Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ApKG §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard sowie den Senatspräsidenten Dr. Müller und die Hofräte Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. E in W, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 27. Dezember 2002, Zl. 124.852/2-6/02, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG und Zurückweisung einer Berufung als verspätet (mitbeteiligte Parteien: 1. Apotheke zum
E Mag. Pharm. H (KG) in W; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19; 3. Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;
4. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 5. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57),
Spruch
I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zeiträume (hinsichtlich derer die Versicherungspflicht verneint wurde) vom 31. Mai bis zum 9. August 1983 und vom 4. November 1983 bis zum 5. Februar 1984 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und hinsichtlich des Zeitraumes vom 21. Oktober 1980 bis zum 9. Jänner 1983 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 13. März 1996 fest, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Beschäftigung als Angestellter bei der erstmitbeteiligten KG als Dienstgeber (in der Folge: Apotheke) in der Zeit vom 10. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1987 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen.
Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, führte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse begründend aus, einem Schreiben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich folgend stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei dieser in der Zeit vom 1. April 1979 bis 20. Oktober 1980 als "Aspirant und Mitbesitzer" (gemeint: 5 %-iger Kommanditanteil an der Apotheke) und vom 23. März 1981 bis 9. Juli 1987 als vertretungsberechtigter Apotheker und "Mitbesitzer" gemeldet gewesen sei. Am 14. Jänner 1983 sei zwischen der Apotheke, vertreten durch deren Leiter Mag. D., und dem Beschwerdeführer ein Dienstvertrag ab 10. Jänner 1983 abgeschlossen worden. Die Apotheke sei in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben worden, deren persönlich haftender Gesellschafter vom 1. Jänner 1974 bis 1. Februar 1983 Mag. pharm. H. gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers, Dr. M., sei ab 1. Jänner 1974 Kommanditistin der Apotheke gewesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 1987 sei das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Apotheke zum 30. September 1987 gekündigt worden. Diese Kündigung sei in der Folge zurückgenommen und (ergänze: mit Vereinbarung vom 9. Juli 1987) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 31. Dezember 1987 vereinbart worden. Am 11. Juli 1987 sei die Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich wegen des Verkaufes der Apotheke erfolgt. In einem Schreiben vom 29. September 1987 habe der vom Steuerberater der Apotheke "um Rechtshilfe angesuchte Reichsverband" festgehalten, dass für den Beschwerdeführer "ein rechtlich relevantes Dienstverhältnis ab Eintritt in das Aspirantenjahr ab 1. April 1979 - mit einigen Unterbrechungen - vorgelegen" sei. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer seit "23. März 1981 ununterbrochen im Dienststand der Apotheke" gewesen. Am 28. Dezember 1987 habe der Beschwerdeführer gegen seine Mutter und die Erwerberin der Apotheke eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Kündigungsentschädigung eingebracht.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer
"auf Grund diverser Tätigkeiten in der Zeit vom 1. September 1972 bis 15. April 1977 (mit Unterbrechungen), vom 25. Oktober 1977 bis 7. November 1977, vom 9. Oktober 1978 bis 25. Jänner 1980 und vom 14. Juli 1980 bis 23. November 1981 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet war; in der Zeit vom 26. Jänner 1980 bis 13. Juli 1980 und vom 24. November 1981 bis 9. Jänner 1983 erhielt er von dieser Kasse aufgrund der Beschäftigung beim Dienstgeber S. Skirenn- und Sportschule ... Krankengeld." "auf Grund diverser Tätigkeiten in der Zeit vom 1. September 1972 bis 15. April 1977 (mit Unterbrechungen), vom 25. Oktober 1977 bis 7. November 1977, vom 9. Oktober 1978 bis 25. Jänner 1980 und vom 14. Juli 1980 bis 23. November 1981 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet war; in der Zeit vom 26. Jänner 1980 bis 13. Juli 1980 und vom 24. November 1981 bis 9. Jänner 1983 erhielt er von dieser Kasse aufgrund der Beschäftigung beim Dienstgeber Sitzung Skirenn- und Sportschule ... Krankengeld."
Diese Daten stünden in krassem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer gleichzeitigen Tätigkeit in der Apotheke als Aspirant. Aus den vorliegenden Dienstverträgen sei eine Beschäftigung des Beschwerdeführers ab 10. Jänner 1983 ersichtlich, weshalb er erst ab diesem Zeitpunkt bei der Wiener Gebietskrankenkasse anzumelden gewesen sei. Bei der Beendigung seiner Beschäftigung sei nach dem Übereinkommen vom 9. Juli 1987 vom 31. Dezember 1987 auszugehen.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen - als Berufung bezeichneten - Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vom 19. April 1977 bis zum 31. Jänner 1989 in der Apotheke beschäftigt gewesen. Von 1969 bis 1978 habe er Ferialtätigkeiten in geringem Ausmaß ausgeübt. Ab 9. Oktober 1978 sei er an einer Salzburger Sportschule beteiligt gewesen und habe als Sportlehrer monatlich S 5.000,-- brutto verdient. Hauptberuflich sei er als Apotheker angestellt gewesen. Ab 1979 habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nur mehr den Apothekerberuf ausüben können. Von Mitte Dezember 1982 bis 10. Jänner 1983 sei der Beschwerdeführer in der Apotheke allein tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei ab Ostern 1977 bei der Apotheke angestellt gewesen. Von April 1977 bis Dezember 1978 habe der Beschwerdeführer die Generalsanierung der Apotheke organisiert. Am 20. Oktober 1980 habe der Beschwerdeführer die Fachprüfung im Betrieb der Apotheke abgelegt. Ab 19. April 1977 sei der Beschwerdeführer in der Apotheke elf Jahre hindurch angestellt gewesen.
Mit Bescheid vom 16. März 2000 stellte der Landeshauptmann von Wien fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 1979 bis 31. Dezember 1987 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Apotheke gestanden sei.
In der Begründung nahm der Landeshauptmann Bezug auf ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, in dem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 1979 bis 20. Oktober 1980 in der Apotheke als Aspirant gearbeitet habe. Davor habe er eine Skischule geleitet. Ab dem 23. März 1981 sei er ununterbrochen in der Apotheke als pharmazeutische Fachkraft beschäftigt gewesen. Als Aspirant habe der Beschwerdeführer 7.000,-- S bis 9.000,-- S netto verdient. Die Apothekerkammer habe am 28. Februar 1987 bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 23. März 1981 bis 28. Februar 1987 "im Volldienst als vertretungsberechtigter Apotheker in der Apotheke tätig war". Der in dem - in der Folge aufgehobenen - Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien festgestellte Sachverhalt stimme mit der Aktenlage überein. Nach Ansicht des Landeshauptmannes sei der Beschwerdeführer bereits ab 1. April 1979 als Dienstnehmer in der Apotheke beschäftigt gewesen; dies zunächst als Aspirant, später als vertretungsberechtigter Apotheker. Da die Tätigkeit eines Aspiranten nur unter Aufsicht des Inhabers der Apotheke oder eines vertretungsbefugten Apothekers erfolgen könne, sei zweifellos eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegeben gewesen. Eine geringe Beteiligung an der Apotheke als Kommanditist in der Höhe von 5 % schließe ein Abhängigkeitsverhältnis nicht aus. Die Mitwirkung an der Generalsanierung der Apotheke in den Jahren 1977 und 1978 lasse nicht auf ein Dienstverhältnis, sondern auf familiären Beistand schließen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Mutter des Beschwerdeführers, die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse, "soweit dieser den Ausspruch der Versicherungspflicht vom 1.4.1979 bis 9.1.1983 betrifft", sowie der Beschwerdeführer jeweils Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück und stellte in teilweiser Stattgebung der beiden anderen Berufungen in der Sache fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beschäftigung als Angestellter bei der Apotheke in der Zeit vom 1. April 1979 bis 20. Oktober 1980, vom 10. Jänner bis 30. Mai 1983, vom 10. August bis 3. November 1983 und vom 6. Februar 1984 bis zum 31. Dezember 1987, nicht aber in den dazwischen liegenden Zeiträumen, voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und führte zur Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers aus, dass diesem der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien am 23. März 2000 an seiner Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Am 23. Mai 2000 habe der Beschwerdeführer die Berufung bei der belangten Behörde persönlich eingebracht und per Post an die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse gesandt. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der Hinterlegung des zweitinstanzlichen Bescheides bettlägerig gewesen. Am Tag nach dem letzten Tag der Abholfrist, dem 11. April 2000, habe er sich zum Postamt "geschleppt". Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bescheid bereits am 4. April 2000, also verfrüht, an den Absender zurückgesandt worden sei.
Zur Verspätungsfrage führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1987, Zl. 85/04/0150, in rechtlicher Hinsicht aus, die Bettlägerigkeit stelle keinen Grund dar, der geeignet wäre, die Wirksamkeit der Zustellung in Frage zu stellen. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien sei am 23. März 2000 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden und nach Auskunft des zuständigen Postamtes nach Ablauf des 10. April 2000 zurückgeschickt worden. Im Zeitpunkt der behaupteten beabsichtigten Abholung des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 11. April 2000 seien die Hinterlegungsfrist und die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Nicht glaubhaft sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, der zuständige Bearbeiter der Post habe ihm mitgeteilt, das Schriftstück sei bereits am 4. April 2000 zurückgeschickt worden.
In der Sache selbst führte die belangte Behörde aus, dass sich die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der Begründung ihres Bescheides mit über den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Zeitraum hinausgehenden Zeiträumen beschäftigt habe und somit davon auszugehen sei, dass auch diese (vor dem 10. Jänner 1983 liegenden) Zeiträume Gegenstand des Verfahrens seien. Der Landeshauptmann von Wien habe eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 1. April 1979 bis 31. Dezember 1987 festgestellt, weshalb dieser Zeitraum auch Sache des Berufungsverfahrens sei.
In der Folge gab die belangte Behörde die Rechtslage zur persönlichen und wirtschaftlichen Abgängigkeit einer Beschäftigung wieder und hielt fest, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter "Weisungen aller Art" erhalten habe, was der Beschwerdeführer in Hinblick auf "Weisungen kommerzieller Natur" bestätigt habe.
Hinsichtlich der Zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung habe das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Urteil vom 22. Dezember 1997 eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aspirant vom 1. April 1979 bis zum 20. Oktober 1980 und eine ununterbrochene Tätigkeit vom 23. März 1981 bis zum 31. Dezember 1987 festgestellt. Diese Feststellungen seien nach Maßgabe der noch folgenden Feststellungen zu berücksichtigen. Unbestritten sei eine Beschäftigung als Apotheker im Zeitraum vom 10. Jänner 1983 bis zum 30. September 1987. Auszunehmen seien jedoch jene Zeiträume, während derer der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe, also nicht gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei; dies sei vom 31. Mai bis zum 9. August 1983 und vom 4. November 1983 bis zum 5. Februar 1984 der Fall gewesen.
Zum Zeitraum vom 1. April 1979 bis 9. Jänner 1983 führte die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus:
"Es liegen folgende Beweismittel vor:
Mit 1.4.79 wurde (der Beschwerdeführer) als Aspirant bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse angemeldet.
Mit 2.3.81 wurde (der Beschwerdeführer) rückwirkend ab 21.10.80 als Aspirant abgemeldet und gleichzeitig (ebenfalls rückwirkend ab 21.10.80) als vertretungsbefugter Apotheker angemeldet.
Diese Meldung wurde mit einer Anmeldung vom 23.3.81 mit dem Vermerk 'Meldung ersetzt vorhergehende unrichtige Meldung' korrigiert: (der Beschwerdeführer) wurde mit Beginn des Dienstverhältnisses als vertretungsbefugter Apotheker ab 23.3.81 mit einem Dienstausmaß von 10/10 angemeldet.
(Der Beschwerdeführer) selbst sagte am 28.8.96 im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ... aus, er habe seit 1981 als angestellter geprüfter Pharmazeut in der Apotheke gearbeitet.
Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat dem Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Schreiben vom 26.2.1992 - gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen - mitgeteilt, dass (der Beschwerdeführer) von 1.4.79 bis 20.10.80 und vom 23.3.81 bis 9.7.87 als Mitbesitzer in der streitgegenständlichen Apotheke tätig war.
Mag. U., Direktor des pharmazeutischen Reichverbandes, sagte am 25.1.93 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ... aus, ihm sei aufgefallen, dass widersprüchliche Daten einerseits bei der Gehaltskasse und andererseits bei der Gebietskrankenkasse aufscheinen. Soweit ihm bekannt, sei die Aspirantenzeit des (Beschwerdeführers), die er im Jahr 1979 begonnen habe, durch Krankheit unterbrochen gewesen. Ab 23.3.81 sei (der Beschwerdeführer) jedoch laufend bei der pharmazeutischen Gehaltskasse gemeldet.
Dr. H., Notar, gibt am 14.9.92 ... vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien als Zeuge vernommen an, ihm sei bekannt, dass im Jänner 1983 mit Mag. D. ein Dienstvertrag abgeschlossen werden sollte.
Das Problem sei immer die Erreichung des Quinquenniums und nicht eigentlich das aktive Verhältnis gewesen. (Der Beschwerdeführer) habe aber sicher ab Februar 1983 auch Dienst in der Apotheke gemacht, wenngleich ihm nicht bekannt sei, in welchem Umfang. Er habe ihn in der Apotheke erreicht, wenn er dort angerufen habe.
In einem Schreiben vom 22.9.83 an das Landesinvalidenamt gibt Frau Dr. T. bekannt, dass (der Beschwerdeführer) seit 1.4.1979 als Aspirant und später als Magister im Volldienst gemeldet sei. Seine Arbeitszeit betrage 40 Wochenstunden, sein Gehalt S 27.650,-- zuzüglich Sozialausgaben.
Herr Mag. H., der von 1974 bis Ende 1982 als Konzessionär der Apotheke tätig war, sagte am 8.11.94 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ... als Zeuge vernommen aus, (der Beschwerdeführer) habe seine Aspirantenzeit in der Apotheke verbracht - er sei allerdings sehr spärlich erschienen. Danach habe er 'in meiner Zeit' - also bis Ende 1982 - nicht mehr in der Apotheke gearbeitet.
Da (der Beschwerdeführer) dieser Aussage des Mag. H. sofort entgegnete, er habe sehr wohl auch nach 1979 regelmäßig Dienst in der Apotheke gemacht, sagte Mag. H. weiter aus, er könne sich nicht daran erinnern, dass (der Beschwerdeführer) nach seiner Aspirantenzeit in der Apotheke tätig war. Diesfalls hätte er sich geweigert, mit ihm zusammenzuarbeiten. Möglicherweise sei (der Beschwerdeführer) im 2/10 Dienst mitgelaufen. Möglicherweise habe auch seine Mutter die Umlage bezahlt. Er selbst sei an sich ständig in der Apotheke anwesend gewesen. Er könne sich nicht vorstellen, dass er den (Beschwerdeführer) im Volldienst angemeldet hätte. Er könne mit Sicherheit ausschließen, dass (der Beschwerdeführer) tatsächlich wie in der Anmeldung ausgeführt, in dieser Zeit im Volldienst tätig war.
Der Steuerberater Dkfm. E. sagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am 26.4.93 als Zeuge vernommen an, er habe bis 1986 die steuerlichen Agenden der (Apotheke) geführt. Es habe schon vor der Zeit mit Frau Mag. T. Perioden des Dienstverhältnisses des (Beschwerdeführers) gegeben. Er könne nicht sagen, wie weit (der Beschwerdeführer) in der Zeit des Mag. H. in der Apotheke gearbeitet hat. Er wisse nur, dass Mag. H. ihm gegenüber erklärt habe, er könne mit (dem Beschwerdeführer) nicht zusammenarbeiten.
Es sei auch immer die Rede davon gewesen, dass das Dienstverhältnis bestehen sollte, weil (der Beschwerdeführer) sein Quinquennium beenden sollte.
Mag. T. habe die Konzession nach Mag. H. nur übernommen, damit (der Beschwerdeführer) Praxisjahre erwerben könne. Sie selbst sei schon in Pension gewesen und habe durch die Übernahme der Konzession Kürzungen hinnehmen müssen. Diesbezüglich habe Dr. M. (Mutter des Beschwerdeführers) mit ihr aber vereinbart, sie werde sie schad- und klaglos halten.
Auch Mag. T. habe in der Folge geklagt, der Einsatz des (Beschwerdeführers) sei nicht so, wie sie ihn sich vorgestellt habe.
Schulden habe die Apotheke ab Beginn der 80er Jahre gehabt, in der Zeit H. sei jedoch noch alles halbwegs im Lot gewesen. Dieser habe auch Erträge gebracht. Danach sei das Negativkapital gestiegen.
Die ho. Sachverhaltsfeststellungen haben sich nach ho. Ansicht in dieser Frage im Wesentlichen auf die Aussagen des Mag. H. zu stützen, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen wurde, dessen Aussagen völlig unbedenklich erscheinen und dessen Vertrauenswürdigkeit auch durch die oben in Ausschnitten wiedergegebene Aussage des Dkfm. E. unterstrichen wird. Danach hat (der Beschwerdeführer) während seines Aspirantenjahres (wenn auch nicht im erwarteten zeitlichen Ausmaß so doch regelmäßig) in der Apotheke gearbeitet. Nach der Aspirantenzeit, also nach dem 20.10.80 hat (der Beschwerdeführer) bis zum Ausscheiden des Mag. H., das war der 31.12.82, nicht mehr in der Apotheke gearbeitet. Diese Feststellung wird unterstrichen durch die im Akt befindlichen Dienstverträge vom 14.1.83 und 1.2.83 abgeschlossen zwischen (dem Beschwerdeführer) einerseits und Mag. D. bzw. Mag. T. andererseits.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung des (Beschwerdeführers) ist nach ho. Ansicht erst ab dem im Dienstvertrag vom 14.1.83 festgehaltenen Datum 10.1.83 festzustellen.
Untermauert wird diese Feststellung auch durch die Aussage des Dr. H., Notar, ihm sei bekannt, dass im Jänner 1983 mit Mag. D. ein Dienstvertrag geschlossen werden sollte, ob davor mit (dem Beschwerdeführer) ein Dienstverhältnis bestanden habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass aus Anlass der Errichtung des Dienstvertrages ein bestehendes Dienstverhältnis fortgesetzt werden soll. Das Problem sei immer das Erreichen des Quinquenniums und nicht eigentlich das aktive Verhältnis gewesen. Ab Februar 1983 habe (der Beschwerdeführer) aber sicher Dienst in der Apotheke gemacht. Er sei ab dieser Zeit für Dr. H. in der Apotheke telefonisch erreichbar gewesen.
Die Aussage des (Beschwerdeführers) selbst (Arbeits- und Sozialgericht Wien ... 28.8.96), er habe seit 1981 (also nicht wie er im hier gegenständlichen Verfahren behauptet auch schon im unmittelbaren Anschluss an seine Aspirantenzeit) als angestellter geprüfter Pharmazeut in der Apotheke gearbeitet, lässt nach ho. Ansicht den Schluss zu, dass (der Beschwerdeführer) zu keiner Zeit die Bereitschaft aufbrachte, exakte Angaben über Zeit und Ausmaß der von ihm tatsächlich verrichteten Arbeit in der Apotheke zu machen.
Die im Akt befindlichen Vorschreibungen der pharmazeutischen Gehaltskasse für die Monate Jänner 1980 bis Dezember 1980 - (der Beschwerdeführer) scheint darin mit einem gleichbleibenden Dienstausmaß von 10/10 auf - sind nach ho. Ansicht insbesondere unter Bedacht auf die o.a. Aussage des Mag. H. nicht geeignet, eine tatsächlich stattgefundene Tätigkeit des (Beschwerdeführers) in der Apotheke nach dem 20.10.80 zu untermauern.
Auch die Schreiben der Frau Mag. T. an den Magistrat der Stadt wie, MA 63, vom 30.3.83 wonach (der Beschwerdeführer) am 1.4.79 in die Apotheke eingetreten sei und im 10/10 Dienst stehe, sowie das Schreiben der Mag. T. an das Landesinvalidenamt, wonach (der Beschwerdeführer) seit 1.4.79 zunächst als Aspirant und später als Magister im Volldienst gemeldet sei, seine wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Stunden, sind nach ho. Ansicht unter Bedacht auf die o.a. Aussagen nicht geeignet, eine ununterbrochene Tätigkeit des (Beschwerdeführers) ab 1.4.79 in der Apotheke zu belegen. Da Mag. T. laut der o.a. Aussage des Dkfm. E. aus Gefälligkeit gegenüber Dr. M., die wiederum ihrem Sohn die Möglichkeit offen halten wollte, notwendige Praxisjahre zu erwerben, neben ihrer Pension in der Apotheke verblieben ist, ist in Zusammenarbeit mit den o.a. Wahrnehmungen auch davon auszugehen, dass Mag. T. diese Schreiben verfasste ohne nachzuprüfen, ob (der Beschwerdeführer) tatsächlich seit 1.4.79 ununterbrochen in der Apotheke tätig war. Schließlich beweisen die oben erwähnten Anmeldungen zur Sozialversicherung - diese sind mit dem Namen Dr. H. unterfertigt - nach ho. Ansicht nicht, dass (der Beschwerdeführer) im Zeitraum 21.10.80 bis 9.1.83 versicherungspflichtig beschäftigt war. Es ist nach ho. Ansicht auch nicht mehr näher zu untersuchen, ob die auf diesen Anmeldungen befindliche Unterschrift tatsächlich von Dr. H. stammt oder nicht bzw. ob Dr. H. die Anmeldungen allenfalls zum Schein unterfertigt hat und sich nicht mehr daran erinnern konnte. Die o. a. Aussage des Dr. H. belegt nach ho. Ansicht klar, dass (der Beschwerdeführer) in der Zeit vom 21.10.80 bis zum Ausscheiden des Dr. H. tatsächlich nicht in der streitgegenständlichen Apotheke versicherungspflichtig beschäftigt war.
Eine Bindung an die oben erwähnte arbeitsgerichtliche Feststellung über eine ununterbrochene Tätigkeit vom 23.3.81 bis 31.12.87 besteht nach ho. Ansicht nicht."
In der Folge behandelte die belangte Behörde hier nicht mehr gegenständliche Zeiträume, um abschließend festzuhalten, dass nach ihrer Ansicht die Zeiten vom 19. April 1977 bis zum 31. März 1979 und vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. Jänner 1989 nicht Sache des Berufungsverfahrens seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz eingebracht, in dem sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet, die übrigen Mitbeteiligten haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als verspätet durch den angefochtenen Bescheid wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich bemüht, den Bescheid des Landeshauptmannes bei der Post zu beheben, als er die Hinterlegungsanzeige "bemerkt" habe. Als er habe feststellen müssen, dass der Bescheid am 11. April 2000 bereits zurückgesendet worden sei, habe er sich mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde in Verbindung gesetzt und dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Zustellung am 23. März 2000 zwar an der betreffenden Abgabestelle anwesend gewesen sei, jedoch infolge eines massiven Bandscheibenvorfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Bescheid abzuholen oder auf sonstige Weise zu reagieren, weil er bewegungsunfähig gewesen sei. Den entsprechenden Vorschriften des Zustellgesetzes könne "kein Sinn derart zugemessen werden", dass jemandem, der zwar an der angegebenen Abgabestelle anwesend sei, jedoch infolge einer ernsthaften Erkrankung nicht in der Lage sei, das Poststück abzuholen, rechtswirksam zugestellt werden könne. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis gehe von einer Bettlägerigkeit ohne komplette Bewegungsunfähigkeit aus und könne daher im vorliegenden Fall nicht "präjudiziell" werden. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer der Bescheid erst mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 12. Mai 2000 am 18. Mai 2002 zugestellt worden. Die Berufung, die am 23. Mai 2000 bei der belangten Behörde eingelangt sei, sei daher rechtzeitig gewesen. Der Sachverhalt rechtfertige die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, worauf ihn die belangte Behörde hätte hinweisen müssen.
§ 17 Zustellgesetz lautet: Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: