TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 I404 2211068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs6
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2211068-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. unbekannt alias SIERRA LEONE, vertreten durch:

MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.11.2018, Zl. 1106213403/160276014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2014 einen Asylantrag in der Schweiz.

2. In der Folge reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, am 01.12.1999 in Kenema, Sierra Leone, geboren zu sein und die Staatsangehörigkeit von Sierra Leone zu haben. Er sei 2011 oder 2012 von Kenema über Guinea und Mali nach Algerien gereist, wo er sich für eine unbekannt lange Zeit aufgehalten habe. Dann sei er ca. 7 bis 12 Monate in Marokko gewesen, daran anschließend habe er sich ca. 6 Monate in Spanien und zuletzt ca. 1 1/2 Jahre in der Schweiz aufgehalten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatland keinerlei Unterstützung habe. Außerdem habe er Probleme mit seinem Onkel. Dieser sei ein schlechter Mensch und habe seinen Vater getötet. Aus Angst vor ihm sei er geflüchtet.

3. Am 29.02.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG mit, dass sie seinen Antrag zurückweise, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen werde.

4. Am 03.03.2016 wurde ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt. Das Ergebnis deutet auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt hin.

5. Am 06.04.2016 leitete die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz ein. Am 08.04.2016 lehnte die Schweiz das Wiederaufnahmeersuchen ab.

6. Am 28.06.2016 wurde das Verfahren wegen Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt.

7. Am 08.02.2018 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Am 26.02.2018 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.

8. Am 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Zunächst wurde er ausführlich über seine Mitwirkungspflichten belehrt und anschließend zu Sierra Leone befragt, wobei der Beschwerdeführer einige dieser Fragen nicht bzw. falsch beantwortet hat. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er Angst vor seinem Cousin habe, weil dieser seinen Vater getötet habe. Sein Vater habe ihn vor seinem Cousin gewarnt. Er habe nicht nach Europa kommen wollen, sondern habe er in Algerien bleiben wollen. Es sei jedoch anders gekommen. Er habe nur Gutes über Österreich gehört. Deswegen wolle er bleiben. Er war weder damit einverstanden, dass ein Sprachinterview zur Feststellung seines Herkunftsstaates durchgeführt wird, noch dass Informationen bezüglich des Asylverfahrens in der Schweiz eingeholt werden.

9. Mit dem Bescheid vom 13.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt V.).

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit dem Tod bedroht worden sei, wovor ihn die sierra leonesischen Behörden nicht schützen könnten. Davon abgesehen sei er entwurzelt, zumal er schon als unmündiger Minderjähriger aus seiner Heimat geflüchtet sei, wohingegen er in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut habe. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet, wobei die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und nicht mit dem Protokoll übereinstimmen würde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in sehr jungem Alter aus Sierra Leone habe flüchten müssen, was bei seinen Angaben zu seinem Fluchtgrund und der aktuellen Situation in Sierra Leone zu beachten sei. Weiters seien die Länderberichte zu Sierra Leone nicht bei der Prüfung des Fluchtvorbringens berücksichtigt worden. Die bloße Behauptung, die Herkunft des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können, sei nicht ausreichend. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone würde eine Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK darstellen.

11. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und spricht englisch. Seine Identität steht nicht fest.

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stammt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

In seinem Heimatland finanzierte sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Feuerholz und Wasser.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit (mindestens) 22.02.2016 in Österreich auf. Er war nur vom 24.01.2018 bis 08.02.2018 und vom 24.07.2018 bis 05.02.2019 in Österreich gemeldet.

In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer Frau, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer kann weder deren vollständigen Namen noch deren genaue Adresse nennen.

Er verfügt in Österreich über freundschaftliche Kontakte und spielt Fußball.

Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest.

Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit zu Sierra Leone nicht festgestellt werden konnte, zeigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar auf. So konnte der Beschwerdeführer wesentliche Merkmale seines Heimatlandes nicht benennen.

Diesbezüglich führte die belangte Behörde zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war den derzeitigen Präsidenten des Landes und die Farben der Flagge richtig zu benennen, jedoch keine bzw. keine korrekten Angaben hinsichtlich der Landeswährung, seiner behaupteten Volksgruppe, dem Vorgänger des derzeitigen Präsidenten und dem nationalen Unabhängigkeitstag machen konnte. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angibt, in seinem Heimatland Holz, und Wasser verkauft zu haben, kann es in keiner Weise nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die Münzen der Landeswährung besitzt.

Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausreichend nach, jedoch hat es der Beschwerdeführer vorgezogen, seine Mitwirkung an der Erstellung eines Sprachgutachtens abzulehnen und auch der Einholung seiner Angaben in der Schweiz nicht zugestimmt.

Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird (vgl. bsp. VwGH vom 24.06.2009, Zl. 2006/20/0268). In der Beschwerde wurden diese beweiswürdigenden Überlegungen nicht substantiiert bestritten. Zwar wurde vorgebracht, dass die Beweiswürdigung nicht schlüssig sei und dem Protokoll widersprechen würde, es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu und ist ein solcher Widerspruch für das Gericht nicht ersichtlich.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 20.03.2019, jene zu seiner Meldung im österreichischen Staatsgebiet aus einer Abfrage der Daten des zentralen Melderegisters vom 25.03.2019.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben aus einem am 20.03.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung führt, über freundschaftliche Kontakte verfügt und Fußball spielt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt, konnte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Probleme (behauptete Bedrohung durch einen Familienangehörigen) ausschließlich auf eine Verfolgung oder Bedrohung in Sierra Leone stützt, hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit aber nicht festgestellt werden konnte, dass er aus Sierra Leone stammt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und konnte sohin keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Wie bereits in der Beweiswürdigung des vorliegenden Erkenntnisses angesprochen, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, aus Sierra Leone stammt. Der tatsächliche Herkunftsstaat konnte aber mangels konkreter Hinweise darauf und aufgrund seiner mangelnden Mitwirkungspflicht nicht ermittelt werden. Es bestehen im gegenständlichen Fall keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise festzustellen, zumal der Beschwerdeführer keine Dokumente bezüglich seiner Staatsangehörigkeit vorgelegt hat und sich weigerte an der Durchführung eines Sprachgutachtens mitzuwirken.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der seit 22.02.2016 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Der Beschwerdeführer führt seinen Angaben zufolge eine Beziehung mit "Volocka". Der Begriff des Familienlebens umfasst jedenfalls die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern (VfSlg. 15.836) - dies gilt ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Zusammenleben (etwa EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90 oder auch VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126).

Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht verheiratet und lebt mit seiner Freundin auch nicht zusammen in einer gemeinsamen Wohnung.

Zu prüfen ist, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann (VwGH, 14.11.2012, 2010/08/0118). Umfassend führt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.04.2012, Zl. 3Ob237/11s aus: "Nach den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Kriterien wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RIS-Justiz RS0021733 [T5]), und ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 204/99t mwN; 3 Ob 186/09p = EF-Z 2010/78 [Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0047043 [T1]). Allgemein ist eine Lebensgemeinschaft durch das aus einer seelischen Gemeinschaft resultierende Zusammengehörigkeitsgefühl qualifiziert (RIS-Justiz RS0047064). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit aber auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist (RIS-Justiz RS0047000 [T8]) und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000, zuletzt 3 Ob 186/09p), sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann (RIS-Justiz RS0047000 [T1, T7]; Linder in Gitschthaler/Höllwerth EuPR LebG-Allgem Rz 13).

Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen "Nebenerscheinungen" der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen (vgl Linder Rz 13; Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek4 § 66 EheG Rz 61). Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet; allerdings indiziert die fehlende Wohngemeinschaft allein noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, weil auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird. Gerade einer Lebensgemeinschaft als einer rechtlich nicht gesicherten Beziehung entspricht es, dass sich ein Partner nicht leicht entschließen wird, eine ihm zur Verfügung stehende Wohngelegenheit aufzugeben (3 Ob 186/09p mwN).

Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben (RIS-Justiz RS0047035; RS0021733; 3 Ob 186/09p). Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht (RIS-Justiz RS0021733; RS0047130; Linder Rz 15; Zankl/Mondel Rz 62). Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar (so auch Gitschthaler in seiner Glosse zu EF-Z 2010/78 [115], der meint, fehle es an einer solchen komplett, führten also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und ließen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, könne auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen).

In Anwendung dieser aufgezeigten Grundsätze ist im Falle der Beziehung des Beschwerdeführers nicht von einer Lebensgemeinschaft auszugehen, da die oben dargelegten Elemente einer Wohn- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft nicht gegeben sind, zumal weder eine Wohngemeinschaft, noch eine relevante wirtschaftliche Verflechtung gegeben ist, auch wenn die Freundin des Beschwerdeführers ihm gelegentlich Geld gibt oder Kleidung für ihn kauft. Des Weiteren lassen die Umstände, dass der Beschwerdeführer weder dazu in der Lage ist, den vollständigen Namen der Frau zu nennen noch deren genaue Adresse anzugeben, jedenfalls darauf schließen, dass eine Beziehung von maßgeblicher Intensität nicht vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht von einer Lebensgemeinschaft aus. Das ändert aber nichts daran, dass die Beziehung Berücksichtigung bei der Interessensabwägung findet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer befindet sich ca. drei Jahre in Österreich. Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", muss im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privatleben in Österreich als verhältnismäßig angesehen werden muss.

Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Weiters war er noch nicht einmal ein Jahr in Österreich aufrecht gemeldet.

Die Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich Fußball spielt und über freundschaftliche Kontakte verfügt, sind für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Ausreise gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck von dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Bürgerkrieg, bürgerkriegsähnliche
Situation, erhebliche Intensität, Fluchtgründe, freiwillige
Ausreise, Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat,
Interessenabwägung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Unzumutbarkeit,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2211068.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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