RS OGH 1986/7/1 14Ob101/86 (14Ob102/86), 3Ob61/88, 1Ob640/88, 3Ob42/89, 2Ob503/90, 7Ob4/00i, 6Ob298/

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Veröffentlicht am 01.07.1986
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Norm

ABGB §91 C6

Rechtssatz

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0047064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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