Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. Z in L, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Mai 2005, Zl. PersR-505149/104-2005- Stw/CR, betreffend Versetzung und Einstellung einer Verwendungszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Spruchpunkt 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Bis zu ihrer mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung war sie als Abteilungsleiterin für Verkehrsangelegenheiten, Verkehrsstrafen, Führerscheinangelegenheiten, Kfz-Zulassung, allgemeine Sicherheits- und Polizeiangelegenheiten, Fremdenpolizei, Pass- und Waffenwesen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingesetzt.
Mit (erstinstanzlichem) Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt:
"1. gemäß § 46 Oö. LBG durch ihre Aussage beim Bundesministerium für Inneres am 6. Mai 2004: 'Es ist mir auch wichtig anzugeben, dass H diesen bewerteten Dienstposten unter Umgehung des Oö. Objektivierungsgesetztes erhalten hat, bzw. dazu bestellt worden ist. Dies wurde seitens der Personalabteilung der Oö. Landesregierung durchgeführt' das Ansehen des Dienstgebers geschädigt und damit die Treuepflicht verletzt zu haben "1. gemäß Paragraph 46, Oö. LBG durch ihre Aussage beim Bundesministerium für Inneres am 6. Mai 2004: 'Es ist mir auch wichtig anzugeben, dass H diesen bewerteten Dienstposten unter Umgehung des Oö. Objektivierungsgesetztes erhalten hat, bzw. dazu bestellt worden ist. Dies wurde seitens der Personalabteilung der Oö. Landesregierung durchgeführt' das Ansehen des Dienstgebers geschädigt und damit die Treuepflicht verletzt zu haben
2. gemäß § 51 Abs. 1 Oö. LBG durch ihr Verhalten gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, indem sie 2. gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Oö. LBG durch ihr Verhalten gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, indem sie
a) anlässlich eines Jour-fixe am 3.4.2003 am Flughafen
Linz -Hörsching im Gespräch über die Formulierung eines Jour-fixe-Protokolls vom 6. März 2003 betreffend einen Vorfall am 28. Februar 2003 im Zuge der Installation der neuen Großgepäck-Anlage am Flughafen Linz ein nicht wertschätzendes Verhalten gegenüber Bezirksgendarmeriekommandant Oberstleutnant K eingenommen hat, indem sie ihm vor anderen Gesprächsteilnehmern (...) ins Wort fiel und durch wiederholtes Ignorieren des BGKdt. Obstl. K einen wesentlichen Teil dazu beigetragen hat, dass ab Juni 2003 die Kommunikation mit dem Bezirksgendarmeriekommando Linz-Land erschwert wurde, und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden konnte;
b) am 27.4.2004 anlässlich der Besprechung wegen des
Fußballspieles FC Superfund Pasching gegen SK Rapid Wien in Anwesenheit anderer Gesprächsteilnehmer insbesondere zu Beginn des Gespräches den Kontakt mit Gesamteinsatzleiter Hauptmann G vermieden hat, obwohl dieser als Einsatzleiter mit relevanten sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten zu befassen gewesen wäre;
3. es verabsäumt zu haben, gemäß § 51 Abs. 2 Oö. LBG die Parteien im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und gemäß § 46 Oö. LBG die geregelten Grundsätze zur größtmöglichen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einzuhalten, indem sie durch ihre undifferenzierte und ohne hinreichende Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Gefährdungssituation erlassenen Dienstanweisungen (generelle Verweigerung des Zutritts von Medienvertretern auf das Rollfeld) vom 5.6.2003 und 13.11.2003 bis zum Erlass des Schreibens des Bundesministeriums/Sicherheitsdirektion für ÖÖ vom 7.7.2004 die Zusammenarbeit mit der Flughafen Linz GmbH. erschwert und einen deutlichen administrativen Mehraufwand verursacht hat; 3. es verabsäumt zu haben, gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Oö. LBG die Parteien im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und gemäß Paragraph 46, Oö. LBG die geregelten Grundsätze zur größtmöglichen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einzuhalten, indem sie durch ihre undifferenzierte und ohne hinreichende Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Gefährdungssituation erlassenen Dienstanweisungen (generelle Verweigerung des Zutritts von Medienvertretern auf das Rollfeld) vom 5.6.2003 und 13.11.2003 bis zum Erlass des Schreibens des Bundesministeriums/Sicherheitsdirektion für ÖÖ vom 7.7.2004 die Zusammenarbeit mit der Flughafen Linz GmbH. erschwert und einen deutlichen administrativen Mehraufwand verursacht hat;
4. ihrer Verpflichtung gemäß § 48 Abs. 1 Oö. LBG ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten und gemäß § 12 Abs. 1 und 2 DBO-B dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, um motiviert und möglichst eigenverantwortlich handeln zu können, nicht nachgekommen ist, indem sie ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Abteilungsleiterin 4. ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Oö. LBG ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, und 2 DBO-B dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, um motiviert und möglichst eigenverantwortlich handeln zu können, nicht nachgekommen ist, indem sie ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Abteilungsleiterin
(a) H am 9.10.2003 auf die Frage, wie mit einem
Gesundheitszeugnis ohne genaue Angaben umzugehen sei, 'er solle im Handbuch nachlesen' geantwortet und bei der Erledigung der Aufgabe trotz seines Ersuchens alleingelassen hat und ihn am 15.10.2003 zu einer Besprechung über Scheinehen und am 16.10.2003 über eine Schubhaftbeschwerde (Akt Sich 40-35017), und damit nicht zu seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Aktenbesprechungen und Aktenentscheidungen beigezogen hat und
(b) durch Bevorzugung der Mitarbeiter A und B bei
Rücksprachen den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen C, D, E, F und H bei Fragen wenig, verspätet oder keine klärende Rücksprachen gegeben hat."
Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 115 Abs. 1 Z. 3 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (im Folgenden: Oö LBG), eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.509,40 verhängt.Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994, (im Folgenden: Oö LBG), eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.509,40 verhängt.
Diesem Disziplinarerkenntnis lag ein in der mündlichen Disziplinarverhandlung durchgeführtes umfangreiches Beweisverfahren zu Grunde (die im Akt erliegende Verhandlungsschrift umfasst 291 Seiten). Im Zuge dieser Disziplinarverhandlung wurde die Beschwerdeführerin sowie eine Vielzahl von Zeugen einvernommen, wobei sich aus der Beschuldigtenverantwortung sowie aus einem Teil dieser Zeugenaussagen auch Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Spannungsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und einem Teil ihrer Untergebenen, einerseits, sowie zwischen ihr und Oberstleutnant K und Hauptmann G, andererseits, nicht überwiegend auf Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen waren. Auch stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung in Abrede, ihre Pflichten zur Anleitung und Förderung ihrer Untergebenen vernachlässigt zu haben.
Das Disziplinarerkenntnis vom 22. März 2005 erwuchs (infolge Berufung der Beschwerdeführerin) nicht in Rechtskraft.
Mit Note der belangten Behörde vom 1. April 2005 teilte diese der Beschwerdeführerin gemäß § 92 Abs. 4 Oö LBG mit, dass beabsichtigt sei, sie von Amts wegen als juristische Referentin in die Umweltrechtsabteilung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu versetzen. Gemäß § 92 Abs. 2 Oö LBG sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Ein solches sei deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführerin - in dem genannten Vorhalt entsprechend dem Spruch des Disziplinarerkenntnisses angeführtes - dienstliches Fehlverhalten zur Last liege.Mit Note der belangten Behörde vom 1. April 2005 teilte diese der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 92, Absatz 4, Oö LBG mit, dass beabsichtigt sei, sie von Amts wegen als juristische Referentin in die Umweltrechtsabteilung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu versetzen. Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Oö LBG sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Ein solches sei deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführerin - in dem genannten Vorhalt entsprechend dem Spruch des Disziplinarerkenntnisses angeführtes - dienstliches Fehlverhalten zur Last liege.
Schließlich heißt es in dem genannten Vorhalt:
"Sie sind somit den Anforderungen, die an eine Führungskraft des Landes Oberösterreich gestellt werden, nicht gerecht geworden, weshalb eine Versetzung auf einen Dienstposten, welcher nicht mit der Ausübung von Leitungsfunktionen verbunden ist, aus der Sicht der Oö. Landesregierung dringend geboten erscheint.
Die genannten Gründe wurden vom Disziplinarsenat A im Disziplinarverfahren gegen Sie erhoben und bilden die Grundlage des Disziplinarerkenntnisses, das am 22.3.2005 mündlich verkündet und schriftlich ausgefertigt wurde und mit welchem Sie für schuldig erkannt wurden, die genannten Pflichtverletzungen begangen zu haben. Die zu Grunde liegenden Sachverhalte konnten daher als erwiesen angenommen werden.
Sie werden darauf hingewiesen, dass es Ihnen frei steht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."
Auf die Note der belangten Behörde vom 1. April 2005 replizierte die Beschwerdeführerin am 14. April 2005 wie folgt:
"Ich spreche mich gegen die beabsichtigte Versetzung aus, weil zum einen kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und zum anderen auf ein nicht rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis Bezug genommen wird. Die näheren Ausführungen dazu werden der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorbehalten."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin sodann mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2005 von ihrer bisherigen Dienststelle zum Amt der Oberösterreichischen Landesregierung versetzt, wobei ihr die neue Verwendung einer juristischen Referentin in der Umweltrechtsabteilung zugewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin bisher bezogene Verwendungszulage eingestellt werde.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte im April an den Beschwerdevertreter und am 3. Mai 2005 an die Beschwerdeführerin persönlich.
Nachdem der Beschwerdevertreter die Auffassung vertreten hatte, die Zustellung der Erledigung an ihn habe mangels Vollmacht keine Bescheiderlassung bewirkt, erließ die belangte Behörde am 30. Mai 2005 den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Mit dessen Spruchpunkt 1. wurde der zuvor zitierte Bescheid vom 22. April 2005 von Amts wegen aufgehoben.
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde die Versetzung der Beschwerdeführerin zum Amt der Oberösterreichischen Landesregierung unter Zuweisung einer Verwendung als juristische Referentin in der Umweltrechtsabteilung nunmehr mit Wirksamkeit des der Zustellung des angefochtenen Bescheides folgenden Tages verfügt.
Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt 3. des genannten Bescheides ausgesprochen, dass die der Beschwerdeführerin zuerkannte Verwendungszulage im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V infolge dieser Versetzung und des damit verbundenen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen mit Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in welchem der angefochtene Bescheid zugestellt wird, eingestellt werde.Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt 3. des genannten Bescheides ausgesprochen, dass die der Beschwerdeführerin zuerkannte Verwendungszulage im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf infolge dieser Versetzung und des damit verbundenen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen mit Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in welchem der angefochtene Bescheid zugestellt wird, eingestellt werde.
Zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde aus, im Hinblick auf seine wirksame Zustellung (erst) am 3. Mai 2005 habe der Bescheid vom 22. April 2005 zu Unrecht eine rückwirkende Versetzung verfügt.
In der Begründung des Spruchpunktes 2. gab sie zunächst den Spruch des Disziplinarerkenntnisses vom 22. März 2005 wieder. Anschließend schilderte sie den Gang des Versetzungsverfahrens.
In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, gemäß § 92 Abs. 2 Oö LBG sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Der Umstand, dass in Ansehung des auch als Versetzungsgrund ins Treffen geführten disziplinären Verhaltens der Beschwerdeführerin noch kein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen sei, hindere die Dienstbehörde nicht an einer Verwertung der diesbezüglichen Verfahrensergebnisse auch im Versetzungsverfahren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Versetzungsverfahren sei unzulässig, weil auf ein nicht rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis Bezug genommen worden sei, erweise sich daher als unrichtig.In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Oö LBG sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Der Umstand, dass in Ansehung des auch als Versetzungsgrund ins Treffen geführten disziplinären Verhaltens der Beschwerdeführerin noch kein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen sei, hindere die Dienstbehörde nicht an einer Verwertung der diesbezüglichen Verfahrensergebnisse auch im Versetzungsverfahren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Versetzungsverfahren sei unzulässig, weil auf ein nicht rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis Bezug genommen worden sei, erweise sich daher als unrichtig.
Vielmehr könne auch nach § 92 Abs. 2 Oö LBG ein schwer wiegendes dienstliches Fehlverhalten - trotz Fehlens einer rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung - ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Weitere Beispiele eines solchen wichtigen dienstlichen Interesses stellten untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten einer Dienststelle, anmaßendes und unkooperatives Verhalten sowie andere schwere Störungen des Arbeitsklimas dar.Vielmehr könne auch nach Paragraph 92, Absatz 2, Oö LBG ein schwer wiegendes dienstliches Fehlverhalten - trotz Fehlens einer rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung - ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Weitere Beispiele eines solchen wichtigen dienstlichen Interesses stellten untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten einer Dienststelle, anmaßendes und unkooperatives Verhalten sowie andere schwere Störungen des Arbeitsklimas dar.
Aus den in der Verhandlungsschrift des Disziplinarverfahrens festgehaltenen Aussagen näher genannter Mitarbeiter der von ihr geleiteten Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergebe sich, dass es unter der Führung der Beschwerdeführerin zu derartigen untragbaren Spannungsverhältnissen und schweren Störungen des Arbeitsklimas gekommen sei (die belangte Behörde gab in diesem Zusammenhang in diese Richtung deutende Angaben verschiedener Zeugen wieder). Sie führte weiters aus, nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens bestünden derartige Spannungen gegenüber etwa der Hälfte der Untergebenen der Beschwerdeführerin.
In Wechselwirkung damit habe es die Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens auch unterlassen, ihre Mitarbeiter entsprechend anzuleiten (auch diesbezüglich werden entsprechende Angaben näher genannter Mitarbeiter wiedergegeben).
Der belangten Behörde sei es bewusst, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Konflikte und Spannungsverhältnisse in der Dienststelle in der Regel ihren Grund in gegensätzlichen Auffassungen und Haltungen von Bediensteten hätten. Um diese Situation zu lösen, sei es erforderlich, eine Versetzung dort vorzunehmen, wo der hauptsächliche Grund der Spannungsverhältnisse liege. Zu versetzen sei somit der für unrechtmäßige Handlungen verantwortliche Bedienstete.
Vorgesetzte seien gemäß § 48 Abs. 1 Oö LBG verpflichtet, ihre Mitarbeiter anzuleiten; auch hätten sie Sorge dafür zu tragen, dass die Bediensteten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangten, um motiviert und möglichst eigenverantwortlich handeln zu können. Überdies sei es die Pflicht eines Vorgesetzten, auf Fragen von Mitarbeitern rechtzeitig und hilfreich zu reagieren. Den oben wiedergegebenen Aussagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Deshalb sei der "Hebel der Versetzung" bei ihr anzusetzen.Vorgesetzte seien gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Oö LBG verpflichtet, ihre Mitarbeiter anzuleiten; auch hätten sie Sorge dafür zu tragen, dass die Bediensteten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangten, um motiviert und möglichst eigenverantwortlich handeln zu können. Überdies sei es die Pflicht eines Vorgesetzten, auf Fragen von Mitarbeitern rechtzeitig und hilfreich zu reagieren. Den oben wiedergegebenen Aussagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Deshalb sei der "Hebel der Versetzung" bei ihr anzusetzen.
Darüber hinaus könne aber auch ein Spannungsverhältnis zwischen dem betroffenen Beamten und anderen öffentlichen Organen eine Versetzung erforderlich machen. Ein solches Spannungsverhältnis bestehe zwischen den Gendarmeriebeamten K und G sowie der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang zitiert die belangte Behörde Aussagen der als Zeugen vernommenen K und G sowie eines weiteren Zeugen betreffend ein herabwürdigendes Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber K und G.
Schließlich heißt es, die im Disziplinarerkenntnis vom 22. März 2005 festgestellten Sachverhalte, deretwegen die Beschwerdeführerin auch in erster Instanz verurteilt worden sei, belegten in Verbindung mit den in der Verhandlungsschrift und den Ermittlungsunterlagen der Dienstbehörde ersichtlichen Zeugenaussagen die schwere Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durch das Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie würden daher als ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen der Entscheidung über eine Versetzung zu Grunde gelegt. Auf Grund dieser objektiv festgestellten Tatsachen komme die belangte Behörde zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben einer Führungskraft des Landes Oberösterreich nicht gegeben seien. Ihre fachlichen Fähigkeiten als Beamtin des höheren rechtskundigen Dienstes stünden dabei jedoch nicht in Zweifel.
Aber auch die für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich geltenden Verpflichtungen - wie insbesondere die Einhaltung der Treuepflicht gemäß § 46 Oö LBG - gälten in Ansehung von Führungskräften des Landes auf Grund ihrer Vorbildfunktion stärker. Eine Verletzung derartiger Verpflichtungen durch eine Führungskraft müsse daher als besonders schwer wiegend angesehen werden.Aber auch die für alle Bediensteten des Landes Oberösterreich geltenden Verpflichtungen - wie insbesondere die Einhaltung der Treuepflicht gemäß Paragraph 46, Oö LBG - gälten in Ansehung von Führungskräften des Landes auf Grund ihrer Vorbildfunktion stärker. Eine Verletzung derartiger Verpflichtungen durch eine Führungskraft müsse daher als besonders schwer wiegend angesehen werden.
Die festgestellten Verstöße zeigten, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen, die an eine Führungskraft des Landes Oberösterreich gestellt würden, nicht gerecht worden sei und sie daher die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben einer Führungskraft des Landes Oberösterreich nicht besitze. Dies stelle einen Versetzungsgrund dar. Der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion sei daher nicht vertretbar.
Unzutreffend sei auch der Vorwurf, es sei kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Wahrung des Parteiengehörs sei gemäß § 92 Abs. 4 Oö LBG durch die Verständigung von der beabsichtigten Versetzung erfolgt. § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG zwinge die Behörde nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Vielmehr habe sich die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG bei allen Verfahrensanordnungen von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Die Durchführung einer zusätzlichen Verhandlung hätte einen unnötigen Verwaltungsaufwand dargestellt, zumal es der Dienstbehörde möglich gewesen sei, in die Verhandlungsschrift der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde Einsicht zu nehmen.Unzutreffend sei auch der Vorwurf, es sei kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Wahrung des Parteiengehörs sei gemäß Paragraph 92, Absatz 4, Oö LBG durch die Verständigung von der beabsichtigten Versetzung erfolgt. Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG zwinge die Behörde nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Vielmehr habe sich die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG bei allen Verfahrensanordnungen von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Die Durchführung einer zusätzlichen Verhandlung hätte einen unnötigen Verwaltungsaufwand dargestellt, zumal es der Dienstbehörde möglich gewesen sei, in die Verhandlungsschrift der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde Einsicht zu nehmen.
In Ansehung des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, gemäß § 30a Abs. 7 des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1956, sei die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt werde. Die Verwendungszulage sei der Beschwerdeführerin bloß für die Dauer ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuerkannt worden. Auf Grund des Wegfalls der Grundlage dieser Zuerkennung sei sie einzustellen gewesen.In Ansehung des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956,, sei die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt werde. Die Verwendungszulage sei der Beschwerdeführerin bloß für die Dauer ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuerkannt worden. Auf Grund des Wegfalls der Grundlage dieser Zuerkennung sei sie einzustellen gewesen.
Erkennbar nur gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheidpunkte sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 92 Oö LBG (Stammfassung) lautet: Paragraph 92, Oö LBG (Stammfassung) lautet:
"§ 92
Versetzung
§ 143 Oö LBG in der Fassung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 22/2001 lautet: Paragraph 143, Oö LBG in der Fassung durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2001, lautet:
"§ 143
Mitteilungen an die Öffentlichkeit