TE Bvwg Beschluss 2019/5/22 G305 2146114-11

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

G305 2146114-11/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den neuerlichen Antrag des XXXX, vom 27.04.2018 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 09.05.2017, Zlen. G305 2146114-2/13E, und G305 2146114-3/13E, abgeschlossenen Verfahren beschlossen:

A)

Der auf die Wiederaufnahme der Verfahren zu Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E gerichtete Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit zum 27.04.2018 datiertem Schriftsatz - eingelangt am 27.04.2018 - beantragte der Antragsteller (in der Folge so: oder kurz: ASt) die Wiederaufnahme der mit den ihm Spruch angeführten Erkenntnissen vom 09.05.2017, Zlen. G305 2146114-2/13E und G 305 2146114-3/13E abgeschlossenen Verfahren.

1.1. Bereits mit jeweils gleich lautendem Schriftsatz vom 18.05.2017 und vom 27.12.2017 hat er die Wiederaufnahme der mit den im Spruch angeführten Erkenntnissen des BVwG abgeschlossenen Verfahren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den wiederaufgenommenen Verfahren unter Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der mit den im Spruch angeführten Erkenntnissen des BVwG abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den wiederaufgenommenen Verfahren beantragt. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass mit den angeführten Erkenntnissen, mit denen der vorsitzende Richter wissentlich und vorsätzlich über sein Verschulden durch eine von der belangten Behörde behauptete falsche Angabe zur Erschleichung einer Leistung der belangten Behörde falsch entschieden habe, obwohl dies auf Grund des Tatbestandes nach § 146 StGB nur ein ordentliches Strafgericht entscheiden dürfe, einen Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB begangen habe. Daher seien die Erkenntnisse durch eine gerichtlich strafbare Handlung - vorsätzlich und wissentlich vom Richter begangen - herbeigeführt worden und liege somit ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG vor.

1.2.1. Mit Bescheid vom 10.11.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass das vom ASt bezogene Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.10.2012 bis 13.11.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 1.250,04 verpflichtet sei. Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der ASt die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.10.2012 bis 13.11.2012 zu Unrecht bezogen habe, da er sich am 22.08.2012 mit Semesterbeginn 01.10.2012 zum Studium an der XXXXuniversität XXXX angemeldet gehabt hätte.

1.2.2. Mit einem weiteren, ebenfalls zum 10.11.2016 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 11.07.2013 bis 15.08.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der ASt gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 1.022,76 verpflichtet sei. Im Kern führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten Gesetzesbestimmungen begründend aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 11.07.2013 bis 15.08.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er sich am 22.08.2012 mit Semesterbeginn 01.10.2012 zum Studium an der XXXXuniversität XXXX angemeldet gehabt hätte.

1.3.1. Mit seinen, gegen die oben näher bezeichneten Bescheide bei der belangten Behörde fristgerecht erhobenen, jeweils zum 16.11.2016 datierten, Beschwerden wendete der ASt im Kern ein, dass er nach Abschluss seiner Schulausbildung an der HTL XXXX von 17.10.2011 bis 31.07.2012 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Durch diese Tätigkeit habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG erworben, da er bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 01.08.2012 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten gehabt hätte und in den 12 Monaten davor mehr als sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität XXXX am 01.08.2012 könne keine Rede sein, weil die Universitäten vom 01.07. bis 31.09. jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden könnte.

1.3.2. Mit den über die oben näher bezeichneten Beschwerden des ASt ergangenen, jeweils zum 17.01.2017 datierten Beschwerdevorentscheidungen, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 10.11.2016 erhobene Beschwerde des BF ab und stellte im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der ASt von 01.08.2010 bis 31.08.2010 bei der Firma XXXX GmbH und von 17.10.2011 bis 31.07.2012 bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Im Zeitraum 15.07.2011 bis 30.06.2015 und von 01.09.2015 bis 30.06.2016 sei er geringfügig beschäftigt gewesen. Am 01.08.2012 habe er bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld beantragt und sei ihm in der Folge Arbeitslosengeld angewiesen worden. In den jeweiligen, auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten, bundeseinheitlichen Antragsformularen beantwortete er die darin enthaltene Frage 10 jeweils mit "nein". Dies habe dazu geführt, dass ihm Arbeitslosengeld angewiesen worden sei. Im Zuge einer neuerlichen Antragstellung am 03.10.2016 sei der belangten Behörde erst bekannt geworden, dass der ASt seit dem 01.10.2012 als Ordentlicher Studierender ein Studium an der XXXXuniversität XXXX absolviere.

1.3.3. Gegen die zuvor genannten Beschwerdevorentscheidungen ging er mit Vorlageanträgen vor, die gemeinsam mit den oben näher bezeichneten Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide und den jeweils maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

1.4. Mit Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017, Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E wurden die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide gerichteten Beschwerden des ASt jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer einstimmig gefassten Senatsentscheidung als unbegründet abgewiesen.

1.5. Mit Wiederaufnahmeantrag, dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 24.05.2017 übermittelt, begehrte der ASt, gestützt auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 1 VwGVG die Wiederaufnahme der im Spruch angeführten Verfahren. Hier wurden die Wiederaufnahmeanträge der Gerichtsabteilung G312 zugeteilt.

1.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.07.2017 wurde der ASt aufgefordert, seine Anträge in einer dem Gesetz entsprechenden Form beim BVwG einzubringen.

1.7. Mit Schriftsatz vom 13.07.2017, eingelangt am 19.07.2017, erfolgte fristgerecht die Behebung des aufgezeigten Mangels.

1.8. Mit jeweils zum 11.08.2017 datierten Beschlüssen, Zl. G312 2146114-6/9E und Zl. G312 2146114-7/8E wurden die auf Wiederaufnahme der mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017 abgeschlossenen Verfahren zu Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E als unbegründet abgewiesen.

1.9. Mit einem weiteren, zum 27.08.2017 datierten - beim BVwG am 30.08.2017 eingelangten - Schriftsatz beantragte der ASt erneut die Wiederaufnahme der mit den im Spruch angeführten Erkenntnissen des BVwG abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass über die ursprünglich gestellten Wiederaufnahmeanträge rechtswidrig bereits innerhalb offener Revisionsfrist abgesprochen worden sei, dabei eine angebliche Rechtskraft der drei mit Wiederaufnahmeverfahren angefochtenen Erkenntnisse trotz offener Revisionsfrist zu diesen drei Erkenntnissen vorgetäuscht wurde und somit diese drei rechtswidrigen Erkenntnisse erschlichen worden seien.

1.10. Mit Beschluss vom 16.11.2017, Zl. G312 2146114-8/4E, dem ASt am 20.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies das erkennende Bundesverwaltungsgericht den auf die Wiederaufnahme der mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017 abgeschlossenen Verfahren gerichteten Antrag insbesondere zu Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E wegen entschiedener Sache zurück.

1.11. Am 27.12.2017 erhob der ASt einen neuerlichen Antrag, der auf die Wiederaufnahme der mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017, Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E, abgeschlossenen Verfahren gerichtet war.

1.12. Mit hg. Beschluss vom 19.02.2018, Zl. G305 2146114-9/3E, dem ASt am 22.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wies das erkennende Bundesverwaltungsgericht den auf die Wiederaufnahme der mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017 abgeschlossenen Verfahren gerichteten Antrag insbesondere zu den Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E wegen entschiedener Sache zurück.

1.13. Innert offener Frist erhob der ASt keine außerordentliche Revision gegen den hg. Beschluss vom 19.02.2018 Zl. G305 2146114-9/3E.

1.14. Am 28.02.2018 brachte er beim Bundesverwaltungsgericht einen neuerlichen, auf die Wiederaufnahme der mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017, Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E, abgeschlossenen Verfahren gerichteten Antrag ein.

1.15. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 19.03.2018, Zl. G305 2146114-10/3E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.16. Auch gegen diesen Beschluss erhob der ASt keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.17. Am 27.04.2018 brachte er neuerlich einen auf die Wiederaufnahme der mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017, Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E gerichteten Antrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Mit Bescheid vom 10.11.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass das vom ASt bezogene Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.10.2012 bis 13.11.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 1.250,04 verpflichtet sei.

Mit einem weiteren, ebenfalls zum 10.11.2016 datierten Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 11.07.2013 bis 15.08.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der ASt gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 1.022,76 verpflichtet sei.

Am 16.11.2016 erhob der ASt fristgerecht Beschwerde gegen die angeführten Bescheide, die die belangte Behörde mit zum 17.01.2017 datierten Beschwerdevorentscheidungen, Zl. XXXX, abwies.

Dagegen richteten sich dessen fristgerechten Vorlageanträge, die mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2016 zu Zl. G305 2146114-2 und Zl. G305 2146114-3 jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einhellig gefasster Senatsentscheidung als unbegründet abgewiesen wurden.

Mit E-Mail vom 24.05.2017 übermittelte er dem BVwG erstmals Anträge auf Wiederaufnahme der im Spruch angeführten Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, die mit Beschlüssen vom 11.08.2017, Zl. G312 2146114-6/9E und Zl. G312 2146114-7/8E, abgewiesen wurden.

Mit einem weiteren, zum 27.08.2017 datierten Schriftsatz - beim BVwG am 30.08.2017 eingelangt - beantragte er erneut die Wiederaufnahme der mit den im Spruch angeführten Erkenntnissen des BVwG abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG.

Die gegenständlichen Verfahren zu den Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E bildeten bereits den Gegenstand der mit Beschluss vom 16.11.2017, Zl. G 312 2146114-8/4E und mit Beschluss vom 19.02.2018, Zl. G305 2146114-9/3E wegen entschiedener Sache zurückgewiesenen Wiederaufnahmeanträgen.

Am 27.04.2018 erhob der ASt einen neuerlichen, auf die Wiederaufnahme der mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017, Zlen. G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E, abgeschlossenen Verfahren gerichteten Antrag.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Gerichtsakt des BVwG und aus dem im jüngsten Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Vorbringen des ASt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren:

3.1.1. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.1.2. Wie schon die davor eingebrachten Wiederaufnahmeanträge stützt sich auch der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und zielt auch der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag auf die mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2017 bzw. 09.05.2017, Zl. G305 2146114-2/13E und Zl. G305 2146114-3/13E, erledigten Verfahren ab.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So wird auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die zur Bestimmung des § 68 AVG ergangene Rechtsprechung in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf. Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Wirkung verbunden, dass diese unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24.05.2016, Zlen. Ra 2016/03/0050 und Ra 2017/03/0027).

Bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Gegenstand des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens ist damit lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des Sachantrags des ASt durch die angefochtene Entscheidung den eben dargelegten Rechtsgrundsätzen entspricht. Es ist daher (eine Änderung der maßgebenden Rechtslage hat unstrittig nicht stattgefunden) das - im behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Zweitantrag erstattete - Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens eingetreten sind, auf das Vorliegen von relevanten Sachverhaltsänderungen zu prüfen.

Die Rechtskraftwirkung eines behördlichen Ausspruches besteht darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerdings untersucht und entschieden werden darf. Diese Rechtskraftwirkung hat zur Voraussetzung, dass das Sachbegehren und der Rechtsgrund des neuen Anspruches mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtskräftig entschiedenen Anspruches übereinstimmen oder, anders ausgedrückt, dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und Entstehungsgrunde des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen (VwGH vom 03.04.1979, Zl. 1295/78).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. sich die tatsächlichen Umstände geändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH vom 24.01.2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226 und vom 10.10.2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163 und vom VwGH 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059).

Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an (VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102). Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 29.09.2010, Zl. 2007/10/0041).

Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts.

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Anlassbezogen wurden die auf die Wiederaufnahme der mit den hg. Erkenntnissen vom 08.05.20176 bzw. 09.05.2017 abgeschlossenen Verfahren zu Zl. G305 2146114-1/13E, Zl. G305 2146114-2/13E und Zl. G305 2146114-3/13E gerichteten Anträgen mit hg. Beschlüssen vom 11.08.2017, Zl. G312 2146114-5/8E, Zl. G312 2146114-6/9E und Zl. G312 2146114-7/8E, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

3.2.1. Der ASt begründete seine Wiederaufnahmeanträge stets damit, dass mit den angeführten Erkenntnissen - mit denen der vorsitzende Richter vorsätzlich und wissentlich über das Verschulden des ASt durch eine von der belangten Behörde behauptete falsche Angabe zur Erschleichung einer Leistung der belangten Behörde entschieden habe, obwohl dies aufgrund des Tatbestandes nach § 146 StGB nur ein ordentliches Strafgericht entscheiden dürfe - der vorsitzende Richter Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB begangen habe. Daher seien die Erkenntnisse durch eine gerichtlich strafbare Handlung - vorsätzlich und wissentlich vom vorsitzenden Richter begangen - herbeigeführt worden und liege somit ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG vor.

Diesem Vorbringen wurde nicht beigetreten und die Anträge mit den angeführten Beschlüssen abgewiesen.

3.2.2. Auch den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag begründete der ASt vor allem damit, dass der vorsitzende Verwaltungsrichter die vom Wiederaufnahmeantrag betroffenen Erkenntnisse durch wissentlich und vorsätzlich begangene strafbare Handlungen nach § 302 StGB erschlichen hätte, was seiner Auffassung nach schon durch die Nichtbeachtung sämtlicher anzuwendender gesetzlicher Verjährungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2 dritter Satz AlVG und gemäß § 25 Abs. 6 AlVG bewiesen werde.

Im Zusammenhang mit den zitierten Bestimmungen des § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 6 AlVG ist dem ASt entgegen zu halten, dass die darin normierte - zeitliche - Einschränkung der Widerrufs- bzw. Berichtigungsmöglichkeit durch das SVÄG 2017 neu eingeführt wurde und diese Novellierung mit 01.05.2017 in Kraft getreten ist und (nur) für ab diesem Tag gestellte Anträge gilt (vgl. Julcher in Pfeil, der AlV-Komm, Rz. 12 zu § 24 AlVG und der darin enthaltene Hinweis in FN 20; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 45 zu § 25 AlVG).

Beschwerdegegenständlich hat der ASt seine auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Anträge in dem den Gegenstand des Verfahrens zu Zl. G305 2146114-2 gebildet habenden Anlassfall am 31.07.2012 und in dem den Gegenstand des Verfahrens zu Zl. 305 2146114-3 gebildet habenden Anlassfall am 21.07.2013 gestellt.

Im Verfahren zu Zl. G305 2146114-2 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.11.2016 (sohin noch vor Inkrafttreten des SVÄG 2017) ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.10.2012 bis 13.11.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der ASt gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 1.250,04 verpflichtet werde.

Im Verfahren zu Zl. G305 2146114-3 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.11.2016 (ebenfalls vor dem Inkrafttreten des SVÄG 2017) ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 11.07.2013 bis 15.08.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der ASt gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 1.022,76 verpflichtet werde.

3.2.3. Anlassbezogen stützt der ASt seine Argumentation darauf, die am Verfahren zu Zl. G305 2146114-10/3E beteiligten Richter hätten einerseits einen Amtsmissbrauch bzw. eine Straftat begangen und andererseits den im angeführten Verfahren ergangenen Beschluss erschlichen.

Anlassbezogen liegt kein Anhaltspunkt in Hinblick auf eine etwaige strafrechtliche Verfehlung eines der am Verfahren beteiligten Richter vor. Wenn der ASt weiter von einer Erschleichung des Beschlusses zu Zl. G305 2146114-10/3E spricht, so verkennt er damit, dass unter dem Tatbestand des Erschleichens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG die vorsätzliche, verpönte Einflussnahme einer Partei auf die Entscheidungsgrundlagen verstanden wird, d.h. wenn die Entscheidung in der Art zustande kam, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Rz. 16zu § 32 VwGVG mwH und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Hinsichtlich des Parteibegriffs ist gemäß § 17 VwGVG auf die in der Bestimmung des § 8 AVG enthaltene Legaldefinition abzustellen, derzufolge an einem Verfahren Beteiligte als Partei gelten, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Die den Beschluss zu Zl. G305 2146114-10/3E erlassen habenden Richter sind nach dieser Legaldefinition daher nicht als Partei anzusehen, zumal sich das Verfahren auf keinen einzigen von ihnen bezog.

Aus den angeführten Gründen gehen daher auch die vom ASt gemachten Vorhalte, die am genannten Verfahren beteiligten Richter hätten den Beschluss zu Zl. G305 2146114-10/3E erschlichen, ins Leere.

3.2.4. Mit seiner im jüngsten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Rüge der Nichteinhaltung der mit dem SVÄG 2017 (mit Wirksamkeit 01.05.2017) neu eingeführten Verjährungsbestimmungen in § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 6 AlVG hat der ASt keinen relevanten (neuen) Wiederaufnahmegrund aufgezeigt, sodass in der Gesamtabwägung vom Vorliegen einer identen Sache auszugehen ist, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

3.2.5. Darüber hinaus heißt es im jüngsten (verfahrensgegenständlichen) Wiederaufnahmeantrag, dass die im Sinne des § 7 AlVG geltenden Richter die Straftat eines Amtsmissbrauchs durch ihre mutwillig und wissentlich falsche Entscheidung über den letzten Wiederaufnahmeantrag wiederholt hätte und seien diese daher zu mindestens für diese Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens als gesetzlich befangen zu erkennen und sei daher die neuerliche Entscheidung über diesen Wiederaufnahmeantrag von einem anderen Senat zu treffen.

3.2.6. Gemäß § 6 VwGVG haben sich die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

Da die zitierte Bestimmung keine Regelung der Befangenheitsgründe enthält, ist gemäß § 17 VwGVG im Hinblick auf die Beurteilung der Befangenheit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und der fachkundigen Laienrichter auf die Bestimmung des § 7 AVG abzustellen.

Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwGH vom 03.07.2000, Zl. 2000/09/0006; VfSlg. 16.959/2003). Durch die zitierte Bestimmung soll zum einen verhindert werden, dass die staatlichen Organe bei der Handhabung ihrer gesetzmäßigen Gewalt in einen Gewissenskonflikt geraten, oder dass nach außen hin der Anschein der Parteilichkeit entsteht. Zum anderen soll damit die Objektivität und Gesetzmäßigkeit bei der Vollziehung der Gesetze sichergestellt werden (VwGH vom 18.03.1992, Zl. 90/12/0167 und vom 27.03.2000, Zl. 2000/10/0019). Zur Verwirklichung dieser Zwecke schließt § 7 AVG aus, dass Personen eine Amtshandlung vornehmen, die zu den Verfahrensparteien oder zum Verfahrensgegenstand in einer besonderen, persönlich gefärbten Beziehung stehen (VwGH vom 18.06.1980, Zl. 3016/79; vom 15.09.2005, Zl. 2003/07/0025 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/03/0094).

3.2.7. Wenn der ASt behauptet, dass die Wiederaufnahmesache zu Zl. G305 2146114-10/3E "von denselben, des wissentlichen Amtsmissbrauches beschuldigten Richtern des BVwG entschieden wurde, wie jenen Richtern, die durch die behaupteten Straftaten rechtswidrigen Erkenntnisse G305 2146114-2/13E und G305 2146114-3/13E erschlichen haben" und er weiter vermeint, dass diese Richter als Beschuldigte des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs sowie als Entscheidungsträger des wiederaufzunehmenden Verfahrens als Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 AVG gelten und daher befangen seien, so ist ihm zu entgegnen, dass nach dieser Bestimmung ein Organwalter in den Sachen als befangen gilt, an denen er selbst im Sinne des § 8 AVG beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG² 1. Teilband, Rz. 6 zu § 7 AVG).

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte. Anlassbezogen kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die vom ASt angesprochenen Richter des Verwaltungsgerichtes nicht als Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können.

Mit seiner Argumentation verkennt der ASt weiter, dass auch der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Organwalter tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (VwGH vom 10.10.1989, Zl. 89/05/0118 und vom 31.03.2000, Zl. 99/02/0101), oder dass ein Organwalter, der an der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hat, über die Wiederaufnahme entscheidet (VwGH vom 14.06.1993, Zl. 91/10/0107 und vom 03.09.2003, Zl. 2000/03/0369) keinen ausreichenden Grund darstellt, die Befangenheit der betreffenden Person (hier des entscheidenden Senates) in Zweifel zu ziehen. Auch geben selbst Rechtsverletzungen für sich allein genommen noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab (VwSlg. 8783A/1975). Eine Befangenheit ist selbst dann nicht gegeben, wenn eine Partei sich über den Organwalter beschwert (VwGH vom 03.09.2003, Zl. 2002/03/0237) oder diesen angezeigt hat (VwGH vom 18.03.1992, Zl. 90/12/0167; vom 11.10.2007, Zl. 2006/12/0107 und vom 23.10.2007, Zl. 2006/12/0083).

Anlassbezogen stellt der ASt die das Wiederaufnahmeverfahren zu Zl. G305 2146114-10/3E geführt habenden Richter als "Beschuldigte des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs" dar. Damit stellt der rechtlich (zumindest) belesene, wenn nicht sogar gebildete ASt wissentlich eine den Tatsachen widersprechende Behauptung auf, zumal er weiß, dass gegen die angeführten Richter weder eine Strafanzeige vorliegt, noch ein Strafverfahren (gleich welchen Inhalts) anhängig ist. Mit seinen, jeder Grundlage entbehrenden Behauptungen vermag er jedoch keinen - unter die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AVG subsumierbaren - Grund aufzuzeigen, der geeignet wäre, die Befangenheit der auch dieses Wiederaufnahmeverfahren führenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen.

3.2.8. Im jüngsten Wiederaufnahmeantrag führt der ASt gestützt auf einen aus einem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. Ro 2015/12/0007 stammenden Rechtssatz aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheiden dürfe und mit der Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Verfahren vor dem VfGH zuwarten müsse.

Der vom ASt bemühte Judikaturhinweis bezieht sich auf eine dienstrechtliche Fragestellung im Zusammenhang mit der Feststellung des Vorrückungsstichtages eines Bediensteten im Bundesdienst und eines sich daraus ergebenden Überstellungsverlusts und beschäftigt sich nicht einmal ansatzweise mit der vom ASt aufgeworfenen Frage.

Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens ergeben sich aus der Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG, die wie folgt lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) [...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

[...]"

Im Erkenntnis vom 28.04.2016, Zl. Ro 2016/12/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderen ausgesprochen, dass bei alleinigem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 weder mit Ab- noch mit Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorzugehen, sondern der Eintritt der genannten Bewilligungsvoraussetzung abzuwarten sei.

3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen sind, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung trotz der entsprechenden Anträge des ASt entfallen konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Wiederaufnahme, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2146114.11.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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