RS OGH 1977/5/5 2Ob77/77, 5Ob654/78, 2Ob216/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1977
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Norm

ABGB §1325 E1

Rechtssatz

Schmerzengeldbemessung nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufes und der Dauerfolgen einschließlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 77/77
    Entscheidungstext OGH 05.05.1977 2 Ob 77/77
  • 5 Ob 654/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 654/78
  • 2 Ob 216/19g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 216/19g
    nur: Die Schmerzengeldbemessung erfolgt nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufes und der Dauerfolgen. (T1)
    Beisatz: Ein „zögerliches Regulierungsverhalten“ des Haftpflichtversicherers ist kein gesondert zu berücksichtigendes Kriterium für die Bemessung des Schmerzengeldes, sofern es sich nicht in einer – dann aber ohnehin in die Bemessung des Schmerzengeldes einfließenden – Verschlechterung des Gesundheitszustands der Geschädigten niederschlägt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031293

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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