TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W115 2228703-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W115 2228703-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX sowie Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und wurden ihm in Österreich wiederholt Aufenthaltstitel erteilt.

1.1. In den Jahren XXXX bis XXXX wurde der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch gemäß §§ 12 3. Fall, 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurde vom Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise beim Raub, die Verletzung der beiden Opfer sowie der hohe Wert der Raubbeute gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung - insb. hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls - und der Umstand, dass es beim Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, gewertet. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

1.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

1.5. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt XXXX , am XXXX die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde Rechtsanwalt XXXX vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht korrekt eingebracht worden sei, da Rechtsanwälte gesetzlich zur Einbringung von Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auch die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht zu laufen begonnen habe, da gegenwärtig keine rechtsgültig eingebrachte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorliege.

2. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorliegen würden. So halte sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX rechtmäßig in Österreich auf. Auch seine Kernfamilie, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter sowie seinen beiden Schwestern würde hier leben. Weiters verfüge der Beschwerdeführer in Österreich noch über einen Onkel und eine Tante. Seine Eltern seien beide berufstätig, würden ein entsprechendes Einkommen erzielen und seien jedenfalls bereit ihren Sohn zu unterstützen und bei sich wohnen zu lassen. Die von der belangten Behörde angenommenen Haftgründe würden nicht vorliegen. Wenn die Behörde ausführe, dass aufgrund der Verurteilung und der verbüßten Haft beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr anzunehmen sei, so sei dieser Grund nicht gegeben. Neben den bereits vorhin angeführten Familienmitgliedern lebe auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hier in Österreich. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer auch jederzeit arbeiten und ein entsprechendes Einkommen erzielen bzw. seien seine Eltern und seine Lebensgefährtin bereit ihn zu unterstützen. Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, sei sohin nicht gegeben. Es bestehe auch kein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Vielmehr sei der Beschwerdeführer bestrebt hier in Österreich mit seiner Familie zu leben, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen und seine Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten. Sohin sei gerade nicht das Risiko gegeben, dass er flüchten bzw. untertauchen würde. Er wäre auch jederzeit bereit sämtliche Auflagen, die ihm seitens der Behörde erteilt werden würden, einzuhalten. Warum die Behörde annehme, dass beim Beschwerdeführer gelindere Mittel nicht möglich seien, werde nicht hinreichend begründet. So sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer über Barmittel in Höhe von € 3.223,16 verfüge, dass seine Kernfamilie und seine Lebensgefährtin hier in Österreich leben würden und er in der Haft resozialisiert worden sei, sodass von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehe.

Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz beantragt sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.1. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner begangenen Straftaten eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, was in der Abwägung schwerer zu werten sei, als sein gewünschter Verbleib im Bundesgebiet bei seinen Eltern und den erwachsenen Schwestern. Der Beschwerdeführer sei im Zuge seiner Einvernahme am XXXX darüber informiert worden, dass die Abschiebung für den XXXX vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass er nicht nach Serbien könne, sondern hier bei seiner Familie (Eltern, Schwestern) bleiben wolle. Weiters wurde in dieser Stellungnahme vom Bundesamt ausgeführt, dass sich der Reisepass des Beschwerdeführers bei den Effekten in der Justizanstalt befunden habe und ihm in weiterer Folge ausgefolgt worden sei. Laut seiner Aussage im Rahmen der Einvernahme vom XXXX befinde sich sein Reisepass bei seiner Mutter, er würde aber die Beibringung des Reisepasses veranlassen. Da in weiterer Folge der Reisepass des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden sei, habe die Abschiebung verschoben werden müssen. In weiterer Folge sei die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet worden und sei zu diesem Zweck am XXXX ein entsprechender Antrag an die serbische Botschaft übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass - trotz Ankündigung diesen vorzulegen - bis zum XXXX nicht beigebracht. Dies offensichtlich mit dem Zweck, die geplante Abschiebung zu verhindern und seine Freilassung zu erzwingen, da es ja die Absicht des Beschwerdeführers sei in Österreich zu bleiben. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung nicht für die Behörde zur Verfügung stehe, sondern untertauchen würde. Abschließend wurde mitgeteilt, dass am XXXX beim Polizeianhaltezentrum XXXX der Reisepass des Beschwerdeführers nunmehr eingelangt sei und seitens des Bundesamtes umgehend die Abschiebung (Flugbuchung, etc.) in die Wege geleitet worden sei.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

2.2. Weiters langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz von Rechtsanwalt XXXX ein. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht wurde von Rechtsanwalt XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch von ihm vertreten werde. In Ergänzung der Beschwerde wurde u.a. vorgebracht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

2.3. Am XXXX wurde vom Bundesamt unter Verweis auf die Buchungsbestätigung mitgeteilt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX auf dem Luftweg nach Serbien erfolgen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und wurden ihm in Österreich wiederholt Aufenthaltstitel erteilt. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch gemäß §§ 12 3. Fall, 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurde vom Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise beim Raub, die Verletzung der beiden Opfer sowie der hohe Wert der Raubbeute gewertet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung - insb. hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls - und der Umstand, dass es beim Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, gewertet. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Schubhaft genommen.

Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Die Abschiebung ist aufgrund des Vorliegens eines gültigen serbischen Reisepasses am XXXX vorgesehen.

1.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid ist bisher keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt; die Beschwerdefrist ist nach wie vor offen.

Es besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX an, dass er nicht freiwillig nach Serbien zurückkehren werde. Er ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer vereitelte eine für XXXX geplante Abschiebung dadurch, dass er seinen serbischen Reisepass nicht rechtzeitig in Vorlage gebracht hat, obwohl er vom geplanten Abschiebetermin vom Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden ist und er daraufhin zugesichert hat, seinen Reisepass durch seine Mutter zu übermitteln. Der Reisepass des Beschwerdeführers langte erst am XXXX beim Bundesamt ein.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig.

In Österreich leben die Eltern, die beiden volljährigen Schwestern sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Darüber hinaus halten sich in Österreich ein Onkel und eine Tante von ihm auf. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Dem Beschwerdeführer steht bei seinen Eltern eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell zumindest über Barmittel in Höhe von € 3.173,16, seine Eltern sowie seine Lebensgefährtin können ihn allerdings in größerem Umfang finanziell unterstützen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten gültigen serbischen Reisepasses fest. Eine Kopie davon befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr XXXX aufgrund von immer wieder erteilten Aufenthaltstiteln ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme und in der Beschwerde.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt einliegenden Strafurteile ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich - ebenso wie die für den XXXX vorgesehene Abschiebung - aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zeitnah - konkret am XXXX - erfolgen soll, da nunmehr der gültige serbische Reisepass des Beschwerdeführers beim Bundesamt aufliegt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, hat der Beschwerdeführer angegeben körperlich und geistig gesund zu sein (Seite 3 der Niederschrift). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellungen betreffend das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus der Aktenlage. So ist mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da dem Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt und dem Umstand, dass gegen diesen Bescheid bislang keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX , wo er selbst angegeben hat, nicht freiwillig nach Serbien zurückkehren zu wollen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine für XXXX geplante Abschiebung vereitelt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. So geht aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Einvernahmeprotokoll vom XXXX eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme mitgeteilt worden ist, dass eine Abschiebung nach Serbien am XXXX erfolgen soll, sofern sein Reisepass vorliegt. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer zugesichert, dass seine Mutter den Reisepass bringen werde (Seite 5 der Niederschrift). Dies ist jedoch unterblieben, sodass die für XXXX geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Vielmehr langte der Reisepass erst am XXXX beim Bundesamt ein und es wurde unverzüglich ein neuer Abschiebetermin festgesetzt. Laut Mitteilung des Bundesamtes vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt die Abschiebung des Beschwerdeführers nunmehr am XXXX auf dem Luftweg nach Serbien. Aus dem Schreiben ergibt sich weiters, dass der diesbezügliche Flug bereits gebucht ist. Dass der Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben worden ist, ist somit ausschließlich auf seine mangelnde Kooperationsbereitschaft und mangelnde Mitwirkung zurückzuführen.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich insbesondere aus den insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen. Besonders schwer wiegt dabei die letzte Verurteilung wegen der Verbrechen des Raubes und des Einbruchsdiebstahles, aufgrund dessen der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in der Haft resozialisiert worden sei, ist dazu auszuführen, dass diesem Vorbringen nicht gefolgt werden kann. Schon seine drei strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren XXXX , XXXX und XXXX haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, im Jahr XXXX erneut straffällig zu werden. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen in Österreich lebenden Eltern, seinen beiden hier aufhältigen Schwestern sowie zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie im Rahmen seiner Beschwerde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Auch dass dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, sind aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig.

Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. So ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Haft befunden hat, wodurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden ist und er aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch kein Einkommen erzielt, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Zwar geht aus einer im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich immer wieder - unterbrochen von Zeiten in denen er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat - einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachgegangen ist, dieser Umstand wiegt jedoch nicht so schwer, als daraus ein besonderer Grad der sozialen Verankerung abgeleitet werden kann. Insbesondere geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache noch immer nicht ausreichend beherrscht, sodass bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache erforderlich gewesen ist.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer aktuell zumindest über Barmittel in Höhe von € 3.173,16 verfügt und dass seine Eltern sowie seine Lebensgefährtin bereit sind ihn in größerem Umfang finanziell zu unterstützen, ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Gründe dafür, dass die Eltern sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht bereit wären, ihn finanziell zu unterstützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Gemäß § 76 Abs. 5 FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt, in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint. Da dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX mit dem eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden war, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ist die Rückkehrentscheidung seit ihrer Erlassung durchsetzbar. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bislang nicht erhoben worden. Die Schubhaft gilt daher im Sinne des § 76 Abs. 5 FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses ist und er dem Bundesamt zugesichert hat, diesen in Hinblick auf die Abschiebung auch vorzulegen. Da auch eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen, kam die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich in Betracht.

3.2.4. Als weiteres Kriterium für die Anordnung der Schubhaft ist das Vorliegen von Fluchtgefahr erforderlich.

Um von der Erfüllung des Kriteriums der "Fluchtgefahr" ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den wiedergegebenen ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG - uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben - maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007).

Im gegenständlichen Fall ist der vorliegende Schubhaftbescheid mit einem solchen wesentlichen Mangel behaftet. So wird im angefochtenen Bescheid zum Vorliegen einer Fluchtgefahr lediglich auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Bezug genommen und begründend für das Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Raub eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Mit dieser Beurteilung wird jedoch nicht dargelegt, welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG im Falle des Beschwerdeführers als erfüllt anzusehen sind.

Aufgrund des Fehlens jeglicher Begründung, welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG im Falle des Beschwerdeführers als erfüllt anzusehen sind, erweist sich der vorliegende Schubhaftbescheid als rechtswidrig.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so musste das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es besteht angesichts der dargelegten Umstände jedoch ein reales Risiko, dass er sich dem behördlichen Zugriff und somit der Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde, sollte die Schubhaft beendet werden. Dies insbesondere, weil dem Beschwerdeführer die realistische Option des (nahezu) unmittelbaren Bevorstehens der Abschiebung bekannt ist.

3.3.2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG vorliegt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX dezidiert an, dass er nicht freiwillig nach Serbien zurückkehren werde. Zudem hat er die für XXXX geplante Abschiebung dadurch vereitelt, als dass er seinen serbischen Reisepass nicht rechtzeitig in Vorlage gebracht hat, obwohl er vom geplanten Abschiebetermin vom Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Reisepass des Beschwerdeführers langte erst am XXXX beim Bundesamt ein und somit zu spät, um die für an diesem Tag geplante Abschiebung vorzubereiten. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten.

Im gegenständlichen Fall ist - wenn auch mit Einschränkungen - das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und ihm bei seinen Eltern eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht. Überdies sind seine Eltern und seine Lebensgefährtin bereit ihn finanziell zu unterstützen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und der Umstand, dass er nach fast siebzehnjährigem Aufenthalt in Österreich noch immer nicht die deutsche Sprache in ausreichendem Umfang beherrscht, sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt liegen in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie unter Berücksichtigung der Z 9 FPG eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vor.

3.3.3. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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