TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 L515 2210231-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AVG §74 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2210231-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA.: Georgien, vertreten durch RA Dr. Gustav ECKHARTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 55, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA.: Georgien, vertreten durch RA Dr. Gustav ECKHARTER über den Antrag auf Kostenersatz beschlossen:

A) Das Kostenbegehren wird mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien.

Der bP wurde erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung mit dem gesetzlichen Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit - Au Pair" auf Grund eines am 27.10.2011 bei der österreichischen Botschaft XXXX eingebrachten Antrages, von der zuständigen Behörde, gültig von 05.12.2011 bis 15.10.2012 erteilt (AS 128).

In weiterer Folge wurden von der zuständigen Behörde auf Grund eines Zweckänderungsantrages vom 13.09.2012 bzw. eines Verlängerungsantrages vom 27.08.2013, Aufenthaltsbewilligungen mit dem gesetzlichen Zweck "Schüler", gültig von 13.09.2012 bis 13.09.2013 bzw. 14.09.2013 bis 14.09.2014 erteilt (AS 128).

Der am 08.09.2014 gestellte Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag mit dem gesetzlichen Zweck "Student" wurde mangels Studienerfolg mit Bescheid der zuständigen Behörde am 19.11.2014 abgewiesen (AS 128). Überdies wurde festgestellt, dass das Einkommen der bP für den Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Österreich zu gering sei (AS 129).

In weiterer Folge hielt sich die bP von 2016 bis 11/2017 in Georgien auf, wo sie am 10.01.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot" Karte stellte, welcher am 18.07.2017 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen wurde (AS 131).

Nach ihrer Einreise nach Österreich im November 2017 stellte die bP am 15.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP zusammengefasst vor, dass ihr 2017 in Georgien gestellter Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus abgewiesen wurde. Um in Österreich bleiben zu können, habe sie bei ihrer Einreise nach Österreich den gegenständlichen Antrag gestellt. Sie verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Sie wohne bei ihrem Gatten, welcher georgischer Staatsangehöriger sei und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge. Ihre Familienangehörigen sowie die Angehörigen ihres Gatten würden in Georgien leben. Sie sei in Österreich privat unfall- und krankenversichert.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2018 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der bP eine Stellungnahme ein und legte in einem folgende Urkunden (auszugsweise Wiedergabe) in Kopie vor:

* Bisherige Aufenthaltstitel

* Mutter-Kind-Pass

* Bescheid der BH XXXX vom 19.11.2014

* Bescheid der XXXX vom 18.08.2017

* A2-Zeugnis, B1-Zeugnis, B2-Zeugnis, Maturazeugnis

* Empfehlungsschreiben

* Heiratsurkunde

* Sachverständigengutachten bezüglich der psychischen Einschränken des Gatten

* Versicherungsdatenauszug, AMS-Bezugsbestätigung für den Gatten

In der von ihrem rechtfreundlichen Vertreter eingebrachten Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die bP seit XXXX .2015 verheiratet sei und mit ihrem Gatten bereits im Oktober 2014 einen gemeinsamen Haushalt gegründet habe. Die bP erwarte im April 2019 ihr erstes Kind. Der Aufenthalt der bP sei wegen den physischen und psychischen Problemen ihres Gatten erforderlich. Dieser sei seit November 2017 arbeitsunfähig. Sie sei unbescholten und spricht Deutsch auf B2-Niveau.

I.2. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.01.2018 wurde gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 53 Abs. 1 und 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).

I.2.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien, bietet.

I.2.2. Rechtlich ging die bB davon aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG ausscheide.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerde entgegen der Annahme der bB gebührenfrei sei. Die bB habe nicht berücksichtigt, dass Personen mit einem Auslandsaufenthalt von mehr als 3 Monaten keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Sie könne weder bei ihren Eltern wohnen, noch werde sie von diesen finanziell unterstützt. Moniert wird das gänzliche Fehlen der Beweiswürdigung sowie die mangelhafte rechtliche Beurteilung. Beantragt wird die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bis 31.12.2022 sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

I.4. Für den 16.05.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurden die bP - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

I.4.1. Zur Verhandlung wurde auch die bB geladen, welche jedoch keinen Vertreter entsandte.

Zu Beginn der Verhandlung brachte die befragte bP vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachte keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft iSd § 15 AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließen. Die bP legte Unterlagen der Geburt des Kindes der P sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bezug auf das Kind, sowie weitere Unterlagen vor.

1.4.2. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

"...

Befragung der bP:

RI: Sie haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese wird hiermit abgehalten. Was wollen Sie in dieser vorbringen?

Sie haben nunmehr die Gelegenheit, dieses Vorbringen zu erstatten.

P: Ich weiß es nicht.

RI: Haben Sie außer Ihren Gatten und Kind in Österreich weitere verwandte oder verschwägerte Personen?

P: Nein, nur Freunde.

RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

P: Ich lebe von meinem Mann.

RI: Haben Sie Geschwister?

P: In Georgien, 1 Zwillingsschwester und einen Bruder.

RI: Wo lebten Sie, nachdem Sie 2016 nach Georgien zurückkehrten und wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt?

P: Mein Mann hat mir Geld geschickt.

RI: Wo halten sich Ihre Eltern auf und wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?

P: Sie sind in Georgien, meine Mutter ist Lehrerin, mein Vater und mein Bruder sind in Pension.

RI: Wovon lebt Ihre Zwillingsschwester?

P: Sie ist verheiratet und Hausfrau.

RI: Wie bestritt Ihr Ehegatte seinen Lebensunterhalt, als er sich noch in Georgien aufhielt?

P: Er ist schon 16 Jahre hier, er war 18 als er hierherkam.

RI: Hat ihr Gatte noch Verwandte und wo halten sich diese auf?

P: Sie halten sich in Georgien auf.

RI: Welche Pläne hatten Sie hinsichtlich Ihres Aufenthalts (Aufenthaltszweck, Aufenthaltsdauer, Rückreise, etc.) als sie letztmalig visafrei von Georgien nach Österreich einreisten?

P: 2017 bin ich eingereist. Ich wollte hierbleiben, weil mein Mann hier wohnt.

RI: Warum haben Sie Ihren Aufenthalt nicht nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen legalisiert?

P: Weil ich einen Antrag gemacht habe und sie haben meinen Reisepass dortgelassen und ich konnte nicht nach Georgien zurück.

RI wiederholt die Frage.

P: Ich habe 2017 in XXXX einen Antrag gestellt. Danach bin ich nach Österreich gekommen im Mai 2017. Ich war 3 Monate hier, ging wieder nach Georgien zurück und kam danach zurück nach Österreich.

RI: Warum haben Sie das Bundesgebiet nicht verlassen, nachdem die Dauer des visafreien Aufenthaltes abgelaufen war?

P: Weil ich einen Antrag beim BFA gemacht habe und sie haben meinen Reisepass dort gelassen.

RI: Haben Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt oder gehen sie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird?

P: Ich habe einen Arbeitsvorvertrag, den ich bereits vorgelegt habe.

Ergänzung des RV: P hat die B2-Prüfung erfolgreich abgelegt und erfüllt demnach das Modul 2.

RI: Spricht neben ihren Bindungen an Österreich Ihrer Ansicht noch etwas gegen eine Rückkehr nach Georgien?

P: Nein, ich habe keine anderen Gründe.

RI: Sie bringen in der Beschwerde vor, dass sie Ihrem Gatten aufgrund seines psychischen Zustandes beistehen. Welche konkreten Beistandshandlungen vollbringen Sie?

P: Wenn er nervös ist oder schlechte Laune hat, dann bin ich bei ihm.

RI: Das NAG enthält klare Bestimmungen, unter welchen ein Familiennachzug bzw. eine Familienzusammenführung gestattet wird. Warum gehen Sie davon aus, dass in Ihrem Fall von der Einhaltung dieser Bestimmungen abgesehen werden soll?

P: Mein Mann ist da, wir haben ein gemeinsames Kind.

RI: Ihr Kind könnte sich auch in Georgien aufhalten, ist das richtig?

P: Ja.

RI: Was spricht im Falle der Abweisung des Antrages gegen eine vierzehntätige Ausreisefrist und wann würden Sie ausreisen, wenn eine längere Frist gewährt werden würde?

P: Ein Jahr wäre in meinem Fall angemessen.

RI: Würde sich Ihre Rückkehrsituation am 21.12.2022 anders als gegenwärtig darstellen?

P: Ich werde arbeiten, wenn ich ein Visum bekomme.

RI wiederholt die Frage.

P: Ich weiß es nicht.

RI: Wären Sie bereit am 21.12.2022 aus Österreich auszureisen?

P: Nein.

RI stellt fest, dass sich das Kind der P in einem Alter befindet, in dem Flugreisen problemlos durchgeführt werden können und verweist exemplarisch auf folgende Quellen:

https://www.austrian.com/Info/Flying/TravellingChildren.aspx?sc_lang=de&cc=AT; https://www.austrian.com/Info/Flying/MedicalInformation.aspx?sc_lang=de&cc=AT

P: (keine Antwort).

RI stellt weiters fest, dass er seiner Entscheidung die Feststellungen der belangten Behörde zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zu Grunde legen wird und stellt weiters fest, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 AsylG handelt.

P: Es ist ein sicheres Land, aber es gibt keine Arbeit. Es gibt für meine Familie keinen Platz. Mein Bruder kann nicht hören und nicht arbeiten. Ich kann dort nicht leben.

RI verweist auf das georgische Rückkehrprogramm.

P: Ich habe davon nichts gehört.

RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RI weist darauf hin, dass diese nicht der Wiederholung des Beschwerdevorbringens dient.

RV: Ihre Schwiegermutter ist gestorben. Es lebt nur mehr der Schwiegervater, ist dieser auch Pensionist? Können Sie bei ihm leben?

P: Er ist Bauarbeiter. Ich kann nicht bei ihm leben.

RV: Ihr Vater ist Invalidenrentner. Verdient Ihre Mutter genug für die Familie?

P: Es reicht nicht. Für mich wäre kein Geld mehr vorhanden und auch für das Kind nicht.

RV: Sie haben bei der XXXX einen Antrag gestellt [2]017, wurde dieser abgewiesen?

P: Ja.

RV: Könnten Sie in der Wohnung der Eltern wohnen?

P: Nein.

RV: Ist Ihnen bekannt, dass Rückkehrer keine Hilfe bekommen, wenn sie länger als 3 Monate im Ausland waren?

P: Nein.

RV: Dürften Sie arbeiten mit dem Vorvertrag?

P: Ich könnte im Büro bei einem Autohändler arbeiten. 1200 ca. wäre der Lohn.

RV: Ihr Mann hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Müssen Sie für ihn auch Wege erledigen, wenn er nervös ist?

P: Nein.

RV: Muss er Medikamente nehmen?

P: Nur Beruhigungsmittel.

RV: Was würde mit Ihrem Mann passieren, wenn Sie nicht da sind?

P: Er braucht jemanden zuhause, damit er nicht alleine ist.

RV: Sie sind 4 Jahre verheiratet. Wie lange kennen Sie ihn schon?

P: 6 Jahre.

RV: Wie viele Jahre haben Sie in Österreich gearbeitet?

P: Ein Jahr als Au Pair.

RV: Die Rückkehrentscheidung ist unzulässig. Ersuchen Sie, dass Ihnen der Aufenthaltstitel erteilt wird?

P: Ja.

RI: Wo haben Sie gelebt als Sie 2016 nach Georgien zurückkehrten?

P: Ich war bei meinen Eltern, ich habe auf dem Boden geschlafen.

RV: Soll das Kind eine ordentliche Ausbildung bekommen?

P: Ja.

RV: Dadurch, dass der Ehemann einen unbefristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet hat, ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, auch deshalb, da dieser psychisch krank ist. Dem Kind wurde nun ein Aufenthaltstitel von der XXXX erteilt, was diese Behörde aber nicht daran hindert, einen neuerlichen Antrag der BF abzuweisen, wie es derzeit allgemein üblich ist, mit der Begründung, das Familienleben könnte auch über whatsapp, brieflich und telefonisch geführt werden. Abgesehen davon kann die BF nicht ausreisen, weil ihr Reisepass sichergestellt wurde und diese in den überwiegenden Fällen erfahrungsgemäß mangels Auffinden derselben nicht mehr ausgefolgt werden können. Es muss deshalb jedenfalls der Schutz des Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK beachtet werden und gibt es keinen einzigen Grund, dass nach Art 8 Abs 2 leg cit vorgegangen werden dürfte, was der BF auch nicht von der bB angelastet worden wäre. Es ist bei der bB sogar üblich, dass gegen aktive Studenten knapp vor Abschluss ihres Studiums Rückkehrentscheidungen erlassen werden, woraus sich zeigt, dass hier die gesetzl. Vorgaben nicht eingehalten werden.

..."

I.5. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die bP stellte am 27.10.2011 erstmalig bei der österreichischen Botschaft in Georgien einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit - Au Pair", welchem befristet vom 05.12.2011 bis 15.10.2012 stattgegeben wurde.

Die bP stellte am 13.09.2012 einen Zweckänderungsantrag bzw. am 27.08.2013 einen Verlängerungsantrag, Aufenthaltsbewilligungen mit dem gesetzlichen Zweck "Schüler" zu erteilen, welchem befristet vom 13.09.2012 bis 13.09.2013 bzw. 14.09.2013 bis 14.09.2014 stattgegeben wurde.

Am 08.09.2014 stellte die bP abermals einen Verlängerungs/Zweckänderungsantrag mit dem gesetzlichen Zweck "Student", welcher mangels Studienerfolg mit Bescheid am 19.11.2014 abgewiesen wurde.

Die bP heiratete am XXXX .2015 einen georgischen Staatsangehörigen, welcher über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt.

Die bP hielt sich von 2016 bis 11/2017 in Georgien auf, wo sie bei der österreichischen Botschaft in Georgien am 10.01.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot" Karte stellte, welcher am 18.07.2017 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen wurde.

Am 15.01.2018 stellte die bP nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Die bP hat am 06.12.2016 in Tiflis/Georgien das österreichische Sprachdiplom Zertifikat Deutsch mit "A2" bestanden.

Die bP verfügt über einen am 12.02.2018 abgeschlossenen Vorvertrag zu einem Dienstvertrag mit einer Vergütung von 1.160,90 ? brutto.

Die bP wohnt samt ihrem am 04.04.2019 neugeborenen Kind bei ihrem Ehegatten als Unterkunftgeber, basierend auf einem Mietvertrag über eine Wohnung mit 31,55 m2, bestehend aus 1 Zimmer, Küche, Gang WC zur Mitbenützung mit einem monatlichen Mietzins von ? 194,26.

Die bP hat ab 06.09.2018 eine private Gesundheitsvorsorge mit einer Bruttoprämie von monatlich ? 123,75 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die bP und das gemeinsame Kind sind seit 15.05.2019 beim Gatten bzw. Vater bei der XXXX mitversichert.

Die Identität der bP steht fest.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen.

Verwandte und Familienangehörige befinden sich in Georgien.

Die bP ist nicht bereit allenfalls nach einer länger bemessenen Frist für die freiwillige Ausreise auszureisen.

Die bP steht ihrem Gatten bei, wesentliche Pflegedienste sind nicht erkennbar. Insbesondere erbringt sie keine Dienste, welche nicht auch das österreichische Gesundheitssystem zu leisten in der Lage ist.

Der Gatte der bP leidet an einer rezidivierenden depressiven Episode; derzeit mittelgradig (ICD-10: F32.1) und einer Anpassungsstörung (F43.2). Auf Grund dessen ist der Gatte der bP in seiner beruflichen Tätigkeit soweit eingeschränkt, dass es ihm ab 01.12.2013 bis zumindest 31.07.2015 nicht möglich war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Gatte der bP ist seit 21.07.2017 arbeitslos und hat seitdem Krankengeld, Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe bezogen.

Der Gatte der bP befindet sich nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet und wurde diesem zu keinem Zeitpunkt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Er geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, ist georgischer Staatsbürger, wurde in Georgien sozialisiert und spricht die georgische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er brachte im Jahre 2003 als unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag ein, welcher abgewiesen wurde. Ihm wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Nach Eintritt der Volljährigkeit wurde der bP jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt und wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.6.2011 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ausweisung aufgrund der fortgeschrittenen Integration und der im Bundesgebiet bestehenden familiären Bande als unzulässig erklärt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt lebte er mit seiner Lebensgefährtin, welche nicht mit der bP identisch ist und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen, nunmehr lebt er mit der bP und dem gemeinsamen Kind im familiären Verband.

Verwandte befinden sich in Georgien. Zu diesen unterhält er keinen Kontakt. Als georgischer Staatsbürger hat der Gatte der bP in Georgien ein Aufenthaltsrecht und Zugang zum georgischen Sozialsystem und zum Gesundheitssystem. Die bP leidet an keiner Erkrankung welche in Georgien nicht auf gutem Niveau behandelbar wäre stünden ihr in Georgien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten offen.

Das Kind der bP wurde im April 2019 geboren und ist wie dessen Vater zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Pflege und der Unterhalt des gemeinsamen Kindes der bP ist durch seine Eltern, welche in Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen, gesichert und befindet sich in einem solchen Alter, in dem von keinen relevanten Bindungen in Österreich außerhalb der Kernfamilie auszugehen ist. Auch ist auch festzustellen, dass es sich um ein Kleinkind handelt und befindet es sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Auch werden sich die Erinnerung des Kindes aufgrund ihres geringes Alters an die gegenwärtigen Ereignisse und den gegenwärtigen Aufenthalt in Österreich als äußerst verdünnt darstellen bzw. nicht vorhanden sein (für eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen und in ihrem Inhalt übereinstimmenden Quellen: https://www.spektrum.de/news/ab-wann-erinnern-wir-uns-an-unsere-kindheit/1421516).

I.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich die den bP in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Feststellungen in den wesentlichen, die bP betreffenden Punkten mit jenen decken, welche die bB ihren Ausführungen zu Grunde legte und daher diese Ausführungen noch als aktuell anzusehen sind. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

II.1.2.2. In Bezug auf das georgische Sozialsystem und die Lage der Rückkehrer ist im Detail von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

? Existenzhilfe

? Reintegrationshilfe

? Pflegehilfe

? Familienhilfe

? Soziale Sachleistungen

? Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:

? Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti

? Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli

? Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti

? Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria

? Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti

? Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti

Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:

? Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

? Finanzierung einkommensschaffender Projekte

? Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten

? Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

II.1.2.3. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zum einen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche in Bezug auf den seitens der bB beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse mit dem objektiven Aussagekern der Beschwerdeschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch stehen.

Ebenso wird auf das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung verwiesen.

In Bezug auf die den Gatten der bP betreffenden Feststellungen wurde zusätzlich in das Erkenntnis des AsylGH vom 16.6.2011, D4 315351-2/2009/9E, sowie auf eine vorgelegte Bezugsbestätigung des AMS vom 15.5.2019 verwiesen.

II.2.2. Die Identität der bP wurde bereits von der bB festgestellt.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Einschätzung der bB wurde durch das ergänzende Ermittlungsverfahren und insbesondere durch das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung bestätigt und schließt sich das ho. Gericht den zitierten Ausführungen der bB in ihrem objektiven Aussagekern an.

Sofern die bP in der Beschwerde anführte, dass ihr Gatte auf Grund seiner physischen und psychischen Erkrankung ihrer Betreuung und Obsorge bedarf, wurde dies in der Beschwerdeverhandlung relavitiviert, zumal sie diesbezüglich in der Verhandlung befragt angab, "wenn er nervös ist oder schlechte Laune hat, dann bin ich bei ihm".

In der Beschwerde wurde als Termin für die freiwillige Ausreise der 31.12.2022 genannt und diesbezüglich ein Verlängerungsantrag gestellt. Die bP hat diesbezüglich in der Verhandlung befragt angegeben, dass sich die Rückkehrsituation am 31.12.2022 nicht anders als gegenwärtig darstellen würde und sie zu diesem Datum auch nicht bereit wäre, auszureisen, weshalb es das ho. Gericht als erwiesen annimmt, dass die bP ausreiseunwillig ist.

Die Ansicht der bP, wonach Rückkehrer keine Hilfe bekommen, wenn sie länger als 3 Monate im Ausland waren, widerspricht den Länderfeststellungen. Einschränkungen gibt es lediglich bei der Teilnahme am staatlichen Programm. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:

? Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

? Finanzierung einkommensschaffender Projekte

? Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten

? Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz,wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Gründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG

Die hier relevanten Bestimmungen lauten:

§ 55 AsylG

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 BFA-VG:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

II.3.2.1. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über private und familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.

II.3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.2.3. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig.

Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Die Einreise der bP stellte sich als rechtswidrig dar, weil von der visafreien Einreise gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Georgien und der Europäischen Union nur reisen zu touristischen, geschäftlichen und Besuchszwecken, nicht jedoch wie im gegenständlichen Fall Einreisen in einen Staat der Europäischen Union zur Zwecke der dauerhaften Niederlassung erfasst sind.

Auch erfolgte erwarb die bP aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht sie auch nicht unter Abschiebeschutz.

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofergehen in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN davon aus, dass auch in der nach der Novelle BGBl I Nr. 29/2009 neu geschaffenen Rechtslage zum humanitären Aufenthalt im Lichte verfassungsrechtlicher und teleologischer Überlegungen davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gem. § 55 AsylG ein Abschiebehindernis darstellt, zu differenzieren ist:

Wenn der Antrag zurückzuweisen ist, stelle er unstrittiger Weise kein Abschiebehindernis dar.

Anders sei jedoch vorzugehen, wenn der Antrag abzuweisen ist. Auch in diesem Fall begründe die Antragstellung kein Aufenthaltsrecht, jedoch stünde die antragstellende Partei bis zur inhaltlichen Entscheidung über Abschiebeschutz. Diese Überlegung wird zu einem überwiegenden Teil vom Argument getragen, dass ein Antrag gem. § 55 AsylG ebenso wie jene auf die Vorgängerbestimmungen fußende Anträge vom Inland aus zu stellen sind und auch der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung im Inland vorausgesetzt wird. Verlässt der Antragsteller jedoch das Bundesgebiet, ist über den Antrag nicht (mehr) inhaltlich zu entscheiden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antragsteller unfreiwillig, etwa im Zuge einer Abschiebung das Bundesgebiet verlässt und würde somit dem Antragsteller durch eine Abschiebung das Recht einer meritorischen (und allenfalls positiven) Entscheidung über den Antrag genommen. Um diese -verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare- Folge zu vermeiden, sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten zu ermöglichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274 mwN in Zusammenhang mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 4.6.2018, W222 1312240-2). Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungsgerichtshofes erging zu einem mit einem in der vorliegenden Prognoseentscheidung vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf § 55 Abs 1 AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV (RV 1803 XXIV. GP) inhaltlich § 43 Abs 3 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 vergleichbar ist. Somit darf die bB auch im vorliegenden noch nicht entschiedenen Antrag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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