RS OGH 2025/10/16 8Ob33/76; 2Ob229/76; 2Ob47/77; 2Ob52/77; 8Ob61/77; 8Ob136/77; 1Ob651/77; 2Ob16/78;

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Veröffentlicht am 17.03.1976
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Rechtssatz

Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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