TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/30 G313 2196600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G313 2196600-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, XXXX XXXX , vom 25.04.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 21.11.2017 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) XXXX , geb. 09.10.1981, StA.: Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilung vom LG XXXX vom XXXX 03.2017 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem unbefristeten Einreiseverbot beabsichtigt sei.

Mit Bescheid vom 25.04.2018, Zl.: XXXX , sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.)

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ sowie „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Am 28.05.2018 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.05.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt und die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF reiste erstmals 18.06.2007 legal nach Österreich ein und begründete am selbigen Tag einen Hauptwohnsitz, um sich in weiterer Folge im Bundesgebiet niederzulassen.

Am 20.9.2007 wurde dem BF von eine Aufenthaltsbewilligung „Daueraufenthalt Familienangehöriger“ (Bezugsperson: nunmehr geschiedene Gattin XXXX ). Die Verlängerungsanträge wurden jeweils von 20.9.2008 - 19.9.2009 von 20.9.2009 bis 19.9.2011, von 20.9.2011 bis 19.9.2014 von 20.9.2014-17.8.2016 (Reisepassgültigkeit) erteilt. Zuletzt wurde dem BF am 12.08.2016 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis zum 17.08.2019, ausgestellt.

Der BF verfügt seit 04.10.2007 - bis zu seiner Festnahme und Inhaftierung aufgrund des Verbrechens des versuchten Mordes an seiner nunmehrigen Ex-Gattin sowie wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung an einer dritten Person am 17.08.2016 - durchgängig über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

1. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 05.2016, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tags zu je 10,00 EUR (1.600,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei eine Geldstrafe von 120 Tags zu je 10, 00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Urteil erwuchs am 28.05.2016 in Rechtskraft.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 08.2016, XXXX wurde der BF wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß §§298 (1) StGB und wegen falscher Beweisaussage gemäß 288 (1,4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StGB wurde die bedingte Strafnachsicht zu 16 Hv 15/16y des LG Klagenfurt widerrufen. Gegen den BF wurde eine Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX .05 2016 verhängt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 03.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß 15 StGB § 87 (1) StGB sowie wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 und 75 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig (20) Jahren verurteilt.

Die Geschworenen erkannten den BF schuldig,

1. am 17. August 2016 in XXXX durch Versetzen von 13 Stichen mit einem Küchenmesser gegen ihren Hals- und Oberkörperbereich, nach Auseinanderbrechen des Messers durch Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Oberkörper, durch Einklemmen ihres Kopfes zwischen die Autotüre und den Wagenholm, um denselben zu zerquetschen und durch Schlagen mit einem 17,9 kg schweren Betonvergussstein auf den Kopf, wobei die Tat multiple Stichverletzungen im Bereich des vorderen Brustkorbes, beider Schultern, am linken Nacken, an beiden Oberarmen, an der linken Ellenbeuge und im Bereich des linken Ringfingers, eine Gasbrustbildung aufgrund einer Perforation der Brustwand mit Öffnung des Rippenfellraumes und Teilkollaps des rechten Lungenflügels, einer Lufteinlagerung im Mittelfellraum des Brustkorbes, eine Oberkieferprellung mit Weichteilschwellung der Oberlippe und den Abbruch einer Keramikkrone in Position des ersten Schneidezahns im linken Unterkiefer, eine gering verschobene Fraktur des Nasenbeins, beidseitige Hautabschürfungen an den Streckseiten beider Unterarme sowie eine Quetsch-Rissverletzung am rechten Scheitel mit Hautläsionen zur Folge hatte, vorsätzlich zu töten versucht;

2. am 17. August 2016 in XXXX versucht, dem XXXX durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht und Werfen von zwei jeweils 2,1 kg schweren Granitfliesen gegen den Kopf sowie gegen die linke hintere Körperseite, wobei die Tat leichte Körperverletzungen des Genannten, und zwar einen verschobenen Bruch der 12. linken Rippe sowie oberflächliche Hautabschürfungen mit Hautrötungen und Blutergussbildungen im linken hinteren Halbbrustkorb und der linken Flankengegend auf Höhe der linken unteren Rippen bzw. des Nierenlagers, eine Hautabschürfung im Stirn-Scheitelbereich, eine Quetsch-Rissverletzung am Nasenrücken mit einer unverschobenen Bruchverletzung des Nasenbeines und ausgedehnten Hämatomen im Augenbereich nach sich zog, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) absichtlich zuzufügen (AS 183).

Als erschwerend wertete das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht im Rahmen der Strafzumessung zunächst das Zusammentreffen von zwei Verbrechenstatbeständen, eine einschlägige Vorstrafe, ein äußerst rascher Rückfall sowie (als schuldsteigernd) die Tatbegehung während einer offenen Probezeit zu werten. Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 3 Z 1 StGB ist gegeben, weil sich die Tat gegen seine (zum Tatzeitpunkt noch nicht von ihm geschiedene) Ehegattin und seinen Schwiegervater richtete. Die Erschwerungsgründe gemäß § 33 Abs 3 Z 3 und 4 sind verwirklicht, weil allein aus den Tathandlungen und den verwendeten Mitteln (Messer, Kellervergussstein) darauf zu schließen ist, dass die Tat mit einer Waffe im strafrechtlichen Sinne begangen wurde und ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt (nach Abbrechen der Klinge versuchte der Angeklagte, sein Opfer mit einem Kellervergussstein zu töten bzw ihren Kopf zwischen Türrahmen und Holm einzuklemmen) vorliegt.

Zu berücksichtigen war weiters, dass die Tat offensichtlich über einen längeren Zeitraum geplant, das Messer von Hallein zum Tatort nach Ferlach mitgenommen wurde, der Täter über mehrere Stunden lang vor dem Haus lauerte und sofort auf seine Gattin losging, als sie vor ihrem PKW stand. Letztlich liegt der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 5 StGB vor, weil der Angeklagte offensichtlich aus niedrigen Motiven, nämlich Hass auf seine Gattin handelte.

Als mildernd waren hingegen die Umstände zu werten, dass die beiden Taten beim Versuch blieben und der Angeklagte ein Tatsachengeständnis ablegte. Allerdings ist der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu relativieren, weil eine tatsächliche Reumütigkeit beim Angeklagten nicht festzustellen war und sein Geständnis keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung mehr lieferte.

Die Erschwerungsgründe übertreffen daher die strafmildernden Umstände nicht nur zahlen-, sondern vor allem gewichtsmäßig bei weitem. Aggravierend wirken auch die Folgen der Tat, nämlich schwerste psychische Belastungen bei den Tatopfern, insbesondere der Ehegattin, die der Todesangst ausgesetzt war und der Umstand, dass der sechsjährige Sohn des Angeklagten die Tat mit ansehen musste.

Die gänzlich ablehnende Haltung des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten zeigte sich demonstrativ in seiner gänzlichen Ignorierung vorangegangener Wegweisungs- entscheidungen und wiederholten Verwaltungsstrafverfahren wegen alkoholisierten Lenkens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (nach eigenen Angaben viermaliger Führerscheinentzug).

Sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen war daher mit einer strengen Freiheitsstrafe vorzugehen, die im Ausmaß von 20 Jahren schuldangemessen erscheint.

Die neuerlich gesetzten Straftaten während offener Probezeit, die sogar unter anderem gegen dieselbe Person (nunmehr geschiedene Gattin) gerichtet war und im Sinne des § 71 StGB als einschlägig zu werten sind, gebieten den Widerruf der mit Urteil des LG XXXX vom 24.Mai 2016 gewährten (teilbedingten) Geldstrafe.

Damit steht fest, dass der BF Im Tatzeitpunkt 35 Jahre alt und hinsichtlich seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht beeinträchtigt war.

Der Tat wohnte ein außerordentlich hoher Handlungs- und Gesinnungsunwert inne und schlägt sich der besonders hohe Schuldgehalt der Tat, die aggravierende Folgen in Form schwerster psychischer Belastungen bei den Tatopfern zu Folge hatte, in den Erschwerungsgründen nieder (AS 187), denen das Strafgericht lediglich die Milderungsgründe des Versuchs der beiden Taten sowie sein Tatsachengeständnis gegenüberstellte (AS 187f verso).

Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe seit 25.10.2017 in der Justizanstalt XXXX

Mit Urteil vom XXXX 12.2016 wurde die am XXXX .06.2007 geschlossene Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin aufgrund des Alleinverschuldens des BF (Straftat an Exgattin verübt) vor dem BG XXXX rechtskräftig geschieden.

Der BF hat berufliche, jedoch keine familiären oder privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Der BF hat außer seiner Ex-Frau, die er zu ermorden versuchte, deren Familie und dem gemeinsamen Sohn keine eigene Verwandten, die in Österreich leben. Seine Eltern sind bereits verstorben, in Bosnien leben noch drei Brüder und eine Schwester, zu denen er laufend telefonischen und schriftlichen Kontakt hat.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er absolvierte in seiner Heimat die Pflichtschule und erlernten den Beruf eines Kellners, arbeitete allerdings danach ausschließlich als Arbeiter am Bau. Der BF ist geschieden und hat mit seiner Ex-Gattin ein Kind (Sohn XXXX , geboren am XXXX ), jedoch für dieses kein Sorgerecht bzw. Unterhaltspflichten.

Der BF hat zu seiner Familie (Ex-Frau und Kind) seit der Tat bzw. seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr.

Der BF hat wenig soziale und private Kontakte in Österreich (AS 193).

Der BF spricht neben seiner Muttersprache auch Deutsch. Während des Verfahrens kam nicht zutage, dass der BF über etwaige ernste gesundheitliche Probleme verfügt und auch seine Haftfähigkeit ist gegeben. Der BF nimmt Tabletten für die Blutverdünnung.

Bei ihm scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 2008 mit zeitlichen Unterbrechungen aufgrund von Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nichtdurchgängige Beschäftigungs- Versicherungszeiten als Arbeiter auf. Bei seinem letzten Arbeitgeber war er von 19.05.2016 bis 16.08.2016 - dem Tag vor seinen letzten Straftaten - beschäftigt.

Bosnien-Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV)und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch einer politischen, noch einer asylrelevanten Verfolgung (AS 195).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf den oben näher bezeichneten Urteilen des LG XXXX vom XXXX 05.2016, XXXX Landesgerichts XXXX vom XXXX 08.2016, XXXX , und des Landesgerichtes XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 03.2017, Zl. XXXX , der eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie auf der eingeholten ZMR- und Strafregister-Abfragen und den übrigen im Akt einliegenden Urkunden. Die Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Festhaltung des BF und seines anschließende Anhaltung in Haft ergeben sich aus der Vollzugsinformation und den Wohnsitzmeldungen in den Justizanstalten laut ZMR. Der Strafvollzug ergibt sich aus den von den Justizanstalten bekannt gegebenen Anhaltezeiten, das voraussichtliche Strafende aus der Vollzugsinformation.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:

„§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

Der mit „Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat“ betitelte § 51 lautet wie folgt:

„§ 51.(1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.

(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.

nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

„§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

 

Gemäß § § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen nicht widerstreitet.

Gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden den öffentlichen Interessen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der BF ist im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels (Aufenthaltstitel), er verfügt über einen von der BH XXXX am 12.08.2016 ausgestellten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der kurz vor seiner letzten schwerwiegenden Straftat ausgestellt wurde und der bis 18.08.2026 gültig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Der BF verfügt seit seiner letzten Straftat, die gegen seine vormalige Ehegattin gerichtet war und der sechsjährige Sohn das brutale Verbrechen mit ansehen musste über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Österreich. So gab er selbst an, immer nur gearbeitet zu haben und daher auch über keine sonstigen familiären sowie sozialen Kontakte zu verfügen und lässt sich daher keine besondere Integration seitens des BF feststellen.

Hinzu kommt, dass er seinen Aufenthalt zur wiederholten Begehung von Straftaten, wie gefährliche Drohung, falsche Beweisaussage, absichtliche schwere Körperverletzung - wobei insbesondere das Verbrechen des versuchten Mordes an seiner Ehegattin im Mittelpunkt der Betrachtung steht - missbraucht hat und seit 2016 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten wird.

Zudem brachte der BF durch seine insgesamt wiederholte, Delinquenz in Österreich, eindrucksvoll seinen nachhaltigen Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren zum Ausdruck.

Angesichts der zu Bosnien-Herzegowina bestehenden Anknüpfungspunkte sowie des Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit des BF, ist die belangte Behörde nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben ein hoher Stellenwert zukommt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Die Beschwerde ist den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb ein näheres Eingehen auf die Lage in Bosnien-Herzegowina, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, entbehrlich ist. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF bzw. einer individuellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erließ die belangte Behörde in Spruchpunkt III. ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF.

Das unbefristet verhängte Einreiseverbot stützte die belangte Behörde auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG, die drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und das hohe Maß der von ihm ausgehenden Gefahr.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

„1. ...

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. ...“

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche unbefristete Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs.1 und Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Umstand, dass der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 05.2016 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, weiters mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 03.2016 wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß §§298 (1) StGB und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß 288 (1,4) StGB sowie mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 03.2017 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes, das zu einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Jahren wegen §15 iVm §75 StGB führte, gemäß § 53 Abs. 3 leg.cit. das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Er habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtige.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Bei der anzustellenden Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 27.04.2017, Ra 2016/22/0094, jeweils mwN).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Ab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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