TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/11 2006/12/0107

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art106;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
LBG OÖ 1993 §91;
LBG OÖ 1993 §92;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;
VwGG §63;
VwRallg;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Dr. Z in L, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 2006, Zl. PersR- 505149/121-2006-Nu, betreffend Versetzung nach § 92 Oö LBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Dr. Z in L, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 2006, Zl. PersR- 505149/121-2006-Nu, betreffend Versetzung nach Paragraph 92, Oö LBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0157, verwiesen.

Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Spruchpunkt 2. eines Bescheides der belangten Behörde vom 30. Mai 2005, mit welchem die Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin für Verkehrsangelegenheiten, Verkehrsstrafen, Führerscheinangelegenheiten, Kfz-Zulassung, allgemeine Sicherheits- und Polizeiangelegenheiten, Fremdenpolizei, Pass- und Waffenwesen bei der Bezirkshauptmannschaft T abberufen und sie zum Amt der Oberösterreichischen Landesregierung unter Zuweisung einer Verwendung als juristische Referentin in der Umweltrechtsabteilung versetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Tragender Aufhebungsgrund war, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, der Beschwerdeführerin in gehöriger Weise gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG Parteiengehör zu den verwerteten Beweisergebnissen zu gewähren. Mit ihrem (damaligen) Beschwerdevorbringen, sie hätte bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels eine Reihe namentlich genannter Zeugen zum Nachweis dafür geführt, dass eine schwer wiegende Beeinträchtigung des dienstlichen Interesses durch ihre Weiterverwendung nicht gegeben sei, habe die Beschwerdeführerin mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit aufgezeigt, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.Tragender Aufhebungsgrund war, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, der Beschwerdeführerin in gehöriger Weise gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG Parteiengehör zu den verwerteten Beweisergebnissen zu gewähren. Mit ihrem (damaligen) Beschwerdevorbringen, sie hätte bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels eine Reihe namentlich genannter Zeugen zum Nachweis dafür geführt, dass eine schwer wiegende Beeinträchtigung des dienstlichen Interesses durch ihre Weiterverwendung nicht gegeben sei, habe die Beschwerdeführerin mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit aufgezeigt, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Als Konsequenz der Aufhebung des die Versetzung betreffenden Spruchpunktes wurde sodann auch ein mit der Versetzung in Zusammenhang stehender Abspruch über die Gebührlichkeit von Verwendungszulage wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Unmittelbar nach Zustellung dieses Erkenntnisses an die belangte Behörde am 1. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin mit Weisung vom 2. Februar 2006 aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab dem genannten Datum für die Dauer von 90 Tagen der Umweltrechtsabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen.

In der dieser Weisung angeschlossenen Begründung heißt es, auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission vom 8. Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig u.a. wegen Verletzung der Treuepflicht und wegen mangelnder Anleitung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Geldstrafe im Ausmaß von eineinhalb Monatsbezügen verurteilt worden. Gegen dieses Erkenntnis habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, deren Ausgang vorerst noch nicht absehbar sei.

Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 2005 die mit Bescheid vom 30. Mai 2005 zunächst verfügte Versetzung aufgehoben, die dienstlichen Gründe, welche zur Versetzung der Beschwerdeführerin geführt hätten, bestünden jedoch weiterhin.

Im fortgesetzten Verfahren setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Note vom 7. März 2006 von ihrer Absicht, sie neuerlich als juristische Referentin in die Umweltrechtsabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung zu versetzen, gemäß § 92 Abs. 4 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (im Folgenden: Oö LBG), in Kenntnis. Gleichermaßen gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu jenen Beweisergebnissen des Disziplinarverfahrens, welche sie im Versetzungsverfahren zu verwerten beabsichtigte.Im fortgesetzten Verfahren setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Note vom 7. März 2006 von ihrer Absicht, sie neuerlich als juristische Referentin in die Umweltrechtsabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung zu versetzen, gemäß Paragraph 92, Absatz 4, des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994, (im Folgenden: Oö LBG), in Kenntnis. Gleichermaßen gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu jenen Beweisergebnissen des Disziplinarverfahrens, welche sie im Versetzungsverfahren zu verwerten beabsichtigte.

Die Beschwerdeführerin erstattete hiezu am 20. März 2006 eine Stellungnahme, in welcher weitere Beweisanträge gestellt wurden.

Nach Durchführung eines Beweisverfahrens durch niederschriftliche Einvernahmen von (seitens der Beschwerdeführerin beantragter) Zeugen setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Note vom 7. April 2006 auch von den Ergebnissen dieses ergänzenden Beweisverfahrens in Kenntnis, wozu sie am 20. April 2006 eine Stellungnahme erstattete.

Am 21. April 2006 erfolgte sodann eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit auf den der Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag von ihrer bisherigen Verwendung abberufen und zur Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung versetzt, wo ihr als neue Verwendung die einer juristischen Referentin in dieser Abteilung zugewiesen wurde.

Die belangte Behörde führte für die vorgenommene Versetzung insgesamt fünf Gründe ins Treffen, wobei sie die Auffassung vertrat, jeder dieser Gründe rechtfertige für sich genommen die Versetzung der Beschwerdeführerin.

Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde als einen der Versetzungsgründe die Verhängung einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe mit dem zitierten Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung vom 8. Juni 2005 ins Treffen führte. Mit diesem Bescheid war der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 20. Dezember 2005 angeführte erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 22. März 2005 in Ansehung der Schuldsprüche zu 1., 2.b, 3. und 4.a und b nicht Folge gegeben worden.

In der folgenden Darstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausschließlich auf zwei der herangezogenen Versetzungsgründe (Aussage der Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Inneres am 6. Mai 2004 und Aufbau eines Spannungsverhältnisses) Bezug genommen, weil - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - diese Gründe bereits ausreichen, um den Spruch des angefochtenen Bescheides zu tragen.

In Ansehung der beiden genannten Versetzungsgründe traf die belangte Behörde nachstehende Feststellungen:

"Zu 1.: (Schädigung des Ansehens des Dienstgebers, sowie Verletzung der Treuepflicht ihm gegenüber)

Sie haben am 2.4.2004 im Rahmen einer niederschriftlichen Zeugenaussage beim Bundesministerium für Inneres unter Wahrheitspflicht folgende Aussage getätigt: 'Es ist mir auch wichtig anzugeben, dass Ha diesen bewerteten Dienstposten unter Umgehung des Oö. Objektivierungsgesetzes erhalten hat, bzw. dazu bestellt worden ist. Dies wurde seitens der Personalabteilung der Oö. Landesregierung durchgeführt'. Damit haben Sie ohne Grund, da dies nicht Gegenstand der Befragung war, und in Unkenntnis der Rechtslage das Ansehen des Dienstgebers nachhaltig geschädigt.

...

Zu 4.: (Aufbau eines Spannungsverhältnisses, Schaffung eines schlechten Betriebsklimas sowie ungenügende Anleitung, Anweisung und Unterstützung einiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, neuerlich drohende Verschlechterung des Betriebsklimas bzw. das Wiederaufleben des Spannungsverhältnisses in der Abteilung IV für den Fall Ihrer Rückkehr) Zu 4.: (Aufbau eines Spannungsverhältnisses, Schaffung eines schlechten Betriebsklimas sowie ungenügende Anleitung, Anweisung und Unterstützung einiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, neuerlich drohende Verschlechterung des Betriebsklimas bzw. das Wiederaufleben des Spannungsverhältnisses in der Abteilung römisch vier für den Fall Ihrer Rückkehr)

Sie haben während Ihrer Tätigkeit als Leiterin der Abteilung IV der Bezirkshauptmannschaft T durch Bevorzugung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere bei der Häufigkeit und Raschheit von Rücksprachen, bei der Weiterleitung von Informationen sowie der Hilfestellung bei der Aufgabenerledigung einerseits sowie der Etablierung eines internen 'Kontrollsystems', das dazu diente, Informationen über dienstliche aber auch überwiegend private Belange betreffend die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erlangen und diese Informationen auch unmittelbar wieder gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verwenden (zumindest in Form eines mündlichen Vorwurfs), andererseits ein großes Spannungsverhältnis innerhalb der Abteilung IV aufgebaut und dadurch ein extrem schlechtes, von Unruhe und Furcht geprägtes Betriebsklima in der Abteilung IV, sowie teilweise der gesamten Bezirkshauptmannschaft T geschaffen.Sie haben während Ihrer Tätigkeit als Leiterin der Abteilung römisch vier der Bezirkshauptmannschaft T durch Bevorzugung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere bei der Häufigkeit und Raschheit von Rücksprachen, bei der Weiterleitung von Informationen sowie der Hilfestellung bei der Aufgabenerledigung einerseits sowie der Etablierung eines internen 'Kontrollsystems', das dazu diente, Informationen über dienstliche aber auch überwiegend private Belange betreffend die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erlangen und diese Informationen auch unmittelbar wieder gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verwenden (zumindest in Form eines mündlichen Vorwurfs), andererseits ein großes Spannungsverhältnis innerhalb der Abteilung römisch vier aufgebaut und dadurch ein extrem schlechtes, von Unruhe und Furcht geprägtes Betriebsklima in der Abteilung römisch vier, sowie teilweise der gesamten Bezirkshauptmannschaft T geschaffen.

Darüber hinaus haben Sie die Mitarbeiterschaft im Wesentlichen in zwei Gruppen gespalten, wobei Sie einen Teil durch starke und für alle anderen wahrnehmbare Bevorzugung und Ausstattung mit Sonderrechten sowie einer quasi Führungsfunktion bevorzugt, wogegen andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine ungenügende Anleitung und Anweisung erfahren haben, was sich insbesondere durch teils über Wochen und Monate verzögerte Rücksprachen ausdrückt, andererseits auch durch den völlig unzureichenden Hinweis, einfach im Gesetz nachzulesen und schließlich auch die mangelnde Unterstützung einiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. deren völlige Überforderung.

Insbesondere haben Sie einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besonders benachteiligt bzw. Ihnen praktisch jegliche Unterstützung verweigert:

Sie haben in diesem Zusammenhang in der Zeit vom 15.9.2003 bis 1.2.2004 Ha, der neu in Ihre Abteilung gekommen ist, nicht gehörig eingeschult, ihm entsprechende Rechtsauskünfte zu seinem Aufgabengebiet als fachlich zuständige Vorgesetzte überhaupt verweigert, oder mit Aussagen wie 'er solle im Gesetz nachlesen' oder 'er solle im Handbuch nachlesen' abgewiesen und ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben als erster Bearbeiter der Fremdenpolizei nicht gehörig unterstützt bzw. für eine ausreichende Einschulung bzw. Ausbildung gesorgt. Sie haben entweder selbst oder durch Fa versucht, Fehler bei der Arbeit von Ha aufzuzeigen bzw. ihn auch in für fachspezifisch Unerfahrene leicht übersehbare Fallen laufen lassen um möglichst rasch seine Versetzung aus der Abteilung IV veranlassen zu können. An Stelle ihm persönlich oder durch einen entsprechenden Vertreter eine ausreichende Einschulung und Anleitung zukommen zu lassen, haben Sie ihn durch etliche Vorwürfe gegen seine Person (mangelnde Aktenführung, Verlegung von Akten und dergleichen) letztendlich dazu veranlasst, entsprechende Aufzeichnungen und Arbeitsberichte zu verfassen, zumal er sich einerseits öfters zu diversen Vorwürfen Ihrerseits auch vor dem Behördenleiter rechtfertigen musste und andererseits auch annehmen musste, dass die vorgeworfenen Verfehlungen letztendlich zu seiner Versetzung herangezogen werden sollten. Durch gezielten Ausschluss von Kaffeerunden und die Tatsache, dass Sie es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit Ha Kontakt hatten, verübelten, haben Sie erreicht, dass Ha sich auch von anderen Bediensteten der Abteilung IV die für sein Tätigkeitsfeld notwendigen Informationen und Anleitungen nicht oder nur sehr schwer besorgen konnte.Sie haben in diesem Zusammenhang in der Zeit vom 15.9.2003 bis 1.2.2004 Ha, der neu in Ihre Abteilung gekommen ist, nicht gehörig eingeschult, ihm entsprechende Rechtsauskünfte zu seinem Aufgabengebiet als fachlich zuständige Vorgesetzte überhaupt verweigert, oder mit Aussagen wie 'er solle im Gesetz nachlesen' oder 'er solle im Handbuch nachlesen' abgewiesen und ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben als erster Bearbeiter der Fremdenpolizei nicht gehörig unterstützt bzw. für eine ausreichende Einschulung bzw. Ausbildung gesorgt. Sie haben entweder selbst oder durch Fa versucht, Fehler bei der Arbeit von Ha aufzuzeigen bzw. ihn auch in für fachspezifisch Unerfahrene leicht übersehbare Fallen laufen lassen um möglichst rasch seine Versetzung aus der Abteilung römisch vier veranlassen zu können. An Stelle ihm persönlich oder durch einen entsprechenden Vertreter eine ausreichende Einschulung und Anleitung zukommen zu lassen, haben Sie ihn durch etliche Vorwürfe gegen seine Person (mangelnde Aktenführung, Verlegung von Akten und dergleichen) letztendlich dazu veranlasst, entsprechende Aufzeichnungen und Arbeitsberichte zu verfassen, zumal er sich einerseits öfters zu diversen Vorwürfen Ihrerseits auch vor dem Behördenleiter rechtfertigen musste und andererseits auch annehmen musste, dass die vorgeworfenen Verfehlungen letztendlich zu seiner Versetzung herangezogen werden sollten. Durch gezielten Ausschluss von Kaffeerunden und die Tatsache, dass Sie es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit Ha Kontakt hatten, verübelten, haben Sie erreicht, dass Ha sich auch von anderen Bediensteten der Abteilung römisch vier die für sein Tätigkeitsfeld notwendigen Informationen und Anleitungen nicht oder nur sehr schwer besorgen konnte.

Bei Hu haben Sie durch Überforderung in Ihrem Aufgabenbereich und mangelnde Unterstützung beginnend im Sommer 2002 in dienstlicher als auch in zwischenmenschlicher Hinsicht eine schwere psychische Beeinträchtigung herbeigeführt, die nach zweimaligem Nervenzusammenbruch (August und November) schließlich zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit führte. Sie haben in diesem Zusammenhang die Anordnung gegeben, dass Hu die Zulassungsstelle, trotz des Angebots von Dr ihrer Kollegin zu helfen, völlig alleine betreuen musste, woran diese schließlich scheiterte. Zuvor war Hu über 40 Jahre unter mehr als 10 verschiedenen Abteilungsleitern in der Bezirkshauptmanschaft T tätig, hatte niemals Probleme mit Kollegen, Vorgesetzen oder ihrem Aufgabengebiet und war physisch wie psychisch gesund. Nunmehr leidet Hu nach wie vor massiv unter dieser psychischen Erkrankung und ist in neurologischer Behandlung.

Sie haben Du ohne erkennbaren dienstlichen Grund von der Teilnahme am Arbeitskreis 'Führerschein' abgezogen, wobei es um rein EDV-technische Belange gegangen ist, und an ihrer Stelle Fa, der im Gegensatz zu Du Ihr uneingeschränktes Vertrauen genossen hat, teilnehmen lassen. Du, die für die technische Umsetzung und den Vollzug dieses Projektes zuständig war (Fa war in die technische Umsetzung gar nicht unmittelbar eingebunden und hatte daher auch nicht das nötige Fachwissen), musste sich die notwendigen Informationen für die tägliche Arbeit im Wege der Bezirkshauptmannschaft X besorgen. Du nimmt zwischenzeitig wieder an diesem Arbeitskreis teil und kann so die für ihre tägliche Arbeit notwendigen Informationen wieder unmittelbar beziehen.Sie haben Du ohne erkennbaren dienstlichen Grund von der Teilnahme am Arbeitskreis 'Führerschein' abgezogen, wobei es um rein EDV-technische Belange gegangen ist, und an ihrer Stelle Fa, der im Gegensatz zu Du Ihr uneingeschränktes Vertrauen genossen hat, teilnehmen lassen. Du, die für die technische Umsetzung und den Vollzug dieses Projektes zuständig war (Fa war in die technische Umsetzung gar nicht unmittelbar eingebunden und hatte daher auch nicht das nötige Fachwissen), musste sich die notwendigen Informationen für die tägliche Arbeit im Wege der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn besorgen. Du nimmt zwischenzeitig wieder an diesem Arbeitskreis teil und kann so die für ihre tägliche Arbeit notwendigen Informationen wieder unmittelbar beziehen.

Sie haben Ri und Me, nur weil sie sich eine Vermehrung ihres Aufgabenumfanges auf Grund ihrer damals bereits hohen Arbeitsbelastung nicht vorstellen konnten, kurz nach den Semesterferien 2004 lautstark und wutentbrannt angerufen und ihnen befohlen, diese zusätzlichen Tätigkeiten zu übernehmen und sich nicht zu weigern. Tatsächlich haben sich die beiden nicht geweigert diese Aufgaben zu übernehmen, sondern einfach nur die Arbeitsüberlastung angemerkt.

Sie haben Br in ihrer Zeit als Ausbildungsmaturantin, also eine Person ohne juristische Vorkenntnisse, alleine und ohne vorhergehende Unterweisung (begleitende oder beaufsichtigte Verhandlungsführung) zu Überprüfungen nach dem Oö. Spielapparategesetz geschickt.

Sie haben Pi in einer nicht tragbaren Art und Weise behandelt, in dem Sie den Vorfall, der letztlich zu seiner Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, von dem er von der Staatsanwaltschaft (sic!) freigesprochen wurde, geführt hat, wie er selbst gesagt hat 'extrem hochgespielt haben', obwohl die ihm vorgeworfene Fehlleistung nicht bewusst geschweige denn absichtlich erfolgt ist und tatsächlich auch noch berichtigt werden konnte. Sie haben in diesem Zusammenhang einen Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe C ohne weitere Unterweisung und Anleitung durch Sie selbst oder einen durch Sie beauftragten Bediensteten Ihrer Abteilung keine entsprechende Hilfestellung gegeben. Darüber hinaus haben Sie auch dafür gesorgt, dass Pi nicht einmal - wie sonst im Landesdienst üblich - zu seiner eigenen Beförderungsfeier gehen durfte und dies, obwohl er angeboten hatte, unmittelbar nach der Feier wieder Dienst zu versehen.

Sie haben gegenüber Ne wutentbrannt und lautstark verkündet 'Wenn ihr glaubt, dass ihr alle zusammenhalten könntet, dann täuscht ihr euch aber. Ihr habt zu tun was Fa sagt', obwohl Ne mit der dahinter stehenden Geschichte gar nichts zu tun hatte, sondern lediglich ein Bürokollege von La war. Hintergrund des Ganzen war ein Vorfall, bei dem der von Ihnen bevorzugte Fa mit La lautstark geschrieen hatte, worüber sich La bei Ihnen im Wege eines Aktenvermerks beschwert hat, was Sie zu der eben zitierten Aussage gegenüber den an sich völlig unbeteiligten Ne veranlasst hat. Darüber hinaus haben Sie Ne einmal von Jänner bis ca. April also ca. 2 1/2 bis 3 Monate eine Rücksprache verweigert, weil er zuvor in eine Verkehrskontrolle gekommen ist, wobei er gegenüber den einschreitenden Beamten angab, auf der BH T unter Ihrer Leitung tätig zu sein, was wiederum von den Polizisten an Sie weitergeleitet wurde. Sie haben ihn auf Grund dieses Vorfalls auch 2 bis 3 Monate nicht mehr gegrüßt.

Derartigen Vorfällen besonderer Benachteiligung steht umgekehrt die massive Bevorteilung anderer Personen gegenüber, wobei insbesondere Fa und Rö zu nennen sind, die jederzeitigen Zugang zu Ihnen hatten, nämlich auch dann, wenn gerade andere Personen bei Ihnen waren. Während insbesondere Fa Ihnen unter anderem auch über diverseste Vorkommnisse innerhalb der Abteilung ausführlich berichtete und mit allen fachlichen Problemen zu Ihnen kommen konnte, mussten andere Bedienstete wochen- und monatelang auf rein fachliche Rücksprachen warten.

Die durch Erzeugung solcher Spannungsverhältnisse hervorgerufene massive Verschlechterung des Betriebsklimas sowie die dadurch aufgebauten Aggressionen und Anfeindungen innerhalb der Mitarbeiterschaft konnten erst in Folge Ihrer Dienstzuteilung bzw. Versetzung in die Umweltrechtsabteilung unter der neuen Abteilungsleitung wieder abgebaut werden. Dies führt zwischenzeitig wieder zu einem Zusammenwachsen der beiden durch Ihren Führungsstil hervorgerufenen Gruppen von Bediensteten. Auch die ehemals von Ihnen besonders bevorzugten Mitarbeiter Rö und Fa haben sich wieder in die 'normale' Abteilungsstruktur eingefunden und pflegen zwischenzeitig wieder einen kollegialen und korrekten Umgang mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Das ist insbesondere auf die fehlende Sonderbehandlung und Rückendeckung durch Sie zurückzuführen und wird von den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr positiv aufgenommen. Durch das nunmehr fehlende 'Berichtswesen' werden auch kollegiale Kontakte zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wieder möglich, weil die Furcht mit 'benachteiligten Bediensteten' erwischt zu werden und darauf angesprochen zu werden oder gar mit schlimmeren Konsequenzen rechnen zu müssen gänzlich weggefallen ist. Aber auch der von Ihnen am meisten bevorzugte Fa empfindet den Spannungsabbau und den Wegfall Ihres zentralistischen und strengen Führungsstils sowie der von ihm zusätzlich zu leistenden 'Informationsdienste' als befreiend.

Auf Grund einer erheblichen Anzahl von schon bisher nachteilig betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach wie vor in der Abteilung IV der Bezirkshauptmannschaft T tätig sind (Li, La, Dr, Du, Ri, Me, Fa, Pe, Me), ist für den Fall Ihrer Rückkehr in die Abteilung mit einem Wiederaufleben der Gruppenbildung und insbesondere mit einem neuerlichen Wiederaufleben der mittlerweile größtenteils abgebauten Spannungen sowie einer starken Verschlechterung des Betriebsklimas zu rechnen. Wie von einer großen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern befürchtet, können Repressalien gegenüber Bediensteten, die nicht zu Ihren Gunsten ausgesagt haben, keinesfalls ausgeschlossen werden. Genauso wenig ist sichergestellt, dass Sie (gemeint: nicht) auch andere Personen - aus geringfügigen Anlässen oder wegen sonstiger nicht nachvollziehbarer Gründe - benachteiligen, auch wenn Sie Ihnen bisher neutral gegenüber gestanden sind. In der Vergangenheit haben Sie jedenfalls immer wieder Bedienstete (z.B.: Ri, Du, Ne, Ha, Pi, La etc.) ohne besonderen Grund benachteiligt.Auf Grund einer erheblichen Anzahl von schon bisher nachteilig betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach wie vor in der Abteilung römisch vier der Bezirkshauptmannschaft T tätig sind (Li, La, Dr, Du, Ri, Me, Fa, Pe, Me), ist für den Fall Ihrer Rückkehr in die Abteilung mit einem Wiederaufleben der Gruppenbildung und insbesondere mit einem neuerlichen Wiederaufleben der mittlerweile größtenteils abgebauten Spannungen sowie einer starken Verschlechterung des Betriebsklimas zu rechnen. Wie von einer großen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern befürchtet, können Repressalien gegenüber Bediensteten, die nicht zu Ihren Gunsten ausgesagt haben, keinesfalls ausgeschlossen werden. Genauso wenig ist sichergestellt, dass Sie (gemeint: nicht) auch andere Personen - aus geringfügigen Anlässen oder wegen sonstiger nicht nachvollziehbarer Gründe - benachteiligen, auch wenn Sie Ihnen bisher neutral gegenüber gestanden sind. In der Vergangenheit haben Sie jedenfalls immer wieder Bedienstete (z.B.: Ri, Du, Ne, Ha, Pi, La etc.) ohne besonderen Grund benachteiligt.

Die zur Überwindung - zweifellos - bestehender Spannungs- und Konfliktverhältnisse notwendige Einsicht bzw. Änderungsbereitschaft Ihrerseits ist nicht erkennbar, die bloß unverbindliche Gesprächsbereitschaft, die Sie signalisiert haben, reicht dafür nicht aus.

Seit dem Wechsel in der Abteilungsleitung herrscht wieder eine ausgeglichene und vor allem raschere Rücksprache- und Auskunftspraxis, wo niemand übergebührlich bevorzugt oder benachteiligt wird. Auch die ersten Sachbearbeiter müssen sich - wenn auch ihre Rücksprachehäufigkeit tätigkeitsbezogen sicherlich etwas über jener der weiteren Bearbeiter liegt - zu Rücksprachen entsprechend anmelden. Umgekehrt haben alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter die Chance in angemessener Zeit Rückfragen zu erledigen.

Dadurch hat sich das Betriebs- bzw. Arbeitsklima erheblich verbessert, wobei nicht nur die Mitarbeiter untereinander wieder im Sinn eines gedeihlichen und produktiven Dienstbetriebs zusammengefunden haben, sondern auch wieder das für das Funktionieren des Dienstbetriebs überaus wichtige Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einerseits und der Vorgesetzen oder dem Vorgesetzen andererseits aufgebaut werden konnte."

Im folgenden Teil der Bescheidbegründung "Beweismittel und Beweiswürdigung" begründete die belangte Behörde ihre Feststellung zum Versetzungsgrund 1. mit der im Bezug habenden Akt des Bundesministeriums für Inneres erliegenden Niederschrift.

In der diesbezüglichen Begründung zum Versetzungsgrund 4. legte die belangte Behörde detailliert unter auszugsweiser Zitierung der Aussagen der betroffenen Beweispersonen im Disziplinarverfahren bzw. vor der belangten Behörde dar, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zu den oben wiedergegebenen Feststellungen gelangte, bzw. auf Grund welcher Erwägungen die angeführten Beweisergebnisse diesen Feststellungen nicht entgegen stünden. Im Anschluss an die auszugsweise Wiedergabe der Aussagen finden sich Würdigungen ihrer inhaltlichen Glaubhaftigkeit.

Schließlich führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zunächst aus, dass der der Beschwerdeführerin zugewiesene Arbeitsplatz in der Umweltsrechtsabteilung der einzig freie (also nicht besetzte) Dienstposten für Juristen sei. Sodann heißt es zum Versetzungsgrund 1.:

"Sie haben sich in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Oö. Landesregierung - Disziplinarsenat A wie folgt verantwortet:

'Ich war zum damaligen Zeitpunkt der Ansicht, dass die fragliche Postenbesetzung dem Oö. Objektivierungsgesetz unterliegt. Erst nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses erlangte ich Kenntnis von der hier geltenden Rechtslage. 'Es tue ihr die Aussage Leid, aber sie hätte eine öffentliche Ausschreibung für sinnvoll gehalten. Wäre der Posten ausgeschrieben gewesen, hätte ein geeigneterer Mitarbeiter als Ha den Posten erhalten.'

(Dokumentiert in der Verhandlungsschrift vom 17. Jänner 2005, Seite 7).

In rechtlicher Hinsicht ist die Treuepflicht, neben der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, die wahrscheinlich elementarste Dienstpflicht eines jeden Arbeitnehmers. Gerade eine Beamtin hat auf Grund der Bestimmung des § 51 Oö. LBG eine noch darüber hinausgehende sogar außerberufliche Pflicht, ihren Dienstgeber gegenüber der Allgemeinheit nicht in Misskredit zu bringen.In rechtlicher Hinsicht ist die Treuepflicht, neben der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, die wahrscheinlich elementarste Dienstpflicht eines jeden Arbeitnehmers. Gerade eine Beamtin hat auf Grund der Bestimmung des Paragraph 51, Oö. LBG eine noch darüber hinausgehende sogar außerberufliche Pflicht, ihren Dienstgeber gegenüber der Allgemeinheit nicht in Misskredit zu bringen.

Mit Ihrem Verhalten haben Sie das Interesse des Dienstgebers an seinem guten Ruf sowie der Wahrung seines Ansehens nach außen gefährdet bzw. geschädigt. Sie haben nicht nur in einem Verfahren, wo die Frage der ordnungsgemäßen Postenbesetzung innerhalb der Abteilung IV nicht relevant war, eine Aussage zu Lasten des Dienstgebers getroffen, sondern diese Aussage zudem auf Grund der Ihnen vorwerfbaren Unkenntnis der oö. Rechtslage bezüglich der Verpflichtung zur Stellenobjektivierung getroffen und damit den Dienstgeber zu Unrecht einer Unregelmäßigkeit beschuldigt.Mit Ihrem Verhalten haben Sie das Interesse des Dienstgebers an seinem guten Ruf sowie der Wahrung seines Ansehens nach außen gefährdet bzw. geschädigt. Sie haben nicht nur in einem Verfahren, wo die Frage der ordnungsgemäßen Postenbesetzung innerhalb der Abteilung römisch vier nicht relevant war, eine Aussage zu Lasten des Dienstgebers getroffen, sondern diese Aussage zudem auf Grund der Ihnen vorwerfbaren Unkenntnis der oö. Rechtslage bezüglich der Verpflichtung zur Stellenobjektivierung getroffen und damit den Dienstgeber zu Unrecht einer Unregelmäßigkeit beschuldigt.

Auch oder gerade die Tatsache der vertraulichen Einvernahme vor dem Bundesministerium (immerhin die funktionell übergeordnete Behörde in allgemeinen Sicherheitsagenden) und der mangelnden Rechtfertigungsmöglichkeit des Dienstgebers in diesem Verfahren zu einem noch dazu verfahrensfremden Vorwurf, erschwert die Verletzung der Treuepflicht. Der Dienstgeber gerät beim Bundesministerium für Inneres in Misskredit ohne sich dagegen zur Wehr setzen zu können.

Insbesondere kann Ihrer Argumentation, es habe sich dabei um eine für die 'Mächtigen' schwer zu ertragende Kritik an einem mehrfach beanstandenswürdigen Besetzungsvorgang gehandelt, bei dem Sie lediglich ein unrichtiges Gesetz zitiert hätten, nicht gefolgt werden. Gerade die Anschuldigung der Umgehung des fälschlich herangezoge

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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