RS OGH 2020/5/26 3Ob162/56, 2Ob216/19g

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Veröffentlicht am 11.04.1956
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Rechtssatz

Bei Bemessung des Schmerzengeldes ist weder auf die Vermögensverhältnisse, auf die soziale Stellung, die Kulturbedürfnisse des Beschädigten noch auf den Grad des Verschuldens des Beschädigers Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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