TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/31 W229 2004562-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

AlVG §1 Abs8
ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W229 2004562-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Judith MORGENSTERN, Berggasse 7/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.08.2012, GZ XXXX , nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird insofern stattgegeben als festgestellt wird, dass I) XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die XXXXGmbH , deren Gesamtrechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung die XXXX GmbH ist, von 01.09.1994 bis einschließlich 28.02.2003 gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. Abs. 4 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht als freier Dienstnehmer unterlag sowie II.) Herr XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die XXXX GmbH in den Zeiträumen von 01.03.2003 bis einschließlich 25.02.2010 und von 16.05.2010 bis zumindest 10.10.2011 (anstelle von bis laufend) gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. Abs. 4 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht als freier Dienstnehmer sowie von 01.01.2008 bis zumindest 10.10.2011 (anstelle von bis laufend) der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 iVm Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.10.2011 stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse fest, 1) dass Herr XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX GmbH und die XXXX GmbH , welche als übertragende Gesellschaft mit der XXXX GmbH (im Folgenden: Zweibeschwerdeführerin) verschmolzen wurde, vom 01.09.1994 bis 25.02.2010 und vom 16.05.2010 bis laufend als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und 2) dass die auf den Zeitraum vom 01.09.1994 bis 31.08.2004 entfallenden Beiträge gemäß § 68 ASVG als verjährt gelten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11.11.2011 fristgerecht Einspruch.

3. Mit Bescheid vom 24.08.2012 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch keine Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass I.) der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die XXXXGmbH , deren Gesamtrechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung die XXXX GmbH ist, von 01.09.1994 bis einschließlich 28.02.2003 der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlag sowie II.) der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für dieXXXX GmbH in den Zeiträumen von 01.03.2003 bis einschließlich 25.02.2010 und von 16.05.2010 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlag.

4. Mit Schreiben vom 11.09.2012 erhoben die Beschwerdeführer, beide nunmehr vertreten durch RA Mag. Judith Morgenstern, fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.12.2013, eingelangt am 13.03.2014, vorgelegt.

6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2018, W229 2004562-1/10E diese Beschwerden gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

7. Mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, gab der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Revision Folge und hob das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

8. Am 19.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX GmbH wurde als übertragende Gesellschaft mit der XXXX GmbH (heute als XXXX GmbH firmierend) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin bietet Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung an, deren Inhalte sich aus § 13b Abs. 2 FSG-DV ergeben und wofür sie gem. § 108a KFG über das erforderliche Personal verfügen muss. Darüber hinaus bietet die Zweitbeschwerdeführerin unterschiedliche Kurse bzw. Trainings betreffend die Fahrtechnik an.

1.3. Der Personalleiter der Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer vereinbarten, dass der Erstbeschwerdeführer Schulungen nach Aufträgen der Zweitbeschwerdeführerin durchführen sollte. Ein schriftlicher Vertrag wurde dabei nicht erstellt. Es wurde vereinbart, dass der Erstbeschwerdeführer Fahrsicherheitstrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings und andere von der Zweitbeschwerdeführerin angebotene Kurse, Veranstaltungen oder Kundenpräsentationen für diese durchführe.

1.4. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin hat der Erstbeschwerdeführer auf seine Kosten eine Ausbildung als Fahrsicherheitsinstruktor absolviert. Diese Kosten wurden zunächst von der Zweitbeschwerdeführerin bezahlt und mit den ersten Honoraren des Erstbeschwerdeführers gegenverrechnet. Die hierfür nötigen Kurse für die Ausbildung besuchte er über einen Zeitraum von ungefähr 2-3 Monate an den Wochenenden. Lerninhalte waren u.a. die Bedienung der Bewässerungssysteme und der Schleuderplatte auf der Fahrstrecke, der grobe Aufbau eines Fahrsicherheitstrainings und Methoden zur Vermittlung der Trainingsinhalte.

1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin kontaktierte den Erstbeschwerdeführer jeweils ein bis zwei Wochen vor Kursbeginn, ob dieser den vom Kunden bei der Zweitbeschwerdeführerin gebuchten Kurs oder die Veranstaltung übernehmen wolle. Der Erstbeschwerdeführer wurde dabei über die vom Kunden gewünschte Kursform und die zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen informiert. Daraufhin sagte der Erstbeschwerdeführer entweder zu oder ab. Zugesagte Kurse hatte der Erstbeschwerdeführer grundsätzlich zu halten. Die Buchung der Kurse und Bezahlung des Entgelts durch die Kunden erfolgte ausschließlich über die Zweitbeschwerdeführerin. Für den Fall, dass ein Kunde für eine Buchung an den Erstbeschwerdeführer herantrat, leitete er dies an die Zweitbeschwerdeführerin für die Auftragsabwicklung weiter. Der Erstbeschwerdeführer konnte Kurse nicht selbständig in Absprache mit den Kunden verschieben. Der Erstbeschwerdeführer konnte grundsätzlich von einer beliebigen, geeigneten Person vertreten lassen, wobei diese für ein Fahrsicherheitstraining die erforderliche Ausbildung absolviert haben musste und für andere Kurse geeignet sein musste. Eine Vertretung wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemeldet. Die Vertretung, darunter auch bei der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigte Personen, organisierte entweder der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin. Im Falle der Vertretung erfolgte die Abrechnung direkt zwischen Vertreter und der Zweitbeschwerdeführerin. Eine Vertretung war jedenfalls in jenen Fällen nicht möglich, in denen der Kunde (etwa ein Autohändler) bei der Buchung die Abhaltung des Kurses durch den Erstbeschwerdeführer wünschte.

1.6. Der Erstbeschwerdeführer war von 01.09.1994 bis 25.02.2010 und seit 16.05.2010 bis dato, mit Unterbrechungen aufgrund von Krankenständen und Urlauben, als Fahrsicherheitsinstruktor für die Zweitbeschwerdeführerin tätig. Der Erstbeschwerdeführer gab der Zweitbeschwerdeführerin teilweise die Gründe für seine Verhinderung bekannt und meldete auch längere Urlaube. Von 2006 bis 2010 war von Seiten der Zweitbeschwerdeführerin eine regelmäßige Beauftragung des Erstbeschwerdeführers gewünscht. Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin umfasste je nach Auftragslage zwischen 25 und 35 Wochenstunden. Der Erstbeschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum ausschließlich für die Zweitbeschwerdeführerin als Fahrsicherheitstrainer tätig und hatte keine weiteren Auftraggeber. Aufgrund fehlender geeigneter Örtlichkeiten und finanzieller Mittel war es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, Fahrsicherheitstrainings und andere Kurse selbst anzubieten. Der Erstbeschwerdeführer legte für seine Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin monatsweise Honorarnoten. Die Entlohnung erfolgte grundsätzlich abhängig von der Kursart und der Anzahl der übernommenen Aufträge und lag stets über der Geringfügigkeitsgrenze.

1.7. Den Erstbeschwerdeführer traf bzw. trifft die gesetzliche Verpflichtung als Fahrsicherheitsinstruktor Weiterbildungsseminare bzw. Schulungen zu besuchen. Die Kosten dafür trug die Zweitbeschwerdeführerin. Anders als der Erstbeschwerdeführer verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über einen Ermächtigungsbescheid des Landeshauptmannes gemäß § 108a Abs 1 KFG zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings

1.8. Als Arbeitsort waren grundsätzlich alle Fahrsicherheitszentren der Zweitbeschwerdeführerin vereinbart und zumindest bis zum 30.10.2010 war der Erstbeschwerdeführer auch tatsächlich in allen Fahrtechnikzentren der Zweitbeschwerdeführerin außer XXXX tätig. Die Fahrsicherheitstrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings fanden ausschließlich in den Fahrtechnikzentren der Zweitbeschwerdeführerin statt, was von der Zweitbeschwerdeführerin erwünscht war. Der theoretische Teil der verschiedenen Kurse wurde entweder in einem Schulungsraum der Zweitbeschwerdeführerin oder beim Kunden selbst abgehalten. Geländetrainings fanden entweder auf dem von Kunden (Autohändlern) bereitgestellten Gelände oder in Fahrtechnikzentren der Zweitbeschwerdeführerin statt. Andere Kurse, wie bspw. Schneetrainings am XXXX , wurden auf von der Zweitbeschwerdeführerin organisierten und in ihrem Auftrag präparierten Flächen durchgeführt bzw. auf von der Zweitbeschwerdeführerin angemieteten großen Parkflächen ("Rübenparkplätzen"). Der theoretische Teil dieser Kurse fand teilweise in Containern der Zweitbeschwerdeführerin bzw. teilweise in hierzu von der Zweitbeschwerdeführerin angemieteten Räumlichkeiten in nahegelegenen Gasthöfen statt.

1.9. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte in ihren Schulungsräumen die für die Präsentationen notwendigen Betriebsmittel (PC, Beamer) zur Verfügung. Für den praktischen Teil der Kurse bestand für die Kunden die Möglichkeit einen PKW der Zweitbeschwerdeführerin zu mieten. Diese stellte auch spezielle Geräte wie Überschlagssimulatoren zur Verfügung. Die Fahrstrecken in den Fahrtechnikzentren waren zweckentsprechend - beispielsweise mit Schleuderplatten - ausgestattet. Für Kurse außerhalb der Fahrtechnikzentren wurden entsprechende Flächen von der Zweitbeschwerdeführerin organisiert bzw. angemietet (z.B. Flächen für Schneetrainings oder "Rübenparkplätze"). Die Zweitbeschwerdeführerin stellte dem Erstbeschwerdeführer die Nutzung dieser Betriebsmittel nicht in Rechnung. Der Erstbeschwerdeführer benutzte in Fällen, in denen in angemieteten Schulungsräumen kein Beamer oder Laptop vorhanden waren, seinen eigenen Laptop und Beamer oder sein eigenes Flipchart. Zur Vorbereitung der Schulungsunterlagen verwendete der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen PC, wobei der Erstbeschwerdeführer die Schulungsunterlagen für Mehrphasentrainings teilweise von der Zweitbeschwerdeführerin erhielt und für individuelle Trainings keine Schulungsunterlagen verwendete. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über keinen eigenen Schlüssel für die Fahrsicherheitszentren und keinen eigenen Arbeitsplatz. Bei Kursen der Zweitbeschwerdeführerin trug der Erstbeschwerdeführer eine Instruktorenoberbekleidung der Zweitbeschwerdeführerin, bei Kursen von Kunden (Autohändlern) stellte der Kunde die Bekleidung zur Verfügung.

1.10. Informationen über die unterschiedlichen von der Zweitbeschwerdeführerin angebotenen Kurse und Kursarten sind auf deren Homepage und in Infobroschüren der Zweitbeschwerdeführerin zu finden. Daraus ergeben sich die Inhalte der jeweiligen Kurse. Die Zweitbeschwerdeführerin bestimmte über den Inhalt der Fahrsicherheitstrainings durch Vorgabe von Richtlinien und für andere Kurse durch grobe Vorgaben, bspw. welche Bremsübungen oder Ausweichübungen durchgeführt werden müssen. Der Erstbeschwerdeführer durfte die Kursart nicht ohne Weiteres selbst bestimmen bzw. abändern, sondern nur bei geänderten Kundeninteressen oder Fehlbuchungen der Kunden.

1.11. Die Zweitbeschwerdeführerin machte dem Erstbeschwerdeführer Vorgaben hinsichtlich der Bedienung der Übungspiste, schulte ihn in der Bedienung der Schleuderplatte ein und erteilte dem Erstbeschwerdeführer Weisungen betreffend die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu Fahrsicherheitstrainings und die Sicherheitsbestimmungen der Geräte im Fachsicherheitszentrum.

1.12. Zunächst unterlagen die vom Erstbeschwerdeführer abgehaltenen Kurse einer Quality Review durch die Zweitbeschwerdeführerin. Später wurde die Teilnehmerzufriedenheit durch anonymisierte Fragebögen ohne Nennung des Kursleiters im Internet abgefragt. Der Erstbeschwerdeführer unterlag darüber hinaus bei seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor keinen Kontrollen durch die Zweitbeschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Verschmelzung und Firmenänderung der Zweitbeschwerdeführerin ist in den im Akt einliegenden Firmenbuchauszügen dokumentiert.

2.2. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der Zweitbeschwerdeführerin bzw. zu deren Angebot am Markt ergeben sich aus den Angaben im gesamten Verwaltungsverfahren.

2.3. Die Feststellung betreffend das Zustandekommen des Vertrages sowie Inhalte der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Angaben Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.2009, dass kein schriftlicher Vertrag erstellt wurde sowie aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen in den Fragebögen vom 28.04.2010 und 29.09.2009. Die Inhalte seiner Tätigkeit hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 konkretisiert und hat diesbezüglich ausgeführt, dass vereinbart wurde, dass er für Trainings oder Veranstaltungen gebucht werde sowie für Präsentationen von bestimmten Autos für diverse Autofirmen. Dass unter den Begriff Training auch Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasentrainings fallen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, solche durchgeführt zu haben.

2.4. Die Feststellungen zu den Umständen der Ausbildung des Erstbeschwerdeführers zum Fahrsicherheitsinstruktor und zu deren Dauer ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Fragebogen vom 28.04.2010 mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.2009 sowie aus dessen Angaben in der Verhandlung (VH 28.02.2017, S. 4). Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu den Kursinhalten der Ausbildung sowie jenen zu potenziellen Vertretern, wobei im Zuge der Verhandlung nochmals auf die Inhalte der Ausbildung Bezug genommen wurde und diese vom Erstbeschwerdeführer geschildert wurden. Diese blieben in der mündlichen Verhandlung von der Zweitbeschwerdeführerin unbestritten (VH 28.02.2017, S 11).

2.5. Die Feststellungen betreffend die Einteilung von Kursen sowie der Vertretungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer zugesagte Kurse grundsätzlich zu halten hatte, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass er im Falle der Verhinderung eine Vertretung entweder selbst organisierte oder dies - wie auch in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde - durch die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte. Eine Nichtgebundenheit an vereinbarte Termine würde nämlich der Notwendigkeit widersprechen, sich im Falle der Verhinderung, um einen Vertreter kümmern zu müssen. Diesbezüglich wurde vom Erstbeschwerdeführer am 28.02.2017 auch zu Protokoll gegeben, dass ihm eine eigenständige Terminverschiebung nicht möglich war. Wie eine Vertretung organisiert wurde, wurde ebenfalls vom Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sowie in der Verhandlung am 28.02.2017 angegeben. Dass es sich dabei auch um andere für die Zweitbeschwerdeführerin tätige Fahrtechniktrainer handelte, wurde von der dieser nicht bestritten und ergibt sich dies auch aus den Angaben zur Geeignetheit der Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017, dass diese ebenfalls über die vom Erstbeschwerdeführer absolvierte Ausbildung verfügen mussten, um sowohl die gewünschten Methoden der Wissensvermittlung zu kennen als auch vor allem die Bedienung der notwendigen technischen Geräte. Dass darüber hinaus auch andere geeignete Personen, insbesondere für Trainings, welche direkt bei Kunden durchgeführt wurden, als Vertreter fungierten, wurde vom Erstbeschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben und ist dies vor dem Hintergrund der hierfür unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen auch nachvollziehbar - so handelte es sich dabei nicht um Fahrtechniktrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings und auch nicht um Kurse, bei denen die technischen Geräte (z.B. Bewässerungsanlage) der Zweitbeschwerdeführerin zum Einsatz kamen. Auch der Umstand, dass die Abrechnung im Falle der Vertretung direkt über die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte, wurde vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben und blieb von der Zweitbeschwerdeführerin unbestritten (VH 28.02.2017, S 10). Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin stets gemeldet wurde, ist doch die Abrechnung direkt zwischen ihr und dem jeweiligen Vertreter erfolgt. Dass eine Vertretung in jenen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Kunde bei der Buchung bereits die Abhaltung des Kurses durch den Erstbeschwerdeführer gewünscht war, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017, auch Kurse gehalten zu haben, bei denen die Abhaltung durch ihn durch den Kunden gewünscht war und würde eine Vertretungsmöglichkeit dies Falls dem Kundenwunsch zuwiderlaufen.

2.6. Die Feststellungen zur Dauer der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin bzw. zu den Zeiträumen, in welchen er diese Tätigkeit ausgeübt hat, ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.2009 und in der Verhandlung am 28.02.2017. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Fragebogen vom 28.04.2010 an, dass eine regelmäßige Beauftragung des Erstbeschwerdeführers gewünscht war. Auch brachte die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich zum Ausdruck, dass dies aufgrund der positiven Rückmeldung der Teilnehmer gewünscht war. Das festgestellte zeitliche Ausmaß von 25 bis 35 Wochenstunden ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Fragebögen vom 28.04.2010 und 29.09.09. Dass der Erstbeschwerdeführer nicht auch noch für andere Auftraggeber tätig war, ergibt sich aus seinen Angaben im Fragebogen vom 29.09.09 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen weder eigenständig Kurse abgehalten zu haben und auch jene Veranstaltungen, für die er von Kunden (Autofirmen) direkt angesprochen worden ist, letztlich über die Zweitbeschwerdeführerin abgewickelt zu haben. Die Feststellungen betreffend die Honorarabrechnung ergeben sich aus dem Fragebogen vom 28.04.2010 sowie den im Akt einliegenden Honorarnoten.

2.7. Die Feststellungen zur verpflichtenden Weiterbildung basieren auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin in den Fragebögen vom 28.04.2010 und 29.09.2009. Dass die Kosten für Weiterbildungen von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen werden, wurde in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 angegeben. Dass lediglich die Zweitbeschwerdeführerin über einen Ermächtigungsbescheid des Landeshauptmannes gemäß § 108a Abs. 1 KFG zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings verfügt, wurde von der gemeinsamen Vertreterin von Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen klargestellt (VH 28.02.2017, S 13 sowie VH 19.11.2019, S. 13).

2.8. Die Feststellungen zu den je nach Kursen oder Veranstaltung variierenden Arbeitsorten ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers während der Verhandlung und damit übereinstimmend aus dem Fragebogen der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.04.2010. So wurde in der Verhandlung sowohl vom Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass die Kurse entweder im Fahrtechnikzentrum oder am von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten bzw. von ihr organisierten Gelände stattgefunden haben (VH 28.02.2017 S 6, VH 19.11.2019, S 13f).

2.9. Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer verwendeten Betriebsmittel und dem Umstand, dass diese von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt werden, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 28.02.2017 sowie am 19.11.2019. Dass der Beschwerdeführer teilweise auf seinen eigenen Laptop und Beamer bzw. Flipchart zurückgriff, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in den mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen hinsichtlich der Schulungsunterlagen ergeben sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019, wonach er "die teilweise schon bekomme, weil viel von der Behörde vorgeschrieben ist" sowie aus dem Umstand, dass er die Frage nach Schulungsunterlagen für individuelle Trainings verneinte (VH 19.11.2019, S 14).

2.10. Informationen zu den Kursarten sind nachweislich auf der Homepage der Zweitbeschwerdeführerin zu finden, die Angaben des Erstbeschwerdeführers während der Verhandlung über die groben Vorgaben der Kursinhalte durch die Zweitbeschwerdeführerin stimmen damit überein. So wurde in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass dem Erstbeschwerdeführer auch konkrete Kundenwünsche, welche bei der Buchung geäußert wurden, mitgeteilt wurden und er auf diese einzugehen hatte. Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer Kursarten nicht ohne Weiteres verändern konnte, sondern lediglich, wenn dies aufgrund fehlerhafter Buchungen notwendig war, durchführen konnte, wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und trat dem die Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin nicht entgegen.

2.11. Dass der Erstbeschwerdeführer den festgestellten Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin unterlag, ergibt sich aus dem Fragebogen vom 28.04.2010, den Angaben der Beschwerdeführervertreterin und des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung am 28.02.2017, wonach er auf die Bedienung der genannten Geräte bzw. des Geländes auch geschult wurde.

2.12. Die Feststellung zur Quality Review der ersten Kurse des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Fragebogen der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.04.2010. Daraus und aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich auch die Abfrage der Teilnehmerzufriedenheit durch Fragebögen (siehe VH 28.02.2017 S. 9 und VH 19.11.2019 S. 11). Dass über diese Maßnahmen hinaus keine Kontrollen der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers durch die Zweitbeschwerdeführerin stattgefunden haben, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019, wonach keine Rückmeldungen seinerseits erfolgten, außer wenn es einen Unfall gab. In diesem Zusammenhang führt der Erstbeschwerdeführer auch aus, dass er im Falle eines Unfalles einen Unfallbericht ausfülle und diesen in eine Mappe einlege, auch gab er Teilnehmerlisten an die Zweitbeschwerdeführerin weiter. Darin kann jedoch keine Kontrollmaßnahme gegenüber den Erstbeschwerdeführer gesehen werden, dienten diese Teilnehmerlisten doch der Abrechnung bzw. bei Firmenkursen der Kontrolle, wie viele Firmenmitarbeiter teilgenommen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Erstbeschwerdeführer - wie in den Beschwerden vorgebracht - in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob er als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war:

3.3.1. Dienstvertrag oder Werkvertrag

Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers basiert nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung. Vorliegend wurde ein mündlicher Vertrag zur Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings sowie anderen von der Zweitbeschwerdeführerin angebotenen Fahrkursen abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im Sinne eines Werkes nicht ersichtlich ist (vgl. zwar zu Sprachkursen, aber dem Grund nach ähnlich gelagerten Fällen VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, 2000/08/0161, 21.09.2015, zuletzt Ra 2015/08/0045). Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).

3.3.2. Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.3.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. VwGH 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222, mwN).

Zwar konnte sich der Erstbeschwerdeführer bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen, jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Erstbeschwerdeführer habe sich im Zeitraum 2007 bis 2010 72 Mal und im Zeitraum 2011 und 2012 25 Mal vertreten lassen und dass ein "generelles" Vertretungsrecht und somit nicht nur im Einzelfall vorliege, kann dem aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden.

Der Erstbeschwerdeführer war bis auf kürzere Unterbrechung von 01.09.1994 bis heute ausschließlich für die Zweitbeschwerdeführerin als Fahrsicherheitsinstruktor für Fahrsicherheitstrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings sowie für sonstige von der Zweitbeschwerdeführerin angebotene Kurse tätig. Bei dieser Länge des Tätigkeitszeitraums mit einer durchschnittlichen Wochenstundenanzahl von 25-35 konnte die Zweitbeschwerdeführerin trotz vorgekommener Vertretungsfälle über einen längeren Zeitraum mit der Leistung des Erstbeschwerdeführers faktisch rechnen (vgl. Mosler, in SV-Komm, § 4 Rz 110 mwN). Die Vertretungen wurden zudem teilweise von der Zweitbeschwerdeführerin selbst organisiert und die Vertreter waren - aufgrund der geforderten Kenntnisse für die Tätigkeit als Instruktor eines Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung - selbst bereits für die Zweitbeschwerdeführerin tätig. Von einem die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden "generellen Vertretungsrecht", bei dem der Beschäftigte also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131 sowie jüngst VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020), kann somit auch aufgrund der Einflussnahmemöglichkeit der Zweitbeschwerdeführerin auf die Vertretung nicht gesprochen werden. Schließlich war das Vertretungsrecht insofern eingeschränkt, als eine Vertretung in jenen Fällen, in denen ein Kunde den Erstbeschwerdeführer als Instruktor bzw. Kursleiter explizit gewünscht hat, nicht möglich war.

Insoweit in der Beschwerde angegeben wird, dass der Erstbeschwerdeführer die angebotenen Termine jederzeit sanktionslos ablehnen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berührt; mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (im weiteren Sinn) bezeichnet werden. Bereits zugesagte Kurse waren - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - vom Erstbeschwerdeführer zu halten und war eine regelmäßige Beauftragung über viele Jahre hinweg von der Zweitbeschwerdeführerin erwünscht. Daraus resultierte eine Regelmäßigkeit der Arbeitseinsätze (tw. wie festgestellt 25-35 Wochenstunden). Es ist nämlich zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268). Einem vereinbarten Ablehnungsrecht kommt keine Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber faktisch mit der Arbeitsleistung rechnet (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 113). Ein Ablehnungsrecht war in diesem Fall auch nicht im Interesse und aus Eigeninitiative des Beschäftigten vereinbart worden (anders VwGH 22.01.1991, 89/08/0349, ein Botendienstfahrer übernimmt nur Kurse, die er mit dem Studium vereinbaren kann).

Im Ergebnis bestand somit im Wesentlichen eine persönliche Arbeitspflicht des Erstbeschwerdeführers.

3.3.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.

3.3.2.2.1. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an (1) Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden (2) Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (3) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 ASVG, Rz126).

3.3.2.2.2. Dass der Erstbeschwerdeführer Einrichtungen bzw. Areale benützt, die im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin bzw. von Dritten (der Kunden) stehen, stellt für sich allein noch keine - der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare - Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit dar (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).

Das Vorhandensein eines Betriebes bzw. eine Einbindung in diesen kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Betriebsmittel nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sind bzw. zur Verfügung stehen (hier: Öffnungszeiten des Trainingsgeländes sowie dessen "Nutzungsverfügbarkeit") (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).

Auch das Tragen einer beschrifteten Arbeitskleidung bewirkt für sich weder eine Einbindung in einen Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin noch in den des betreffenden Kunden (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).

Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers - soweit sie Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Mehrphasenausbildung (§§ 4a ff Führerscheingesetz-FSG und § 13b Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) betraf - "durch Richtlinien bzw. zum Teil auch durch gesetzliche Vorgaben determiniert" waren, denn diese Regelungen betreffen nur die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Erstbeschwerdeführers bzw. die für die Tätigkeit eines Instruktors erforderliche Qualifikation. Solche gesetzlichen Richtlinien betreffend die Qualifikation für eine Tätigkeit, die für selbständige und unselbständige Erwerbstätige gleichermaßen gelten, sind von individuell geltenden und hinsichtlich ihrer Einhaltung kontrollierten Richtlinien zB betreffend das Verhalten eines Vortragenden (VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204) zu unterscheiden und haben mit einer Einbindung in den Betrieb nichts zu tun (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).

Personenbezogene Kontrollmechanismen (zu bloß sachbezogenen Kontrollmechanismen vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224; 19.10.2015, 2013/08/0185), die eine "stille Autorität" des Dienstgebers bewirken, können einer persönlichen Weisungsunterworfenheit des Erwerbstätigen gleichgehalten werden. Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten (auch: Tätigkeiten im "delegierten Aktionsbereich" des Dienstgebers) in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093; 18.08.2015, 2013/08/0121; 1.10.2015, Ro 2015/08/0020).

Im vorliegenden Fall wurden die vom Erstbeschwerdeführer abgehaltenen Kurse zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 1994 einer "Quality Review" unterzogen, in der überprüft wurde, ob er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt hat. Später erhielt die Zweitbeschwerdeführerin die Auswertung von Teilnehmerbefragungen, aus der weder die Identität eines Teilnehmers noch die Identität des Instruktors ersichtlich gewesen ist. Der Erstbeschwerdeführer fragte Kunden am Ende eines Kurses aus eigenem Interesse, wie es ihnen gefallen hat. Weitere Kontrollmechanismen, denen der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin unterlegen wäre, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Weder war der Erstbeschwerdeführer Berichtspflichten unterworfen, aus denen sich eine Kontrollmöglichkeit seiner Tätigkeit ergeben hätte, so hatte er lediglich Unfälle zu melden bzw. Teilnehmerlisten an die Zweitbeschwerdeführerin abzugeben, noch ist die Zweitbeschwerdeführerin in einer anderen Art und Weise gegenüber dem Erstbeschwerdeführer kontrollierend aufgetreten.

Zudem unterlag der Erstbeschwerdeführer keinem Konkurrenzverbot, hat er seine Tätigkeit doch auch teilweise für Kunden (Autohändler) erbracht, die zum Teil auch direkt an ihn herangetreten sind, wenn auch die Abwicklung letztlich über die Zweitbeschwerdeführerin erfolgt ist. Dies wird auch durch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 gestützt, dass es ihm aufgrund seiner Ausbildung grundsätzlich möglich war, das Mehrphasentraining für andere Anbietern durchzuführen, wenn er auch nur für die Zweitbeschwerdeführerin tätig war. Schließlich erfolgte die Entlohnung nicht auf Basis eines Fixums, sondern auf Basis von Honorarnoten, welche je nach den vom Erstbeschwerdeführer gehaltenen Kursen variierten.

3.3.2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.

3.3.3. Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder ‚neuer Selbständiger gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG'

Da somit keine persönliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.

3.3.3.1. Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (lit.a) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt (lit.b) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit.c) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (lit.d), handelt.

3.3.3.2. Wie sich aus Punkt 3.3.2.1. ergibt, hat der Erstbeschwerdeführer die Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen persönlich erbracht und dafür ein Entgelt bezogen.

Auch das Vorliegen von eigenen wesentlichen Betriebsmitteln ist zu verneinen. Ein Betriebsmittel ist nämlich dann wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185).

Der Beschwerdeführer nutzte im Wesentlichen die in den Fahrtechnikzentren zur Verfügung gestellten Fahrstrecken samt Einrichtungen wie Schleuderplatte oder Überschlagsimulator. Außerhalb der Zentren nutzte der Beschwerdeführer entweder von Kunden zur Verfügung gestellte Fahrstrecken oder vom der Zweitbeschwerdeführerin organisierte bzw. angemietete Flächen (präparierte Flächen für Schneetraining oder "Rübenparkplätze"). In den Fahrtechnikzentren verwendete der Erstbeschwerdeführer zur Vermittlung der Theorie die in den Schulungsräumen vorhandenen Laptops bzw. Beamer. Außerhalb dieser Fahrtechnikzentren erfolgte die Vermittlung der Theorie zum Teil in hierfür von der Zweitbeschwerdeführerin angemieteten Räumlichkeiten in Gasthöfen oder in von der Zweitbeschwerdeführerin aufgestellten Containern. Nur wenn dort nicht vorhanden, hat der Beschwerdeführer zur Theorievermittlung seinen eigenen Laptop sowie einen Beamer verwendet. Hierzu ist einerseits auszuführen, dass es sich bei Laptop und Beamer um solche Betriebsmittel handelt, welche üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden und wurde andererseits eine überwiegende betriebliche Verwendung von Laptop und Beamer von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/044). Schulungsunterlagen hat der Erstbeschwerdeführer für Mehrphasentrainings teilweise erhalten und in individuellen Trainings keine verwendet, so dass etwaige zusätzliche vom Erstbeschwerdeführer angefertigte Schulungsunterlagen nicht als wesentliche Betriebsmittel angesehen werden können. Zur vorgebrachten Vergleichbarkeit mit Sachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Betriebsmittel stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit wesentlich ist, Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188 mHa VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Die Verwendung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt vielmehr im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft (VwGH 21.02.2007, 2003/08/0232). Vor diesem Hintergrund sind im bloßen Sachverstand keine Betriebsmittel zu sehen. Dass der Beschwerdeführer die von ihm genannten Betriebsmittel nicht zum Aufbau einer betrieblichen Infrastruktur verwendete, zeigt sich auch in dem Umstand, dass er seine Tätigkeit im Bereich des Mehrphasentrainings - wiewohl ihm dies wie in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 vorgebracht, aufgrund seiner Ausbildung hinsichtlich des Mehrphasentraining möglich gewesen wäre - nach seinen Angaben ausschließlich für die Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt hat. Im Ergebnis ist im konkreten Fall somit vom Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel auszugehen ist.

Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (§ 4 Abs. 4 Z1 ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer ist ebenfalls zu bejahen, zumal Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Zweitbeschwerdeführerin für diese tätig war.

3.3.3.3. Zusammengefasst lag daher beim Erstbeschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vor.

3.3.4. Seit in Kraft treten von § 1 Abs. 8 AlVG, idF BGBl. I Nr. 104/2007, mit 01.01.2008 sind freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 2 gleichgestellt und unterliegen somit auch freie Dienstverhältnisse der Arbeitslosenversicherung. Für den Zeitraum von 01.01.2008 bis zumindest 10.10.2011 war daher spruchgemäß auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG festzustellen.

3.4. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat im Bescheid vom 10.10.2011 über die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht vom "01.09.1994 bis 25.02.2010 und vom 16.05.2010 bis laufend" abgesprochen.

Der Spruch eines Bescheides der die Formulierung "bis laufend" aufweist, ist so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides, erfolgt ist (vgl. VwGH 08.02.1994, 93/08/0223). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht (und zuvor der Landeshauptmann) die Versicherungspflicht "zeitraumbezogen" zu beurteilen (vgl. VwGH 29.3.2006, 2003/08/0032, mwN; 14.11.2012, 2010/08/0029), sodass insofern spruchgemäß eine Einschränkung auf das Datum des Versicherungspflichtbescheids der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vorzunehmen war.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung der Annahme einer Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers auch für die Zeit nach dem 10.10.2011 nicht entgegensteht, solange sich am maßgeblichen Sachverhalt (und der Rechtslage) nichts geändert hat.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.3. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG.

Schlagworte

Betriebsmittel, Dienstleistungen, Entgelt, freier Dienstnehmer,
freier Dienstvertrag, Pflichtversicherung, Unabhängigkeit,
Vertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2004562.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten