacht, die darauf schließen lassen würden, dass gerade in seinem Fall Umstände vorliegen, aufgrund welcher er im Fall der Rückkehr in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde.

Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Asylwerbers könne somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.

Der Verwaltungsakt des Asylwerbers langte am 19.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am selben Tag der ho. Gerichtsabteilung W233 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Asylwerber führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Muttersprache ist Dari, daneben spricht er auch Türkisch und Englisch und hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Asylwerber wurde in Afghanistan als sunnitischer Moslem geboren. Es kann nicht feststellt werden, dass der Asylwerber seit dem Jahre 2010 Atheist ist und sich bewusst vom islamischen Glauben abgewendet hätte.

Der Asylwerber verfügt in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines hier aufhältigen Bruders. Allerdings ist zwischen dem Asylwerber und seinem Bruder kein intensives Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines (gegenseitigen) Abhängigkeitsverhältnisses zu erkennen. Darüber hinaus verfügt der Asylwerber über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet noch führt er eine unter den Schutz des Art. 8 EMRK führende Beziehung zu einer anderen Person im Bundesgebiet.

Der Asylwerber verfügt zudem auch über kein hinreichend schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet.

Der Asylwerber wurde in Österreich 2015 einmal von einem Bezirksgericht und 2017 und 2018 zweimal von einem Landesgericht wegen Körperverletzung iSv § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus wurde der Asylwerber am 22.02.2019 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Diebstahls (§ 127 StGB), wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1), wegen Freiheitsentziehung (§ 99 Abs. 1 StGB), wegen Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB), wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) und wegen geschlechtlicher Nötigung (§ 202 Abs. 1) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt verbüßt der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt.

Der Asylwerber leidet an einer aufgrund eines Schlages gegen seinen Kopf bedingten Innenohrschädigung, die zu einer praktischen Ertaubung rechts mit 100% Hörverlust führte und einer rez. depressiven Störung, ggw. leichte Episode und einer Panikstörung. Zudem steht der Asylwerber in psychotherapeutischer Behandlung (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter).

Der dem Asylwerber mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl.: 08 05.549/2-BAE zuerkannte Status des Asylberechtigten wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2018 gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ihm auch gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem nunmehrigen Asylwerber nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Weiters wurde ein 3-jähriges Einreiseverbot erlassen und der Konventionsreisepass entzogen.

Seine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, GZ: W167 2202296-1/16E als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen als nicht zulässig erklärt.

Es besteht daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Asylwerber, da er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

Am 12.08.2020 hat der Asylwerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In seinem zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich bezieht sich der Beschwerdeführer einerseits auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Aberkennungsverfahrens betreffend seinen Schutzstatus bestanden haben, andererseits nennt er Gründe, welchen bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukommt.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Was die pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 in Afghanistan anbelangt, ist festzuhalten, dass der Asylwerber als 27-jähriger junger Mann keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu befürchten ist. Zwar leidet der Asylwerber am Verlust seines rechten Gehörs bzw. an einer depressiven Störung und Panikstörung, doch sind diese Vorerkrankungen weder auf pulmonale oder kardiale noch auf Infektionen der unteren Atemwege zurückzuführen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass diese Vorerkrankungen das Risiko an COVID-19 zu erkranken signifikant steigern würden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Situation des Asylwerbers sowie der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über die Aberkennung seines Status als Asylberechtiger nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die bereits in seinem Vorverfahren getroffenen Feststellungen, welche durch die Angaben des Asylwerbers in gegenständlichen Verfahren gestützt werden. Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen wird aufgrund der Angaben des Asylwerbers getroffen.

Die Feststellung in Bezug auf seinen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich gründen sich auf seine eigenen Angaben, welche durch die Feststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018, GZ: W167 2202296-1/16E gestützt wird. Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung sind in Bezug auf seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Änderungen eingetreten.

Die Feststellung, dass der Asylwerber in Österreich über kein schützenswertes Privatleben verfügt, gründen sich ebenso auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 21.12.2018 über die Abweisung seiner Beschwerde gegen die Aberkennung seines Schutzstatus getroffenen Feststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damals den langjährigen Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet gewürdigt und unter Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH ausgeführt, dass trotz dieses 10-jährigen Aufenthalts das wiederholte Fehlverhalten des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass selbst die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Seit Rechtskraft dieser Entscheidung sind in Bezug auf sein Privatleben keine Änderungen eingetreten, aufgrund derer die Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen eine andere Beurteilung zuließen. Vielmehr ist der Asylwerber nach dieser rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018 abermals straffällig geworden.

Die Feststellungen über die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Asylwerbers können aufgrund einer Nachschau in einen aktuellen Strafregisterauszug des Asylwerbers getroffen werden.

Die Feststellungen in Bezug auf den Gesundheitszustand gründen sich auf die im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen in Bezug auf den ihm seinerzeit gewährten Status als Asylberechtiger bzw. die rechtskräftige Aberkennung seines Asylstatus ergeben sich aus der Einsicht in den Akt zum Verfahren W167 2202296-1, insbesondere aus dem darin einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018.

Die Feststellung zur Stellung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz am 12.08.2020 stützt sich auf den Akteninhalt.

Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung betreffend das Privat- und Familienleben des Asylwerbers haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurde ein solcher Sachverhalt nicht substantiiert behauptet.

Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren bringt der Asylwerber keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Bereits in seinem Verfahren zur Aberkennung seines Schutzstatus wurde ausführlich dargelegt, dass der Asylwerber mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Insoweit er im Zuge seiner Einvernahmen am, 12.08.2020, am 24.08.2020 und am 15.10.2020 vorbrachte, dass er seit 2010 Atheist sei und diesen Umstand auch in „Facebook“ gepostet hätte, sodass er von radikalen Gläubigen mit dem Tode bedroht worden wäre, ist darauf zu verweisen, dass der Asylwerber ein diesem Vorbringen gleichlautendes Vorbringen bereits im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Aberkennungsverfahrens vorbrachte, welches von der damals zuständigen Richterin als nicht glaubhaft bewertet wurde. Somit wiederholte der Asylwerber auch im gegenständlichen Verfahren bloß diese Behauptung, weshalb sich die Feststellung, dass der Asylwerber seit 2010 kein Atheist ist bzw. sich nicht bewusst vom islamischen Glauben abgewendet hat, auf die bereits in seinem Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018, GZ: W167 2202296-1/16E) stützt.

Insoweit er im Zuge seiner Einvernahmen vorbrachte, aufgrund von im Internet veröffentlichten Fotos und Videos, welche ihn im Rahmen seiner Bodybuilding-Aktivitäten bloß mit einem Tanga bekleidet zeigen, von anderen bedroht worden wäre, weil sein Verhalten den Islam in den Schmutz ziehen und das afghanische Volk entehren würde, so ist dies als Steigerung seines Vorbringens zu werten, welcher bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukommt. Dies deshalb, da er bereits im Beschwerdeverfahren über seine Aberkennung seines Schutzstatus davon berichtete, dass er 2013 an Bodybuilding Wettbewerben teilgenommen habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Asylwerber im vorangegangen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen sowie seine Rückkehrbefürchtungen zu schildern, und er über seine 2013 erfolgte Teilnahme an Bodybuilding Wettbewerben der damals zuständigen Richterin berichtet, ist es nicht nachvollziehbar, dass er nicht bereits anlässlich dieser Befragung am 23.10.2018 über eine wie nun im gegenständlichen Verfahren behauptete Bedrohung anlässlich dieses Bodybuilding Wettbewerbs im Jahre 2013 Auskunft gab.

Folglich sind seine diesbezüglichen Ausführungen als Steigerung seines Fluchtvorbringens zu qualifizieren, welchen bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukommt.

Betreffend sein Vorbringen in Zusammenhang mit seiner in der Bundesrepublik Deutschland aufenthaltsberechtigten Ehefrau ist bereits das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Erkenntnis vom 21.12.2018 davon ausgegangen, dass dieses nicht glaubhaft ist.

Die den Asylwerber betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren – im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018, W167 2202296-1/16E erörtert bzw. abgewogen und hat sich seither keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, wie sich dies aus den vom Bundesamt herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen vom 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020 ergibt und sich auch das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in diese nach wie vor aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan vergewissert hat. Auch ist der Asylwerber den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Im Verfahren sind im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Asylwerbers hervorgekommen. Zutreffend wurde vom Bundesamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass gestützt auf die aktuellen Länderinformationen und die ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen die vom Asylwerber ins Treffen geführten psychischen Erkrankung in Afghanistan behandelbar seien. Ebenso seien die dafür notwendigen Medikamente oder vergleichbare Wirkstoffe in Afghanistan erhältlich. Betreffend die Gehörschädigung des Asylwerbers wurde vom Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen, dass den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen eine lebensbedrohliche und ein in Afghanistan nicht behandelbares Leiden, nicht abgeleitet werden könne.

Aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen geht sohin zusammengefasst hervor, dass keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Asylwerbers sich dem Akteninhalt entnehmen lassen, zumal medizinische Unterlagen, die auf eine zwischenzeitlich eingetretene Selbst- und Fremdgefährdung oder eine sonstige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schließen lassen würden, im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht worden sind.

Im vorliegenden Fall ist somit der Beurteilung der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Das Vorbringen des Asylwerbers im Rahmen des Folgeantragsverfahrens ist daher im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen. Näheres wird im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

Daraus folgt:

Da im Gegenstand die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom BVwG zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 13.07.2018 wurde dem nunmehrigen Asylwerber im Folgeantragsverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt, gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Weiters wurde ein 3-jähriges Einreiseverbot erlassen und der Konventionsreisepass entzogen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018, rechtskräftig seit 28.12.2020, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Asylwerbers als unbegründet abgewiesen.

Es liegt somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, da der Asylwerber im Anschluss an die Rechtskraft dieser Entscheidung, Österreich nicht verlassen hat.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist in den entscheidungsrelevanten Punkten gleichgeblieben. Der Asylwerber hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, aus den im Wesentlichen gleichen Gründen wie schon in seinem vorangegangenen Aberkennungsverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seinem Vorbringen, wonach er seit 2010 Atheist sei bzw. aufgrund von Fotos und Videos über seine Bodybuilding Wettbewerbe mit dem Tode bedroht werde, kommt – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges nicht substantiiert behauptet.

Im vorangegangen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG).

Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden.

Hinsichtlich der auch in Afghanistan vorherrschenden Covid-19-Pandemie ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, hinzuweisen. Demnach möge es zwar sein, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert hätten. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat ausgehen zu können, reiche es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich sei. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe.

Für den gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass der Asylwerber exzeptionelle Umstände nicht behauptet hat. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – ist festzuhalten, dass der Asylwerber aktuell 27 Jahre alt ist und an keinen relevanten Vorerkrankungen leidet, sodass er unter keine der Risikogruppen fällt.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt und wurde er am 24.08.2020 sowie am 15.10.2020 vor dem Bundesamt einvernommen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern Pandemie Risikogruppe Vorerkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2202296.2.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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