Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2204444-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach versuchter illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 18.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) dort die Einreise verweigert und wurde er nach Österreich zurückgewiesen.
2. Der Bf stellte daraufhin am 19.01.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Am 19.01.2016 erfolgte seine Erstbefragung, in der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgeführt.
4. Mit Mitteilung des BM.I vom 29.02.2016 wurde das Verlassen der Wohnanschrift durch den Bf nach unbekannt und die nachfolgende Beendigung der Grundversorgung dem BFA bekanntgegeben.
5. Am 27.04.2016 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens durch das BFA aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Bf.
6. Der Bf erschien am 23.11.2017 selbstständig beim Polizeianhaltezentrum Wels, woraufhin das Verfahren fortgesetzt wurde.
7. Mit 06.12.2017 wurde er wieder in die Grundversorgung für Asylwerber aufgenommen.
8. Am 11.04.2018 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
9. Am 10.07.2018 langte beim BFA eine Mitteilung über die mit 08.07.2018 gegen den Bf verhängte Untersuchungshaft ein.
10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 24.07.2018 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
12. Gegen den ihm am 26.07.2018 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsberater vom 21.08.2018 in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
13. Mit 29.08.2018 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
14. Am 09.10.2018 langte beim BVwG die Verständigung von der Einbringung einer Anklageschrift gegen den Bf beim zuständigen Straflandesgericht ein.
15. Mit 30.10.2018 langte die Mitteilung über ein gegen den Bf verhängtes Waffenverbot ein.
16. Am 17.12.2018 langte die Verständigung von der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Bf und eine gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX ein.
19. Am 11.04.2019 langte die Kopie einer rechtskräftigen Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 08.01.2019 ein, mit der gegen den Bf gem. XXXX 2005 eine Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX bei gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
20. Das BVwG führte am 03.01.2020 eine mündliche Verhandlung in der Sache des Bf in dessen Anwesenheit und der eines Vertreters durch.
Der Bf legte weitere Beweismittel (Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Wels vom XXXX , Übersetzung des libanesischen Führerscheins Gruppe B, Mietvertrag vom 15.08.2019, Zahlungsbestätigungen für Miete und Inventar, Presseartikel, Bewerbungsunterlagen) vor, das Gericht führte länderkundliche Informationen in das Verfahren ein.
21. Am 14.01.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung des Bf zu den länderkundlichen Informationen ein.
22. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Zentralen Melde- sowie des Strafregisters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Spruch genannte Identität des BF steht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger, ledig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.
Er wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren und besuchte acht Jahre lang eine Schule in XXXX , bevor er eine Friseurausbildung begann, die er jedoch nicht beendete. Danach war er mehrere Monate als Parkplatzwächter erwerbstätig, bevor er als selbständiger Unternehmer mit einem von seinem Vater zur Verfügung gestellten Fahrzeug Transportaufträge erledigte.
Seine Eltern leben zusammen mit seinen zwei jüngeren Brüdern in einer Eigentumswohnung mit fünf Zimmern im Ort XXXX , der 30 Fahrtminuten südlich von XXXX entfernt liegt. Seine Schwester ist verheiratet, hat zwei Kinder und wohnt mit ihrem Mann in XXXX unweit von XXXX . Sein Vater betreibt gemeinsam mit zwei seiner Brüder ein Unternehmen für den Import und Export von Waren. Ein Bruder des BF arbeitet in einem Unternehmen zur Herstellung von Fenstern, der andere Bruder absolviert eine Ausbildung zum Mechaniker. Der BF hat regelmäßig Kontakt mit seinen Familienangehörigen.
Er leidet aktuell an keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.
Er spricht Arabisch als Muttersprache und Deutsch auf niedrigem Niveau, er besuchte bisher in Österreich keinen Deutschkurs.
Er verließ am 06.01.2016 den Libanon unter Verwendung seines libanesischen Reisepasses in die Türkei. Von dort reiste er nach Griechenland weiter um dann schlepperunterstützt bis nach Österreich zu gelangen. Am 18.01.2016 wurde er bei einem Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen, von wo er nach Österreich zurückgeschickt wurde und letztendlich am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er verließ Österreich im März 2016, um sich bis Dezember 2017 in Italien aufzuhalten. Seither ist er bis dato wieder in Österreich aufhältig.
1.2. Er ging bisher in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach.
Seit fünf Monaten führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er jedoch keinen gemeinsamen Haushalt teilt. Diese unterstützt ihn auch in finanziellen Belangen. Weitere finanzielle Unterstützung bekam er bis vor drei Monaten von seiner Familie aus dem Libanon.
Seit seiner Einreise in Österreich bezog er mit Unterbrechungen aufgrund eines Haftaufenthalts und eines Auslandsaufenthaltes in Italien bis 03.04.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Seit dem 15.08.2019 bewohnt er mit finanzieller Unterstützung seiner Freundin alleine eine Mietwohnung in XXXX .
Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wurde er wegen XXXX zu XXXX verurteilt.
Gegen ihn wurde mit 08.01.2019 eine Strafverfügung der LPD Niederösterreich gemäß XXXX über eine Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX bei gleichzeitiger Vorschreibung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
1.3. Der Bf war vor der Ausreise aus dem Libanon über mehrere Jahre hinweg ein Mitglied der Hisbollah und besuchte in diesem Zeitraum etwa drei Mal pro Woche eine Parteizentrale der Hisbollah wenige Gehminuten von seinem eigenen Zuhause entfernt.
Er wurde weder vor seiner Ausreise aus dem Libanon aus von ihm behaupteten Gründen von der Hisbollah verfolgt noch droht ihm im Fall einer Rückkehr in den Libanon eine individuelle Verfolgung durch die Hisbollah.
1.4. Der Bf wird bei einer Rückkehr in den Libanon auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.
1.5. Die libanesische politische Situation ist nach den Wahlen, die am 06.05.2018 erstmals nach neun Jahren wieder stattgefunden haben, gefestigt. Für libanesische Staatsangehörige gibt es keine religiös oder ethnisch diskriminierende Gesetzgebung und auch für staatliche Repressionen aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bestehen keine Anhaltspunkte. Einzig die Gruppen der palästinensischen und syrischen Flüchtlinge unterliegen rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen.
Die allgemeine Sicherheitslage ist grundsätzlich stabil, selbst im von der Hisbollah kontrollierten Grenzgebiet zu Israel bleibt es trotz Drohungen von beiden Seiten gewaltfrei.
An von anderen Ländern abgeschobenen bzw. heimgekehrten Libanes*innen besteht von staatlicher Seite kein besonderes Interesse. Neben dem Fehlen von speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, gibt es auch keine allgemeine Arbeitslosen- oder Rentenversicherung. Somit stellt die Familie das wichtigste Element der sozialen Absicherung dar.
Die medizinische Versorgung im Libanon ist relativ gut, sodass in jeder größeren Stadt ein allgemeines Krankenhaus besteht und die Behandlung für mittellose oder heimgekehrte Libanes*innen durch eine Überweisung an Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums gesichert ist. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die allgemeine Lage im Libanon vom 13.02.2019)
Die Hisbollah ist eine Organisation, die aus einer politischen Partei, die mit dreizehn Vertretern im neuen Parlament und zwei Ministern vertreten ist, und einem militärischen Arm, der von der EU als terroristische Vereinigung gelistet ist, besteht. In ihren Hochburgen in Teilen der Bekaa-Ebene, südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens stellt sie eine Art Staat im Staat dar, der sowohl politische als auch soziale Aufgaben übernimmt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die allgemeine Lage im Libanon vom 13.02.2019)
Die Mitgliedschaft bei der Hisbollah beruht auf der Treue zum ideologischen Programm, die Rekrutierung erfolgt auf freiwilliger Basis, sodass noch kein Fall der Zwangsrekrutierung bekannt ist. Religiöse Observanz, Feindseligkeit gegenüber Israel und das schiitische Bekenntnis für Gerechtigkeit und Würde sind die Hauptmotive für einen Betritt. Die volle Mitgliedschaft wird dabei nur denjenigen gegeben, die uneingeschränkte Loyalität zum ideologischen Programm aufweisen. Aus den Mitgliedern der Partei wird dann freiwillig für den militärischen Arm der Hisbollah rekrutiert.
Bevor potenzielle Kandidaten eine Einladung zur Hisbollah bekommen, werden sie monatelang durch Werbeoffiziere beobachtet. Erst nach einem positiven Eindruck und dem Akzeptieren dieser Einladung kommt es zu einer bis 1 Jahr dauernden intensiven Einführungsphase, in der die ideologische Basis der Hisbollah gelehrt wird. Für den Fall, dass Rekruten nach wochenlanger Ausbildung nicht völlig von der Sache überzeugt sind, steht es ihnen frei jederzeit die Hisbollah zu verlassen, denn es werden nur jene gesucht, die sich der Ideologie uneingeschränkt verpflichten. Eine zwangsweise Verpflichtung würde nur die Gefahr von Verrat und Sabotage mit sich bringen.
Im Regelfall besteht für durch die Hisbollah bedrohte Menschen kein Schutz durch staatliche Institutionen. Jedoch steht Berichten zufolge fest, dass Libanesen, die sich vor der Hisbollah fürchten, in Ruhe gelassen werden, solange sie sich außerhalb der durch die Hisbollah kontrollierten Gegenden aufhalten. Es besteht daher die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen.
Die Hisbollah hat gerade in ärmeren Gegenden geholfen, zerstörte Gebiete wiederaufzubauen und ein Sozialwesen zu etablieren. Sie belohnt und hilft Familien, die sie unterstützen und setzt dafür andere Familien sozialem Druck aus. Jedoch gibt es keine Berichte darüber, dass Menschen, die sich geweigert haben Mitglieder der Hisbollah zu werden und sie zu unterstützen, gewaltsam attackiert wurden. (Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, Libanon, Rekrutierung durch die Hisbollah, 05.06.2018)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, eines Eurodac-Ergebnisberichts und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität und Staatsangehörigkeit, regionale Herkunft und religiöse Zugehörigkeit des BF waren anhand seiner persönlichen Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Identitätsnachweis feststellbar.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, zu seinen früheren Lebensumständen sowie denen seiner Verwandten vor seiner Ausreise aus dem Libanon, zum Reiseverlauf zwischen dem Libanon und Österreich, zu seinen aktuellen Lebensumständen und denen seiner Verwandten, seinen Integrationsbemühungen und seinem Gesundheitszustand stützen sich in letztlich unstrittiger Weise auf seine persönlichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG, die von ihm beigebrachten Nachweise sowie die vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion gegen den BF sowie zu seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
Der Aufenthalt in Italien war anhand seiner persönlichen Angaben in Verbindung mit der fehlenden polizeilichen Meldung im Bundesgebiet in diesem Zeitraum schlüssig feststellbar.
2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des Bf im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise und fehlender Gefahr einer solchen pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. Anlässlich der Erstbefragung vom 18.01.2016 gab der Bf zu seinen Antragsgründen befragt an, dass es in seinem Land keine Arbeit gebe und er für sich dort keine Zukunft sehe. Außerdem herrsche dort auch die Hisbollah und es sei gegen seinen Willen versucht worden ihn für den Kampf in Syrien zu rekrutieren.
In seiner Einvernahme legte er dar, dass drei Tage vor seiner Ausreise ein Zuständiger der Hisbollah zu ihm gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er in drei Tagen mit einer größeren Gruppe nach Syrien reisen sollte. Es hätte ein Van kommen sollen um ihn abzuholen und zu einem Treffpunkt in ein Dorf zu bringen. Aufgrund dessen habe er sich mittels Zahlung eines Geldbetrages innerhalb von drei Tagen einen Reisepass ausstellen lassen um mit finanzieller Unterstützung seines Vaters in die Türkei ausreisen zu können. Die Hisbollah habe daraufhin zu seinen Eltern gesagt, dass sie ihn bei einer Rückkehr töten würden, da er aufgrund der Ausreise als Verräter gelte. Er vermute außerdem, dass Israel und die Hisbollah in naher Zukunft wechselseitig Kampfhandlungen setzen würden.
Die belangte Behörde erachtete dieses behauptete Verfolgungsgeschehen als nicht glaubhaft.
In der Beschwerde fanden sich keine weiteren maßgeblichen Aussagen zum Sachverhalt.
2.3.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde mit dem BF das behauptete Verfolgungsgeschehen nochmals eingehend erörtert.
Der Bf hatte in der Einvernahme vor dem BFA, ebenso wie bei der Erstbefragung, angemerkt, dass ihn das Kämpfen nicht interessiert habe bzw. dass er niemanden töten wollte. Er habe das Land verlassen, da man ihn jedoch zum Kämpfen zwingen wollte. In der mündlichen Verhandlung sagte er aus, dass die Hisbollah wollte, dass er mit ihr in Syrien kämpft. Da er das nicht wollte, habe er das Land verlassen. Diese Aussagen würden vermuten lassen, dass er niemals kämpfen wollte.
Demgegenüber gab er jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass der Grund für seine Mitgliedschaft bei der Hisbollah war "den Feind im Libanon zu bekämpfen". Es sei eine Zweckverbindung gewesen um mit dem Mittel des Kampfes sein Land zu verteidigen. Diese widersprechenden Aussagen stellten schon seine Begründung für die Ausreise, nämlich seine Abneigung einer Teilnahme am bewaffneten Kampf der Hisbollah gegenüber, in Zweifel.
Auf die Frage, warum er sich nicht anderswo im Libanon niedergelassen habe, wo er nicht von der Hisbollah bedroht worden wäre, antworte er, dass die Hisbollah "überall sei" und jeder Schiit im Libanon sich der Hisbollah anschließen müsse. Konträr zu dieser Aussage vermeinte er in der Einvernahme aber, dass die Hisbollah auch seinen Bruder rekrutieren wollte, sie davon jedoch Abstand genommen habe, da dessen Arbeitgeber, der ein Sunnit sei, dies abgelehnt habe. Dass sohin dieser Aussage folgend eine sunnitische Privatperson gegenüber der Hisbollah erfolgreich eine solche Position einnehmen konnte, stellte sich in Anbetracht der Aussage des Bf in der mündlichen Verhandlung, dass nicht einmal der Staatspräsident eine Forderung der Hisbollah ausschlagen könnte, nicht nur als nicht schlüssig im Hinblick auf die Darstellung des Bf von der uneingeschränkten Macht der Hisbollah dar, sondern zog seine Behauptung, er habe sich dem Einfluss der Hisbollah durch einen Ortswechsel nicht entziehen können, ebenso maßgeblich in Zweifel.
Hinsichtlich der Art und Weise, in der sich die Hisbollah dem Bf gegenüber bezüglich der von ihr gewünschten Teilnahme an Kämpfen in Syrien verhalten habe, gab dieser in den einzelnen Befragungen voneinander abweichende Antworten.
Meinte er in der Erstbefragung noch, dass er bereits 3 Monate vor seiner tatsächlichen Ausreise den Entschluss dazu gefasst habe, was auf eine längerfristig geplante Handlung schließen lassen würde, so reduzierte sich dieser Zeitrahmen in der Einvernahme vor dem BFA auf bloß 3 Tage. Laut dieser Aussage habe ihn die Hisbollah auf die kommende Abreise Richtung Syrien 3 Tage vorher informiert, woraufhin er überstürzt einen Pass organisiert und schnellstmöglich das Land verlassen habe. Diesen beiden Szenarien stellten sich sohin schon als grundverschieden dar.
In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er im Jahr 2015 fünf oder sechs Mal von der Hisbollah dazu aufgefordert worden sei, mit ihr an bestimmten Tagen nach Syrien zu fahren und dort zu kämpfen. Er habe dies zwar stets bejaht, sei dann aber einfach nicht hingegangen. Auf Nachfrage führte er weiter aus, dass eineinhalb Monate vor der geplanten Abreise die finale Termin- und Ortsbekanntgabe durch Mitglieder der Hisbollah erfolgt sei, die dann ein paar Tage davor nochmals wiederholt wurde. Erst nach dieser zweiten Aufforderung habe er sich den Reisepass ausstellen lassen und den Libanon verlassen. Auf die Nachfrage, wie die Hisbollah bei den ersten 4 bis 5 Anlässen reagiert habe, als er zu einem Abreisetermin nicht erschienen sei, meinte er jedoch, dass er zuvor offensichtlich falsch verstanden worden sei. Die vorangegangenen Besuche hätten lediglich der Information und Aufforderung gedient, sich zu dem einen besagten Termin an einen bestimmten Ort zur Abreise einzufinden. Im Endeffekt sei er lediglich einmal aufgefordert worden.
Auch angesichts dieser über das gesamte Verfahren hinweg höchst unstimmigen Ausführungen zum maßgeblichen Fluchtgrund waren diese aus Sicht des Gerichts insgesamt nicht als glaubhaft zu werten.
Weitere Zweifel an der behaupteten individuellen Verfolgung ergaben sich aus dem Umstand, dass der Bf die Frage, woher er wüsste, dass er im Falle der Verweigerung der Mitreise nach Syrien mit Gewalt mitgenommen worden wäre, nicht schlüssig beantworten konnte. Anfangs meinte er noch, dass er gesehen habe, wie Freunde von ihm mit Gewalt weggezerrt bzw. manche auch getötet worden seien, weil sie nicht kämpfen wollten. Auf erneute Nachfrage durch das Gericht, ob es viele Fälle gab, in denen Leute durch Gewalt zur Teilnahme am Krieg gezwungen worden seien, erklärte er, dass einige, die nicht kämpfen wollten, dann von Syrien aus nach Europa geflüchtet seien. Anschließend vermeinte er wiederum, dass auch einige Personen, die er gekannt habe, nicht mitgehen wollten und sich nun in Deutschland aufhielten. Demgegenüber verneinte er jedoch die Kenntnis von allfälligen Berichten über vermisste Personen, die von der Hisbollah entführt worden seien um für sie zu kämpfen.
In der Einvernahme vor dem BFA ebenso wie in der Beschwerde wurde vom Bf vorgebracht, dass seine Familie nach seinem Verschwinden von der Hisbollah bedroht worden sei und er als Verräter angesehen werde. In der mündlichen Verhandlung behauptete er jedoch nie eine Bedrohung seiner Familie. Auch auf die Frage, ob es nach seiner Flucht noch weitere Vorfälle gegeben habe, kam die Sprache nie auf eine Bedrohung seiner Familie.
Soweit er schließlich schon beim BFA behauptet hatte und dies auf Nachfrage seines Vertreters vor dem BVwG neuerlich ins Treffen führte, dass er in Italien auf seinem Mobiltelefon von einem Angehörigen der Hisbollah kontaktiert und bedroht worden sei, maß das Gericht diesem Sachverhalt keinen Glauben bei, weil er zum einen erklärte, die Hisbollah habe seine italienische Mobiltelefonnummer von einem seiner Freunde im Libanon erhalten, dem er sie in gutem Glauben gegeben habe, was für das BVwG schon per se konstruiert wirkte, und zum anderen diesen Zusammenhang in der Einvernahme vor dem BFA noch gar nicht behauptet hatte, wiewohl er zu diesem Zeitpunkt seiner Darstellung folgend schon davon gewusst habe, sondern dort in gegensätzlicher Weise gemeint hatte, er habe keine Erklärung dafür, auf welche Weise die Hisbollah den Kontakt zu ihm in Italien hergestellt habe.
In wesentlichem Maße stand auch die vom BVwG herangezogene Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zur Frage von Zwangsrekrutierungen durch die Hisbollah den Ausführungen des Bf entgegen. Dort wird betont, dass die Hisbollah großen Zulauf hat, auf Zwangsrekrutierungen jedweder Art daher nicht angewiesen ist und es auch keinen bekannten Fall der Zwangsrekrutierung gibt. Vielmehr besteht für Rekruten, die nach wochenlangem Training nicht überzeugt sind von der Ideologie der Hisbollah, die Tür offen sie wiederum zu verlassen, ohne dass sie um ihr Leben fürchten müssen.
In grundsätzlicher Übereinstimmung damit bestätigte der Bf in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen hin auch, dass es eine Vielzahl - nicht nur - an Schiiten im Libanon gebe, die sich der Hisbollah, auch für den bewaffneten Kampf, freiwillig anschließen, wobei er im Zusammenhang damit von mehreren Millionen Schiiten im Libanon sprach. Tatsächlich stellen den länderkundlichen Informationen zufolge die Schiiten ca. 20 bis 30% der Zivilbevölkerung.
Da die Mitgliedschaft zur Hisbollah auf der Treue der Mitglieder und deren Überzeugung von ihrer Ideologie beruht, blieb daher auch als Widerspruch dazu unauflösbar im Raum stehen, dass der Bf, der über mehrere Jahre hinweg einfaches Mitglied der Hisbollah gewesen sei, was aufgrund der diesbezüglich konsistenten Aussagen das gesamte Verfahren hindurch als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, behauptete, nie die Meinung der Hisbollah geteilt zu haben, keine Sympathie für sie zu empfinden und deren Logik nicht zu verstehen.
Soweit in der abschließenden Stellungnahme des Bf zur Frage der behaupteten Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah auf ein Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2016 verwiesen wurde, war dem entgegen zu halten, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.06.2018 stammt und somit zwei Jahre nach dem besagten Erkenntnis erstellt wurde und diese unmissverständlich von keinen Nachweisen für eine Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah sprach, sondern davon, dass diese bestrebt sei bereits junge Menschen für die Jugendbewegung der Hisbollah zu gewinnen und durch das frühe Erlernen der Ideologie später Kämpfer aus den eigenen Reihen zu rekrutieren. Durch eine bereits frühzeitige Radikalisierung und einen langwierigen Prozess der Rekrutierung, bei dem jederzeit die Möglichkeit besteht die Organisation zu verlassen, werde sichergestellt, dass nur Menschen, die uneingeschränkt die Ideologie der Hisbollah teilen, an den Kämpfen teilnehmen und dadurch die Chance für Sabotage möglichst minimiert werde.
Dem dortigen Einwand, dass dem Bf von den staatlichen Behörden kein Schutz vor der Hisbollah geboten werde, kam keine Entscheidungsrelevanz zu, da aus der Anfragebeantwortung klar hervorgeht, dass Libanesen, die sich vor der Hisbollah fürchten, keine Belästigung durch diese zu befürchten haben, wenn sie sich in Gebieten niederlassen, die nicht durch die Hisbollah kontrolliert werden.
Die in der Stellungnahme zu den Länderberichten ebenso vorgebrachte Aussage, dass seine Familie aufgrund der Unruhen in XXXX nicht bzw. kaum mehr das Haus in ihrer Heimatgemeinde verlässt, erschien im Lichte des Umstands, dass der Bf im gesamten Verfahren, so auch in der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2020, nicht ein einziges Mal von solchen Problemen berichtete, nicht als glaubhaft. In der Verhandlung hatte er auch über die berufliche Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder und den Umstand, dass seine Familie von dem so verdienten Geld lebt, berichtet. Die vorgebrachten Unruhen bestehen laut der Stellungnahme jedoch schon seit Wochen, weshalb das plötzliche Auftreten einer solchen Belastung als klare Steigerung zum bisherigen Vorbringen und daher auch nicht als glaubhaft anzusehen war. Hinsichtlich des Hinweises auf die aktuellen Unruhen war auch festzustellen, dass der Wohnort der Familie des Bf 30 Fahrminuten mit dem Auto von XXXX entfernt liegt, weshalb nicht von maßgeblichen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in XXXX auszugehen war.
2.3.3. Im Lichte dessen gelangte das BVwG folgerichtig zur Feststellung fehlender Verfolgung durch Dritte vor der Ausreise wie auch fehlender Gefahr einer solchen im Falle einer Rückkehr aus den von ihm behaupteten Gründen.
2.4. Die Annahme, dass der Bf bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen weiterhin arbeitsfähigen Mann mit beruflicher Erfahrung handelt. Dass sich in seiner Heimat bei einer Rückkehr für ihn auch neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit findet, war im Lichte dessen sowie des Umstands, dass sich seine Angehörigen bis dato dort aufhalten und eine Eigentumswohnung mit 5 Zimmer besitzen, ebenso als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Zwar behaupte der Bf in der mündlichen Verhandlung, dass es seiner Familie wirtschaftlich derzeit sehr schlecht gehe, jedoch erklärte er in der Einvernahme vor dem BFA, dass sie Teil der Mittelschicht des Libanons seien und er bis vor kurzem monatlich Unterstützung von ihr bekam. Zurzeit sei lediglich die Situation im Libanon dafür verantwortlich, dass er keine finanzielle Unterstützung erhielte, was nicht auf eine prekäre Lebenssituation der Familie an sich schließen lässt. Vielmehr bekräftigt dies die verwandtschaftliche Unterstützung des Bf im Falle einer Rückkehr in den Libanon.
2.5. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf den Inhalt der zuletzt von ihm eingesehenen und oben genannten aktuellen länderkundlichen Informationen, denen kein substantielles gegenteiliges Vorbringen des Bf entgegenstand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die vom Bf behauptete Bedrohung durch die Hisbollah vor der Ausreise sowie für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war aus Sicht des BVwG in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht als glaubhaft anzusehen.
1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
2.2. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF nicht vorliegt:
Stichhaltige Hinweise darauf, dass dieser im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts oben liegen im gg. Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz der BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies zum einen angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit und zum anderen in Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte auch nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären.
Es kamen auch keine gravierenden akuten Erkrankungen des BF hervor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.3. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in deren Herkunftsstaat aus.
2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.1. § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöß