TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/19 G305 2229332-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2020
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Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G305 2229332-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX.02.2020

Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.02.2020 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), aus, dass der ihm mit Bescheid vom XXXX.08.2006, GZ: XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VII.).

2. Gegen diesen, dem BF am 28.02.2020 durch direkte Ausfolgung persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde verband er mit der Erklärung, dass der Bescheid "hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV., V., VI. und VII. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angefochten" werde und mit den Anträgen, 1.) den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt werde, 2.) in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, 3.) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilen, 4.) in eventu möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Bescheid in Spruchpunkt IV. betreffend die gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, 5.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben, 6.) das verhängte Einreiseverbot herabzusetzen und 7.) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

3. Am 06.03.2020 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Kosovo) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Seine Muttersprache ist die serbische Sprache. Darüber hinaus spricht er Englisch, Türkisch und Deutsch [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 3 = AS. 203 Mitte]. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Ihn treffen auch keine Sorgepflichten [Ebda., AS. 203 unten; siehe auch BF in Niederschrift des BFA vom 20.02.2020, S. 3 = AS. 225 oben].

Der Beschwerdeführer ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 4 = AS. 204].

1.2. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2006 ins Bundesgebiet eingereist und hat hier sein Vater für sich und insbesondere den Beschwerdeführer am 29.07.2005 einen Asylantrag gestellt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX.10.2005, AZ.: XXXX, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers Folge und sprach aus, dass diesem Asyl gewährt werde und ihm gemäß § 12 AsylG in der damals geltenden Fassung die Flüchtlingseigenschaft zukomme [AS. 45].

Der BF selbst hatte keinen eigenen Fluchtgrund; er stützte damals seinen Asylantrag - wie die übrigen Angehörigen seiner Kernfamilie - auf den damals von der zuständigen Fremdenbehörde als relevant angesehenen Fluchtgründe seines Vaters XXXX, die mit dem mittlerweile beendeten Krieg im Herkunftsstaat im Zusammenhang standen [BF in Niederschrift des BFA vom 20.02.2020, S. 3 = AS. 225 oben].

1.3. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 4 = AS. 204 oben].

1.4. In Österreich ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX, gemeldet und wohnt er dort bei seinen Eltern [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 4 Mitte].

In Österreich erlernte er bei einem Dienstgeber in XXXX den Beruf des XXXX. Die durch die Verbüßung einer Haftstrafe unterbrochene Lehre begann er im August 2017.

Bei ihm scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten auf:

16.08.2017 bis 23.03.2018 XXXX Arbeiterlehrling

14.05.2018 bis 27.06.2019 XXXX Arbeiterlehrling

16.02.2020 bis laufend XXXX Arbeiter

Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten scheinen bei ihm nicht auf.

Bei ihm scheinen nachstehende, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf:

22.02.2019 bis 05.04.2019 XXXX geringf. besch. Arbeiter

27.06.2019 bis 18.08.2019 XXXX geringf. besch. Arbeiter

19.08.2019 bis 25.08.2019 XXXX geringf. besch.

In den zwischen den die Arbeitslosigkeit ausschließenden Arbeitsverhältnissen gelegenen Zeiträumen bezog er Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) [AS. 211ff; AS 239ff].

1.5. Neben seinen Eltern und seiner Schwester, die jeweils einer Berufstätigkeit nachgehen, lebt noch ein Onkel und ein Bruder des Beschwerdeführers in Bundesgebiet. Der Onkel lebt in XXXX [Ebda., S. 5 = AS. 205 oben]. Zwar lebt er bei seinen Eltern, doch bestehen keine Anzeichen für ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.

1.6. Er gehört in Österreich lediglich einem XXXX als Mitglied an. Darüber hinaus gehört er keinem Verein an. Er gehört auch keiner religiösen Gruppierung oder einer anderen Organisation an [Ebda., S. 5 Mitte = AS. 205 Mitte].

und hielt sich hier, ausgehend vom 23.08.2001 bis zu seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 14.10.2019 durchgehend auf (AS 417). Davor lebte der BF im Herkunftsstaat Jugoslawien (jetzt: Serbien).

1.7. Beim Beschwerdeführer scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX [AS 169ff] wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Auf Grund dieses Urteils wurde der BF schuldig erkannt, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in Fürstenfeld

1. im Zeitraum 05.10.2017 bis 07.02.2018 in mehrfachen (etwa 8) Aufgriffen mit einer unmündigen weiblichen Person, einer österreichischen Staatsangehörigen, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie mehrfach vaginal penetrierte, mit ihr den Oralverkehr vollzog und den Vaginalverkehr unternahm, wobei es auch zur Berührung der Geschlechtsteile kam,

2. im Zeitraum 05.10.2017 bis 07.02.2018 in mehrfachen Angriffen sich pornographische Darstellungen einer unmündigen Person, nämlich der obangeführten unmündigen weiblichen Person, einer österreichischen Staatsangehörigen, verschaffte, indem er sie dazu veranlasste, von ihr selbst hergestellte Nacktfotos (Ganzkörperfotos bzw. Fotos ihres entblößten Geschlechtsteils) und Videos, die diese weibliche Person bei der Selbstbefriedigung zeigen, auf sein Handy zu übermitteln.

Damit habe er 1. die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, zu 2. die Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Deliktsfall StGB begangen.

Zur Strafbemessung führte das Gericht aus, dass gemäß § 206 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren, in Anwendung des § 5 Z 4 JGG von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Als erschwerend habe das Gericht den Umstand gewertet, dass die Tathandlungen durch eine längere Zeit fortgesetzt wurden, weiter das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen und die Tatfolgen sowie die Beeinträchtigung des Tatopfers gewertet, als mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers. Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO schloss das Landesgericht XXXX wegen des Hindernisses der schweren Schuld aus [AS. 173].

Darüber hinaus bestellte ihm das Gericht gemäß §§ 50ff StGB einen Bewährungshelfer und erteilte die Weisung, sich einer Psychotherapie für die Dauer der Probezeit zu unterziehen. Diese Maßnahmen begründete das Gericht mit der mangelnden Empathie des Beschwerdeführers, der festgestellten starken Tendenz zur Täter-Opfer-Umkehr und der mangelnden Auseinandersetzung mit dem von ihm begangenen Delikt [AS. 174].

1.8. Mit Urteil vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX, sprach das XXXX über die gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX, erhobene Berufung des Beschwerdeführers aus, dass der Teil von sechzehn Monaten Freiheitsstrafe in teilweiser Stattgebung der Berufung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.

Begründend führte das Berufungsgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass mit der Berufung keine unberücksichtigt gelassenen mildernden Umstände zur Darstellung gebracht worden seien. Der Strafaufhebungsgrund nach § 206 Abs. 4 StGB gelange nicht zur Anwendung, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Für eine Reduktion des vom Erstgericht gefundenen, "durchaus der personalen Täterschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten entsprechenden Strafmaßes besteht kein Anlass."

Die vom Berufungswerber reklamierte gänzlich bedingte Strafnachsicht komme schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, weil "ihr die Eignung zur Auslösung eines der weiteren Persönlichkeitsentwicklung abträglichen Bagatellisierungseffektes nicht abzusprechen" sei. Jedoch erfordere der Präventionsbedarf nicht die Ausschöpfung des nach § 43a Abs. 3 StGB möglichen unbedingten Strafdrittel.

1.9. Seit Juni 2018 wird der Beschwerdeführer vom Verein NEUSTART im Rahmen der Bewährungshilfe betreut.

1.10. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden.

Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX, und auf dem Urteil des XXXX vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX. Auf diesen Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu den Strafzumessungsgründen, dem das Berufungsgericht in dessen Urteil im Grunde nicht nähergetreten war. Die Konstatierung, dass der BF seit Juni 2018 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein NEUSTART betreut wird, beruht auf einem zum 17.02.2020 datierten Zwischenbericht des angeführten Vereins [AS. 243].

Alle übrigen Konstatierungen, die etwa die Beschäftigungszeiten und die Zeiten des Bezuges von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung betreffen, gründen auf den in den Feststellungen angeführten Quellennachweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 05.03.2020 erklärte er, dass sich diese gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V., VI. und VII. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX.02.2020 richte. Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides blieb unangefochten.

In der Beschwerdeschrift monierte der BF, dass jeder Staatsbürger von Serbien der realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre. Auf Grund der Länderfeststellungen zu Serbien könne schlichtweg nicht festgestellt werden, "dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Serbien ebenso gewährleistet ist, wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht". Die Behörde habe bei ihren Feststellungen unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass der BF lange Zeit nicht in Serbien gelebt und ihm Serbien fremd sei. Auch habe er keine Unterkunft in Serbien und werde er im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Der BF sei seit seinem vierten Lebensjahr in Österreich aufhältig, sei um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und habe auch umfassende Integrationsschritte gesetzt. Auch habe sich die belangte Behörde bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mit den Auswirkungen der Entscheidung auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zum erlassenen Einreiseverbot heißt es, dass der belangten Behörde bei der Abwägung ein (weiterer) Rechtsirrtum unterlaufen sei, als dass sie die Verurteilungen des BF bei der Abwägung "nicht im Rahmen der möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen berücksichtig" habe. Außerdem gehe aus der neuesten Rechtsprechung des EuGH hervor, dass Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden dürften, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohten. Dabei spiele das Verhalten des Betroffenen - auch ein kriminelles - keine Rolle.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, Zlen. 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Den Einschätzungen der belangten Behörde, wonach anlassbezogen weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich waren, noch aus den Ergebnissen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens ersichtlich ist, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würden, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen, ist nicht entgegen zu treten.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den BF aktuell bestehenden Bedrohungslage in Serbien ausgeht. Dies aus folgenden Gründen:

Mit der in der Beschwerde enthaltenen Bemerkung, dass aus der neuesten Rechtsprechung des EuGH hervorgehe, dass die Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen, deutet der BF an, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen könnten. Diese - im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen - Sorgen des BF sind vollkommen unbegründet, da sich aus den Länderinformationen zu Serbien keine Hinweise auf Folter oder erniedrigende Behandlungen durch die Polizei des Herkunftsstaates entnehmen lassen. Staatliche Repressionen, wie sie unter dem Regime Miloševic noch üblich waren, finden nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Miloševic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Seit dem 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 6 und 17]. Eine entsprechende Mitwirkung ist der Beschwerdeführer mit dem unsubstantiierten Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass aus der neuesten Rechtsprechung des EuGH hervorgehe, dass die Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem Folter oder unmenschliche, sowie erniedrigende Strafen drohen, schuldig geblieben. Ihm gereicht zum Vorwurf, dass er weder zur allgemeinen Lage in Serbien, noch zu seiner persönlichen Ausgangssituation nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat ein Vorbringen erstattet hat. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass er bei seiner Rückkehr in einen sicheren Herkunftsstaat in keine ausweglose Lage werden könnte, ist er nicht entgegengetreten bzw. wurde dies auch nicht bestritten bzw. angefochten.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 nicht zu erfolgen hat, dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. auch darauf Bezug nehmend VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018 18 0295).

Es reicht nicht hin, festzustellen, dass der BF wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch ein besonders schweres Verbrechen vor, das die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG rechtfertigt:

Der einschlägig vorbestrafte BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX, 1.) wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und 2.) wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zwar wurde dieses Urteil auf Grund der dagegen erhobenen Berufung vom XXXX mit do. Urteil vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX, insofern abgeändert, als das Berufungsgericht aussprach, dass in teilweiser Stattgebung der Berufung ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die in der Dauer von 18 Monaten vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe ließ das Berufungsgericht ebenso unberührt, wie die Ausführungen des Erstgerichtes zur Strafbemessung; daraus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, dem zum Vorwurf gereicht, dass er die Tathandlungen durch eine längere zeit fortgesetzt hat, weiter das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen und die Tatfolgen sowie die Beeinträchtigung des Tatopfers. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit manifestiert sich darüber hinaus in der fehlenden Empathie, seiner Neigung zur Täter-Opfer-Umkehr und der mangelnden Auseinandersetzung mit dem von ihm begangenen Delikt. Aus diesem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers resultiert auch eine Gefahr zum Rückfall, wie es das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht erkannte [AS. 177].

Angesichts des mit seinen Handlungen verwirklichten Eingriffs in die körperliche Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Unmündigen sind die vom BF gesetzten Handlungen als besonders schwerwiegend anzusehen. In Hinblick auf die subjektive Tatseite, die bereits zuvor ausführlich dargestellt wurde, sind die vom BF fortgesetzt begangenen Verbrechen und Vergehen in ihrer Gesamtheit als besonders schwerwiegend anzusehen.

Für die Beurteilung der von ihm ausgehenden Gemeingefährlichkeit ist eine Zukunftsprognose zu erstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288). Anlassbezogen ist der BF als gemeingefährlich einzustufen, da er durch seine wiederholte Delinquenz gezeigt hat, die österreichische Rechtsordnung nicht beachten zu wollen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die fortgesetzten Tathandlungen gegen eine unmündige österreichische Staatsangehörige im Zeitraum 05.10.2017 bis 07.02.2018, sohin in einem Alter von XXXX, in mehreren (etwa 8) Angriffen verübte und sich dabei emotional vollkommen gleichgültig und hinsichtlich der von ihm mehrfach verübten Verbrechen und Vergehen schließlich auch uneinsichtig zeigte [AS 173]. Der BF hat sich im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren und auch in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde zu keinem Zeitpunkt reumütig gezeigt. Auch dies untermauert das von ihm gezeigte, gegenüber dem Opfer vollkommen emotionslos gelagerte Persönlichkeitsbild.

Aus dem von ihm gezeigten Persönlichkeitsbild ist eine Gefährdung des ordentlichen und sicheren Zusammenlebens der Gemeinschaft jedenfalls zu bejahen.

Dass sich der BF seit Juni 2018 der Bewährungshilfe durch den Verein NEUSTART unterzieht, kommt keinem reumütigen Verhalten gleich. Auch lassen sich dem Bericht dieses Vereins vom 17.02.2020 [AS. 243] Anhaltspunkte, die Aufschluss über eine maßgebliche Verhaltensänderung des BF geben könnten, nicht entnehmen.

In Anbetracht des von ihm vermittelten Persönlichkeitsbildes kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihm keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben wäre.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der BF von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Da gegenständlich auszuschließen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

("§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Art. 8 EMRK hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:

"Art 8 EMRK (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33).

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH vom 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001 ua).

Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH vom 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).

Der BF befindet sich seit nunmehr 14 Jahren im Bundesgebiet. Er ist nicht verheiratet. Er hat keine Kinder und ist auch nicht mit Sorgepflichten konfrontiert. Abgesehen von jenem Zeitraum, während dessen er den über ihn verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte, lebte bzw. lebt er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Wie diese geht auch der BF derzeit einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dass zwischen ihm und den Eltern ein besonderes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis vorläge, wurde weder behauptet noch kam anlassbezogen etwas in diese Richtung vor. Ein Familienleben mit den Angehörigen seiner Kernfamilie ist zu bejahen.

Zugunsten des BF sind somit die lange legale Aufenthaltsdauer, sein Familienleben, seine zeitweise Erwerbstätigkeit und seine Deutschkenntnisse zu werten.

Gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet spricht jedoch insbesondere sein massives strafrechtliches Fehlverhalten. Das Familienleben muss ebenfalls eine Relativierung hinnehmen, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und den Eltern bzw. der Schwester nicht behauptet wurde bzw. im gesamten Verfahren (einschließlich des vor dem BVwG anhängig gemachten Beschwerdeverfahren) nicht behauptet wurde. Auch wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, der BF habe eine Freundin (Lebensgefährtin), so ist ihm zu entgegnen, dass er anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.02.2020 noch angegeben hat, dass er mit seinen Eltern in einer Wohnung in XXXX, wohne. Dass er in Österreich eine Freundin oder eine Lebensgefährtin hätte, wie in der Beschwerde behauptet, brachte er hier nicht vor. Doch selbst wenn die Beschwerdebehauptung dahingehend stimmen sollte, vermag sie der hier vorgenommenen Interessenabwägung keine Wendung zu geben.

Dass die Interessensabwägung bei bestehendem Familienleben und langem Aufenthalt im Bundesgebiet zulasten des Fremden ausgehen kann, wurde auch vom VwGH bestätigt: In einem dem gegenständlichen Fall sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt sprach der VwGH aus, dass bei einem 23-jährigen Aufenthalt und dem bestehenden Familienleben des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen und gemeinsamem Kind bei Vorliegen von neun rechtskräftigen Verurteilungen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung in vertretbarer Weise erfolgte (VwGH Ra 2017/21/0174 vom 05.10.2017).

Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH vom 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; und vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).

Andere entscheidende Integrationsschritte konnte der BF nicht vorweisen. Wenn sich der BF seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhält und vorübergehend auch Erwerbstätigkeiten vorzuweisen hat, so vermochte er sich in dieser Zeit nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt vor dem Hintergrund des Fehlens weiterer Integrationsmomente nicht hin, um als Argument für eine tiefgreifende Integration des BF zu gelten.

Es ist auch davon auszugehen, dass für den BF nach wie vor eine bestimmte Bindung zum Herkunftsstaat besteht. Auch wenn er in Serbien, wie in der Beschwerde behauptet, über kein soziales Auffangnetz mehr verfügen sollte, ist ihm zu entgegnen, dass er dort geboren wurde und zumindest vier Jahre seines Lebens dort aufgewachsen ist. Die serbische Sprache ist seine Muttersprache. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist. dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates einzugliedern.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit des BF, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat nicht unweigerlich zu einem Abbruch seiner im Bundesgebiet bestehenden Beziehungen führen muss. Vielmehr steht es ihm offen, diese über die Verwendung von modernen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. In Anbetracht der Lage in Serbien wird es auch den Angehörigen des BF möglich sein, ihn im Herkunftsstaat zu besuchen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. "Unzulässigkeit der Abschiebung" des BF:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, ist den Einschätzungen der belangten Behörde, wonach aufgrund des fehlenden Auffangnetzes in Serbien und der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet derzeit zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass der BF im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, nicht entgegenzutreten.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. "Frist für die Ausreise":

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gem. § 55 Abs. 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Umstände hat der BF weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch in der Beschwerde dargetan. Im Übrigen ist der Bestimmung einer Frist zur Ausreise, die noch dazu im Einklang mit der Bestimmung des § 55 Abs. 2 steht, nicht entgegenzutreten.

3.7. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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