RS OGH 2012/4/18 3Ob59/83, 8Ob511/84, 3Ob61/88, 3Ob42/89, 10ObS53/90, 7Ob676/90, 3Ob31/91, 3Ob284/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §91 C6
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Von einer Lebensgemeinschaft kann nur gesprochen werden, wenn Personen verschiedenen Geschlechts wie Mann und Frau zusammenleben, ohne die Ehe geschlossen zu haben. Es muss sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten