TE OGH 1989/11/14 2Ob115/89

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Yvonne J***, geboren am 6. April 1980, Bahnhofstraße 32, 8160 Weiz, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, wider die beklagten Parteien 1) Heribert D***, Sägearbeiter, Hubertusweg 2, 8160 Weiz-Krottendorf, und

2) DER A*** Allgemeine Versicherungs-AG, Hoher Markt 10-12, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Georg Hoffmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 70.000,-- s.A. und Feststellung (S 5.000,--), Rekursstreitwert S 70.000,--, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Mai 1989, GZ. 5 R 68/89-11, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. Dezember 1988, GZ. 24 Cg 294/88-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung:

Die zur Unfallszeit sechsjährige Klägerin wurde am 28. August 1986 in Weiz vom PKW des Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, niedergestoßen und verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grund nach nicht mehr strittig.

Die Klägerin hat bereits mit einer am 8. Juli 1987 beim Bezirksgericht Weiz zu 2 C 953/87x eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 30.000,-- s.A. an Schmerzengeld gefordert und vorgebracht, bei diesem Unfall einen Oberschenkelschaftbruch links, einen Milzriß, eine Schädelprellung sowie zahlreiche Hautabschürfungen und Prellungen erlitten zu haben, wofür ein Schmerzengeld von mindestens S 30.000,-- angemessen sei. Die Beklagten bestritten zunächst diesen Anspruch auch der Höhe nach. Unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz (24. Februar 1988) stellten sie die Höhe des von der Klägerin verlangten Schmerzengelds mit S 30.000,-- außer Streit. Dieses Schmerzengeld wurde der Klägerin vom Bezirksgericht Weiz mit Urteil vom 2. März 1988 unter Hinweis auf diese Außerstreitstellung zugesprochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 3. Oktober 1988 beim Erstgericht eingebrachten Klage von den Beklagten ein weiteres Schmerzengeld von S 70.000,-- s.A.; überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags, für ihre künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, im Verfahren 2 C 953/87x des Bezirksgerichtes Weiz sei allein über eine Teilschmerzengeldforderung von S 30.000,-- entschieden worden. Sie habe einen Oberschenkelschaftbruch links, eine Milzruptur, eine Schädelprellung und Rißquetschwunden an der linken Stirnseite erlitten. Nach der Erstversorgung im Krankenhaus Weiz sei sie bis 17. September 1986 in der kinderchirurgischen Abteilung des LKH Graz stationär behandelt worden. Bis zum 22. Oktober 1986 habe sie einen Beckengips tragen müssen; am 17. Februar 1987 sei die Behandlung beendet worden. Eine Beinverkürzung von rund 0,5 cm sei zurückgeblieben. Wegen ihres jugendlichen Alters, der Schwere der Verletzung, des langen Krankenhausaufenthalts und der Bettlägerigkeit seien kaum jetzt, viel weniger aber noch bei Abschluß des Vorprozesses die Voraussetzungen für eine Globalabfindung der Schmerzen gegeben gewesen. Sie könne ein Schmerzengeld von mindestens S 100.000,-- fordern, wovon erst über einen Teilbetrag von S 30.000,-- rechtskräftig entschieden worden sei.

Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, die Klägerin habe zu 2 C 953/87x des Bezirksgerichtes Weiz ein Schmerzengeld von S 30.000,--begehrt, ohne zu behaupten oder anzudeuten, daß es sich nur um einen Teil ihrer Schmerzengeldforderung handle. Es sei ihr der gesamte Heilungsverlauf und die Prognose für die Zukunft bekannt gewesen, sodaß eine Geltendmachung in Raten nicht möglich gewesen wäre. Das Bezirksgericht Weiz habe daher über den Schmerzengeldanspruch der Klägerin bereits rechtskräftig abgesprochen. Das Klagebegehren sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 70.000,-- s.A. gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin ab und gab ihrem Feststellungsbegehren statt.

Es stellte über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen fest, daß die Klägerin zu 2 C 953/87x des Bezirksgerichtes Weiz ein Schmerzengeld von S 30.000,-- begehrte, ohne im gesamten Verfahren auch nur jemals zu behaupten oder anzudeuten, daß nur ein Teilschmerzengeld eingeklagt werde. Die Klägerin wurde durch den Anprall des PKW des Erstbeklagten auf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt. Sie erlitt insbesondere einen Oberschenkelschaftbruch links, eine Milzruptur, eine Schädelprellung sowie Rißquetschwunden an der linken Stirnseite. Unfallskausal besteht bei ihr eine Beinverkürzung rechts von rund 5 mm. Diese kann sich allerdings im Zuge der Wachstumsphase noch verändern. Die Klägerin muß in den rechten Schuhen Modelleinlagen mit einem halben Zentimeter Erhöhung tragen. Außerdem ergibt sich bei ihr eine Schrägstellung des Beckens. Der rechte Darmbeinkamm steht um 4 mm tiefer als der gegenüberliegende. Die Verheilung der linken Oberschenkelfraktur der Klägerin erfolgte mit deutlicher höhergradiger Antikurvation des Oberschenkels. Am linken Kniegelenk ist der Kalkgehalt der gelenksnahen Skeletteile, vor allem der Patella, stark vermindert. Dauerfolgen infolge des zu erwartenden Wachstums der Klägerin sind jedenfalls nicht auszuschließen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß hinsichtlich des Schmerzengeldbegehrens entschiedene Rechtssache vorliege, weil sich aus dem Vorprozeß irgendwelche Anhaltspunkte für eine Teileinklagung nicht ergäben und auch keine Vorbehalte hinsichtlich eines weiteren beabsichtigten Schmerzengeldanspruchs gemacht worden seien. Auch wegen einer erforderlichen Globalbemessung sei eine ratenweise Einklagung ohne zwingenden Grund nicht möglich gewesen. Da Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, sei hingegen das Feststellungsbegehren berechtigt.

Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde in ihrem klagsabweisenden Teil von der Klägerin mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß diesem Rechtsmittel Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem klagsabweisenden Teil und im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Rechtskraft des im Verfahren vor dem Bezirksgericht Weiz zu 2 C 953/87x ergangenen Urteils erstrecke sich nur auf den dort geltend gemachten Streitgegenstand und stehe daher der vorliegenden Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzengelds von S 70.000,-- nicht entgegen. Zu prüfen bleibe allerdings, ob die vorliegende Klage nicht aus einem materiellrechtlichen Grund, nämlich der Verletzung des Grundsatzes der Globalbemessung des Schmerzengelds, scheitern müsse. Eine Teileinklagung von Schmerzengeld sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um künftige Schmerzen handle, die bei Schluß der mündlichen Verhandlung nicht beurteilt und nicht vorhergesehen werden konnten, wenn also im Zeitpunkt der Beendigung des Schadenersatzprozesses die Auswirkungen und Folgen der Verletzung für die Zukunft nicht in vollem Umfang abschätzbar seien. Die Klägerin hätte, wenn sie im Vorprozeß etwa lediglich ein zeitlich begrenztes Schmerzengeld angestrebt hätte, entsprechende Gründe darlegen müssen bzw. aufzuklären gehabt, daß die Geltendmachung bloß eines Teilbetrags aus besonderen Gründen zulässig sei. Daß sie "mindestens" S 30.000,-- gefordert habe, sei nicht ausreichend, bezeichne sie doch ihren in der vorliegenden Klage aufgeschlüsselten Gesamtanspruch auch mit "mindestens" S 100.000,--. Bei der Klage im Vorprozeß handle es sich nach dem gesamten Akteninhalt und dem Parteienvorbringen somit dem ersten Anschein nach zwar nicht um eine Teilklage, weshalb die Bemessung, selbst wenn sie sich innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens von S 30.000,-- bewegen habe müssen und durch die Außerstreitstellung in ihren Gründen gar nicht in Erscheinung getreten sei, alle vergangenen und künftigen überschaubaren Schmerzen der Klägerin abgedeckt haben könnte. Es sei jedoch nicht zu übersehen, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren wenigstens ansatzweise behauptet habe, die Voraussetzungen für eine Globalabfindung seien infolge ihres jugendlichen Alters, der Schwere ihrer Verletzung und dergleichen im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichtes Weiz vom 2. März 1988 nicht gegeben gewesen, ja kaum heute vorliegend. Mit diesem Vorbringen sei die Klägerin deutlich von ihren ursprünglichen Prozeßbehauptungen, daß ihre Behandlung bereits am 17. Februar 1987 beendet worden sei und sie den nun geforderten Betrag von S 70.000,-- bereits seit dem 24. November 1986 erfolglos eingefordert hätte, abgerückt.

Entscheidend werde daher sein, ob künftige Schmerzen und Dauerfolgen bei der Klägerin im Zeitpunkt des Urteils im Vorprozeß nicht hinlänglich überblickbar gewesen seien, um abschließend über ein globales Schmerzengeld zu entscheiden. Da das Erstgericht unter anderem auch den in diesem Zusammenhang angebotenen Beweis durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nicht aufgenommen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, was zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen müsse. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht - allenfalls nach vorheriger Erörterung mit den Parteien - zunächst einen medizinischen Sachverständigen zu bestellen und durch ihn als Entscheidungsgrundlage vorweg zu ermitteln haben, ob und welche künftigen Schmerzen und Dauerfolgen bei der Klägerin im Zeitpunkt des Urteils im Vorprozeß noch nicht überblickt werden konnten oder welche allenfalls neue Schmerzen, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellten, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten gewesen seien, die Klägerin naöch dem Schluß der Verhandlung des Vorprozesses zu erdulden gehabt habe. Sollte sich ergeben, daß alle Schmerzen und Dauerfolgen bereits damals überblickbar gewesen und keine neuen im dargestellten Sinn hinzugekommen seien, könne dies zur neuerlichen Abweisung des Leistungsbegehrens führen. Andernfalls müsse jedoch zusätzlich auch ergänzend über die Höhe des neuerlichen Schmerzengeldanspruchs - und zwar nur die neuen und seinerzeit nicht überblickbaren Schmerzen umfassend - Beweis aufgenommen werden, um darüber abschließend erkennen zu können. Insgesamt werde die Klägerin auch in einem solchen Fall, abgesehen von gänzlich neuen Schmerzen, nicht mehr bekommen können als bei einer einmaligen Globalbemessung. Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, die Frage des Grundsatzes der Globalbemessung des Schmerzengelds sei, selbst wenn der Oberste Gerichtshof schon wiederholt im Sinne der Unzulässigkeit der Teileinklagung von Schmerzengeld entschieden habe, eine solche des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für den Rechtskraftvorbehalt gegeben seien.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß "zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen".

Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.

Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ist in beiden Fällen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig. § 508 a Abs 1 ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Durch die in der ZVN 1983 getroffenen Regelungen ist der Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts mit Rechtskraftvorbehalt weitgehend der Revision angeglichen worden (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1983). Der Oberste Gerichtshof hat bei Entscheidungen über Revisionen im Zulassungsbereich bereits mehrfach ausgesprochen, daß in derartigen Rechtsmitteln nur Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend gemacht werden dürfen. Werden im Rechtsmittel keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit zurückzuweisen (6 Ob 523/84; 8 Ob 553/85; 8 Ob 596/87 ua.). Das gleiche gilt uneingeschränkt auch für Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts unter Rechtskraftvorbehalt im Zulassungsbereich bei einem S 300.000,-- nicht übersteigenden Streitwert. Auch hier ist der Rechtsmittelwerber auf die Anfechtungsgründe im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beschränkt. Macht er derartige Anfechtungsgründe nicht geltend, dann ist sein Rechtsmittel auch hier nicht gesetzmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeführt und auch dann, wenn das Berufungsgericht im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO zulässigerweise einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen (8 Ob 553/85; 8 Ob 17/87; 8 Ob 596/87 ua.).

Im vorliegenden Fall zeigen die Beklagten in ihren Rechtsmittelausführungen in keiner Weise auf, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, beruht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, daß das Schmerzengeld prinzipiell eine einmalige Abfindung ist und alles Ungemach abgelten soll, das der Verletzte bereits erduldet hat und noch zu erdulden haben wird, wobei zukünftige Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen sind. Was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, ist dabei zu berücksichtigen und kann in einem späteren Verfahren nicht mehr zugesprochen werden. Eine ergänzende oder wiederholte Schmerzengeldbemessung kommt nur dann in Frage, wenn die sie rechtfertigenden Verletzungsfolgen bei der vorangegangenen Bemessung nicht vorhersehbar waren bzw. ihre Auswirkungen nicht oder nicht annähernd in vollem Umfang erfaßt werden konnten (ZVR 1986/77 mwN; siehe auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 49 zu § 1325 und die dort angeführte Judikatur; Jarosch-Müller-Piegler Schmerzengeld5 188 ff. mwN).

Die Beklagten bestreiten in ihrem Rekurs nicht die Richtigkeit dieser dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Rechtsansicht; sie versuchen sinngemäß nur darzutun, daß im Zeiptunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz im Vorprozeß die damals künftigen Verletzungsfolgen der Klägerin bereits in einer solchen Weise überschaubar gewesen seien, daß dies eine Globalbemessung gerechtfertigt hätte. Damit wird aber nicht die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO behauptet, sondern in Wahrheit nur darzutun versucht, daß die vorliegenden Verfahrensergebnisse ausreichten, um eine erschöpfende rechtliche Beurteilung im Sinne der vom Berufungsgericht dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht zu ermöglichen. Hält jedoch das Berufungsgericht, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht, den der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt für noch nicht genügend geklärt, so kann dem nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (SZ 38/29; SZ 38/227 uva.).

Den Rechtsmittelausführungen der Beklagten ist somit nicht die Behauptung zu entnehmen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruhe, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.

Der Rekurs der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Beklagten haben die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 41, 50 ZPO).

Anmerkung

E19222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00115.89.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19891114_OGH0002_0020OB00115_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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