TE OGH 2020/5/26 2Ob216/19g

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** T*****, 2. L***** T***** und 3. S***** T*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. O***** AG, *****, und 2. A***** E*****, beide vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 1. (erstklagende Partei) 82.000 EUR sA, 2. (zweitklagende Partei) 93.000 EUR sA sowie 3. (drittklagende Partei) 23.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 18.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 6 R 107/19a-57, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Teilurteil des Landesgerichts Linz vom 26. Juni 2019, GZ 36 Cg 2/17t-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.230,80 EUR (darin enthalten 205,13 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die zweitklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.380,86 EUR (darin enthalten 230,15 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die drittklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 390,24 EUR (darin enthalten 65,04 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 30. Juli 2014 ereignete sich auf der A1 Westautobahn Richtung Wien bei Straßenkilometer 186,1 gegen 2:30 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem der Zweitbeklagte mit seinem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW und ein vom Erstkläger gelenkter, in Deutschland zugelassener, PKW zusammenstießen. Der Zweitbeklagte war bei Dunkelheit und Regen zumindest ca 3 km als „Geisterfahrer“ unterwegs und mit mindestens 1,4 Promille alkoholisiert.

Bei dem Unfall zogen sich der Erstkläger und die Zweitklägerin Verletzungen zu. Ihre beiden im Fahrzeug befindlichen, 1993 und 2004 geborenen Kinder wurden durch den Zusammenstoß so schwer verletzt, dass sie noch an der Unfallstelle verstarben. Der Erstkläger versuchte vergeblich, die Kinder zu reanimieren. Die Zweitklägerin war aufgrund ihrer eigenen Verletzungen nicht in der Lage, an den Reanimationsversuchen des Erstklägers mitzuwirken. Vom Tod der Kinder erfuhr sie im Rettungsauto. Der 1997 geborene Drittkläger ist der Bruder der beiden Verstorbenen und war nicht am Unfallsort anwesend.

Der Erstkläger erlitt bei dem Unfall eine Rissquetschwunde am rechten Kniegelenk, Prellungen am Kopf und an der rechten Ellenhakengegend, eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule entsprechend Quebec-Task-Force Einteilung 1, eine Gurtverletzung geringen Ausmaßes sowie Blutunterlaufungen an der linken Wade. In psychiatrischer Hinsicht erlitt er eine akute Belastungsreaktion, eine posttraumatische Belastungsstörung mit länger dauerndem Verlauf und eine Persönlichkeitsveränderung. Es ist zwar zu einer teilweisen Remission und Stabilisierung der Symptomatik gekommen, eine Rückbildung ist jedoch nicht eingetreten. Als Dauerfolge verbleibt dem Erstkläger eine persistierende Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung mit im Vordergrund stehender depressiver Symptomatik, wobei ein Übergang in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung möglich ist. Unter Berücksichtigung von Überschneidungen der Schmerzperioden aufgrund der körperlichen und psychischen Folgen des Unfalls ergaben sich beim Erstkläger gerafft 7 Tage starke, 45 Tage mittelstarke und 500 bis 620 Tage leichte Schmerzen.

Die Zweitklägerin erlitt einen (teilweise instabilen) Kompressionsbruch des 12. Brustwirbelkörpers, einen (stabilen) Deckplatteneinbruch am 9. Brustwirbelkörper, Blutergüsse zwischen Milz und Niere, Prellungen und Hautabschürfungen an beiden Kniegelenken, eine Prellung und Hautabschürfungen an der Streckseite des rechten Handgelenks sowie Blutunterlaufungen am rechten Oberarm. In psychischer Hinsicht bestehen Symptome einer depressiven Verstimmung mit Freud- und Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit, innerlicher Anspannung und Unruhe, Schlafstörungen, Gedankenkreise und eine Einschränkung der Affizierbarkeit im positiven Bereich. An psychiatrischen Beschwerden kam es zunächst zu einer akuten Belastungsreaktion und in weiterer Folge zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als Dauerfolgen verbleiben bei der Zweitklägerin in Bezug auf ihre körperlichen Beschwerden eine keilförmige Verformung und Knickbildung am 12. Brustwirbelkörper, Schmerzen bei stärkeren Belastungen, Muskelverspannungen und eine eher geringe Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Im psychiatrischen Bereich besteht als Dauerfolge eine unfallkausale Restsymptomatik im Sinne einer depressiven, länger dauernden Symptomatik vorwiegend geringgradiger, jedoch wechselnder Ausprägung. Unter Berücksichtigung von Überschneidungen der Schmerzperioden aufgrund der körperlichen und psychischen Folgen des Unfalls litt die Zweitklägerin gerafft 10 Tage an starken, 51 Tage an mittelstarken und 625 bis 745 Tage an leichten Schmerzen.

Auch beim Drittkläger kam es aufgrund des Unfalls und des Verlusts beider Geschwister zu einer akuten Belastungsreaktion und im Anschluss daran zu einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion. Neurologische oder psychiatrische Spät- oder Dauerfolgen aus dem Unfall sind bei ihm auszuschließen. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für mögliche zukünftige unfallkausale Schäden des Drittklägers.

Wegen dieses Vorfalls wurde der Zweitbeklagte wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Umständen und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außer Streit steht, dass der Zweitbeklagte den Verkehrsunfall in grob fahrlässiger Weise alleine verschuldet hat.

Vor Einbringung der Klage zahlte die Erstbeklagte an den Erstkläger 70.000 EUR, die Zweitklägerin 85.000 EUR und den Drittkläger 25.000 EUR an Schmerzengeld.

Die Kläger begehren nunmehr – soweit für das Revisionsverfahren relevant – unter Berücksichtigung dieser Zahlungen folgende weitere Schmerzengeldbeträge: Der Erstkläger 82.000 EUR (insgesamt daher 152.000 EUR), die Zweitklägerin 93.000 EUR (insgesamt somit 178.000 EUR) und der Drittkläger 23.000 EUR (insgesamt 48.000 EUR). Weiters begehrt der Drittkläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für seine zukünftigen Schäden. Die Kläger brachten ua vor, das extrem schwere Verschulden des Zweitbeklagten und die zögerliche Schadensregulierung durch die Erstbeklagte stellten zusätzliche seelische Belastungen dar.

Die Beklagten wendeten ein, mit den bereits erfolgten Zahlungen seien die Schmerzengeldansprüche der Kläger vollständig abgegolten. Der Drittkläger habe kein Feststellungsinteresse, weil Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall in seinem Fall ausgeschlossen seien. Der Vorwurf zögerlichen Regulierungsverhaltens sei unberechtigt.

Das Erstgericht sprach mit Teilurteil dem Erstkläger weitere 20.000 EUR, der Zweitklägerin 25.000 EUR und dem Drittkläger 10.000 EUR an Schmerzengeld zu. Die darüber hinausgehenden Schmerzengeldbegehren wies es ebenso ab, wie das Feststellungsbegehren des Drittklägers.

Beim Erstkläger und bei der Zweitklägerin seien nicht nur ihre medizinischen Beschwerden in körperlicher und psychischer Hinsicht zu berücksichtigen, sondern auch die durch den Unfall bedingten gravierenden Veränderungen ihrer gesamten Lebenssituation. Mit Blick auf Schmerzengeldzusprüche in vergleichbaren Fällen seien die zuerkannten Beträge angemessen. Da zukünftige Schäden des Drittklägers aus dem Unfall aber auszuschließen seien, fehle es ihm am Feststellungsinteresse.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwarf die Tatsachen- und die Mängelrüge, verneinte die Aktenwidrigkeit des Ersturteils und gelangte rechtlich zum Ergebnis, dass die Schmerzengeldansprüche der in Deutschland wohnhaften Kläger nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Die vom Erstgericht im Rahmen seiner Globalbemessung ausgemittelten Beträge lägen an der Obergrenze des in vergleichbaren Fällen in Österreich zugesprochenen Schmerzengeldes. Auf Umstände wie den Verschuldensgrad des Schädigers oder die geltend gemachte Erhöhung des Schmerzengeldes wegen „zögerlicher Regulierung“ durch die Erstbeklagte komme es nicht an. Zur letztgenannten Frage ließ das Berufungsgericht aber dennoch die ordentliche Revision zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Kläger nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

1. Die in Deutschland wohnhaften Kläger bezweifeln nicht, dass ihre Ansprüche gemäß Art 3 iVm Art 8 HStVÜ nach österreichischem Recht zu beurteilen sind. Das gilt, wie das Berufungsgericht unbeanstandet ausführte, auch für die Ansprüche des Drittklägers, der am Unfallort nicht zugegen war (vgl 2 Ob 136/15m).

2. Die dem Berufungsgericht vorgeworfene Aktenwidrigkeit in Bezug auf den Ausschluss künftiger Unfallfolgen beim Drittkläger liegt nicht vor. Die Feststellung des Erstgerichts wurde bereits in der Berufung als aktenwidrig gerügt, weil der Sachverständige den Eintritt künftiger Schäden bloß mit „höchster Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht verneinte die Aktenwidrigkeit, wobei es sich auf die Entscheidung 2 Ob 11/18h berief. Danach hätten die Tatsacheninstanzen aufgrund der Prognosen des Sachverständigengutachtens eindeutige Feststellungen über den Eintritt bzw Ausschluss künftiger Unfallfolgen zu treffen und sie seien keineswegs gehalten, die Diktion oder die Einschätzung des Sachverständigen wörtlich und unbewertet zu übernehmen. Da eine höhere als die „höchste“ Wahrscheinlichkeit nicht denkbar sei, sei die Feststellung nicht aktenwidrig, sondern unbedenklich.

Die Verneinung einer Aktenwidrigkeit durch das Berufungsgericht wäre nur dann im Revisionsverfahren bekämpfbar, wenn die Verneinung auf einer aktenwidrigen Begründung beruhte (1 Ob 2015/17d mwN; RS0042963 [T40]). Das trifft hier jedoch nicht zu. Erwägungen, weshalb ein bestimmter Sachverhalt angenommen wird, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und bilden keine Aktenwidrigkeit (RS0043347).

3. Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

4. Zum Schmerzengeld:

4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs soll in Österreich das Schmerzengeld grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Es ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzung zu erdulden hat. Auch seelische Leiden, die die Folge einer körperlichen Beschädigung sind, sollen abgegolten werden (RS0031175).

4.2. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (RS0031040). Sie erfolgt daher nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufs und der Dauerfolgen (RS0031293). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf deshalb der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075).

4.3. Die Bemessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen stimmt mit diesen Grundsätzen überein, wobei sich das Berufungsgericht an mehreren Vergleichsentscheidungen orientierte. Dass es dabei die Geldwertverdünnung unberücksichtigt ließ, trifft nicht zu, entspricht doch etwa der in der Entscheidung 2 Ob 186/03x wegen des Verlusts seiner gesamten Familie (der Ehefrau sowie dreier Kinder) dem dort Geschädigten zuerkannte Betrag von 65.000 EUR aufgewertet nach dem VPI 2000 auf den Schluss der Verhandlung (April 2019) nicht ganz jenen 90.000 EUR, die der Erstkläger, der nur relativ geringe körperliche Verletzungen erlitten hat, insgesamt zugesprochen erhielt.

4.4. Mit dem Hinweis auf eine allenfalls abweichende Rechtsprechung in Deutschland vermögen die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. § 502 Abs 1 ZPO stellt nicht auf ausländische, sondern nur auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab (vgl 2 Ob 201/09m; 2 Ob 211/10h = RS0126988). Dieser ist ein bloß unter schematischen Gesichtspunkten errechnetes Schmerzengeld fremd:

4.4.1. Das behauptete „zögerliche Regulierungsverhalten“ des Haftpflichtversicherers ist danach kein gesondert zu berücksichtigendes Kriterium für die Bemessung des Schmerzengeldes, sofern es sich nicht in einer – dann aber ohnehin in die Bemessung des Schmerzengeldes einfließenden – Verschlechterung des Gesundheitszustands der Geschädigten niederschlägt. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel ist daher nicht einzugehen. Im Übrigen finden Verzögerungen bei der Regulierung dadurch Berücksichtigung, dass für die Höhe des Schmerzengeldes der Geldwert zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz maßgeblich ist (2 Ob 260/82 ZVR 1983/346; 3 Ob 128/11m mwN).

4.4.2. Ähnliches gilt für die Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens des Schädigers. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auch ein sehr hoher Verschuldensgrad für die Bemessung des Schmerzengeldes nicht ausschlaggebend ist (2 Ob 55/08i [Trauerschmerzengeld]; RS0031072, RS0031341). Stichhaltige Gründe, die in Abkehr von dieser Rechtsprechung für eine Berücksichtigung des Verschuldensgrades des Schädigers bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzengeldes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies insbesondere, wenn man das von der Rechtsprechung seit Jahrzehnten betonte Gebot der Orientierung des nach den Umständen des Einzellfalls gewonnenen Ergebnisses an einem objektiven Maßstab (vgl RS0031075) bedenkt, das eine völlige Ungleichmäßigkeit der Schmerzengeldzusprüche vermeiden soll. Würde ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Schädigers, wie es hier jedenfalls vorlag, tatsächlich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Geschädigten verstärken (vgl Danzl, HB Schmerzengeld [2019] 1.16 und 3.37), fände dies in dem für die Bemessung maßgeblichen Gesamtbild der Gesundheitsbeeinträchtigung ohnedies ausreichende Berücksichtigung

4.5. Die Ablehnung der von den Revisionswerbern begehrten Verdoppelung des Schmerzengeldes wegen des Todes zweier Kinder bzw Geschwister durch das Berufungsgericht wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Aus der bereits zitierten Entscheidung 2 Ob 186/03x geht hervor, dass keine arithmetische Vervielfachung eines pro getöteter Person angesetzten Schmerzengeldbetrags vorzunehmen ist, sondern dass das Gesamtbild der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des Geschädigten entscheidet (vgl auch 2 Ob 55/08i: keine Berechnung, sondern Bemessung [dort des Trauerschmerzengeldes]). Auch in anderen Fällen hat der Oberste Gerichtshof auf vergleichbaren Berechnungen beruhende Erhöhungen des Schmerzengeldes stets abgelehnt (vgl 2 Ob 217/16z).

5. Da somit das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Umständen ausging, handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO nicht zutreffen (RS0042887).

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Textnummer

E128732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00216.19G.0526.000

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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