- 1 Ob 188/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 188/72
Veröff: MietSlg 24609 = Arb 9031
- 1 Ob 62/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72
- RS0021733">5 Ob 2104/96i
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2104/96i
Vgl; Beisatz: Hier: Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft, daher keine Lebensgemeinschaft (eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau). (T1)
- RS0021733">2 Ob 258/97y
Ähnlich
- RS0021733">10 ObS 185/01f
Vgl auch; Beisatz: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T2)
Beisatz: Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privatrecht, Abgabenrecht, Förderungsrecht und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt. (T3)
- RS0021733">10 ObS 370/01m
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T4)
- RS0021733">10 ObS 121/07b
Auch; nur: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T5)
Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T6) Veröff: SZ 2007/202
- RS0021733">3 Ob 186/09p
Beisatz: Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft. (T7)
- RS0021733">3 Ob 237/11s
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 237/11s
Auch; nur T5; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird auch ein eheähnlicher Zustand verstanden, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. (Hier: fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft). (T8)
- RS0021733">3 Ob 241/13g
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 241/13g
Auch
- RS0021733">3 Ob 31/14a
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 31/14a
Vgl
- RS0021733">3 Ob 35/20y
Vgl; nur T5
- RS0021733">2 Ob 173/21m
Beisatz nur wie T5
Anm: Veröff: SZ 2021/104
- RS0021733">4 Ob 17/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 17/23p
nur T5
Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T9)
- RS0021733">2 Ob 47/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 47/24m
vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde. (T10)
nur: Die Lebensgemeinschaft beinhaltet im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein. (T11)