TE Vwgh Erkenntnis 1985/6/3 84/12/0133

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Veröffentlicht am 03.06.1985
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Index

Dienstrecht

Norm

AVG §60
BDG 1979 §38 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herbert und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde des Dr. HK in B, vertreten durch Dr. Fritz Karl, Rechtsanwalt in Salzburg, Ernest-Thun-Straße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Juni 1984, Zl. 119.213/47- 110/84, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Rat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß er "zufolge des Inhaltes" der ihm "zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ....gemäß § 38 im Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, mit sofortiger Wirkung von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "M" Salzburg, - an welcher der Beschwerdeführer als Rektoratsdirektor tätig war - "an die Universitätsbibliothek der Universität Salzburg versetzt" wird. In der Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt:

Bedienstete des M - im wesentlichen Haus- und Schulwarte, aber auch die seinerzeitige Telefonistin - hätten sich wegen verschiedener schwerwiegender Vorkommnisse, die zunächst "hauptsächlich" den ehemaligen Leiter der zentralen Gebäudeverwaltung, VB FH, betroffen hätten, mündlich bei dem seinerzeitigen Obmann des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für die sonstigen Bediensteten beschwert.

Diese Beschwerden seien Anlaß für die Durchführung von Erhebungen am M am 1. und 2. April 1982 durch eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eingesetzte Untersuchungskommission gewesen. Auf Grund dieser Ermittlungen sei unter anderem gegen FH Strafanzeige (wegen Vergabe von Aufträgen an Reinigungsfirmen) erstattet worden. Am 2. Jänner 1983 habe die Staatsanwaltschaft Salzburg der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mitgeteilt, "daß von der Einstellung des Verfahrens" gegen den Beschwerdeführer "die Vergabe von Reinigungsaufträgen an die Reinigungsfirma K ausgenommen sei; diesbezüglich werde das Verfahren gesondert mit H geführt".

Am 7. Mai 1982 habe der Beschwerdeführer gemäß § 111 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 gegen sich selbst Disziplinaranzeige erstattet. Auf Grund derselben sei am 7. Juli 1982 das Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

"Da nach wie vor schwere Anschuldigungen von Bediensteten des M gegen ihre unmittelbaren und mittelbaren Vorgesetzten erhoben wurden", seien vom 20. bis 22. Oktober 1982 neuerlich Erhebungen durchgeführt worden. Gegenstand der Untersuchungen seien "die diversen Anschuldigungen bzw. Beschwerden von Bediensteten wegen angeblicher. zum Teil schikanöser Behandlungsmethoden der Vorgesetzten" gewesen. Alle Erhebungen seien der Disziplinarkommission übermittelt worden, "da die Vorwürfe der Bediensteten zu einem großen Teil auch" den Beschwerdeführer "betroffen haben". Eine Überprüfung der Gebarung der Wirtschaftsabteilung und der Gebäude - und Technikabteilung des M durch den Rechnungshof in der Zeit vom 22. April bis 3. Mai 1983 habe "angeblich" schwere Mängel in der Amtsführung des Rektoratsdirektors (insbesondere Ankauf von Musikinstrumenten) zutage gebracht.

Am 5. Oktober 1983 habe die Disziplinarkommission gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt. Die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 5. Oktober 1983 verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst unter Kürzung seiner Bezüge habe allerdings die Disziplinaroberkommission mit Erkenntnis vom 30. Jänner 1984 aufgehoben. Begründet sei diese Entscheidung der Disziplinaroberkommission im wesentlichen damit worden, daß sich die erste Instanz "lediglich auf Vermutungen von Dienstpflichtverletzungen gestützt habe".

Mit Weisung vom 20. März 1984 sei der Beschwerdeführer zur vorübergehenden Dienstleistung der Universitätsbibliothek der Universität Salzburg zugeteilt worden.

Am 2. Mai 1984 sei auf Grund einer Anzeige des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung neuerlich ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden.

Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde wegen des Inhaltes der ihm vorgeworfenen Handlungen so schwere Dienstverletzungen begangen habe, daß seine Rückkehr an das M nicht mehr vertretbar sei, sei dem Beschwerdeführer am 6. Juni 1984 mitgeteilt worden, es sei beabsichtigt, ihn "an der Universitätsbibliothek der Universität Salzburg als Beamter des Höheren Dienstes dauernd zu verwenden". Begründend sei diesbezüglich ausgeführt worden:

"Zufolge des Inhalts der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, welche einerseits Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens beim Landesgericht Salzburg und andererseits Gegenstand bei der Disziplinarkommission beim BMWF anhängigen Disziplinarverfahren sind (siehe Ihre Disziplinaranzeige gemäß § 111 BDG 1979 vom 7. Mai 1982, die Disziplinaranzeigen des BMWF vom 29. September 1983 auf Grund des Rechnungshofberichtes vom 2. April 1984), kann eine weitere Verwendung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst 'M' Salzburg nicht mehr in Betracht gezogen werden.

Die Ihnen zur Last gelegten Pflichtverletzungen sind geeignet, das Vertrauen in Ihre Amtsführung als Rektoratsdirektor schwer zu erschüttern und das Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen."

Dagegen habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 1984 folgende Einwendungen erhoben:

"1. Die im obzitierten Erlaß angegebenen Gründe für die Versetzung liegen nicht vor.

Dienstpflichtverletzungen wurden mir bislang nicht nachgewiesen, gerichtliche Strafverfahren wurden eingestellt, im Disziplinarverfahren gab es ohne mein Verschulden bis heute keinerlei Fortschritte. Der Vorwurf, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, allein ist jedoch keineswegs für eine Versetzung ausreichend. Nach den österreichischen Gesetzen und der Menschenrechtskonvention ist jeder Bürger dieses Staates solange als unschuldig zu betrachten, als nicht seine Schuld festgestellt wird.

Wie bereits ausgeführt, hat weder das Gericht noch die Disziplinarkommission bis heute eine Dienstpflichtverletzung meinerseits festgestellt. Aus diesem Grunde ist diese Begründung für eine Versetzung nicht zulässig. Unter diesen Voraussetzungen erachtet die Oberste Akademische Behörde meiner Dienststelle das Vertrauensverhältnis als unbelastet.

Darüber hinaus wäre vor der Versetzung, wenn kein Disziplinarverfahren abgeschlossen ist, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. In einem solchen Ermittlungsverfahren müßten dann Dienstpflichtverletzungen festgestellt werden. Für ein wichtiges dienstliches Interesse reicht der bisherige Verfahrensstand nicht aus, da ein solches nur dann vorliegt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen einen Vertrauensentzug rechtfertigen. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde bis heute nicht durchgeführt. Die im Erlaß vom 6.6.1984 angegebene Begründung für die Erschütterung des Vertrauens ist keine, sondern stellt lediglich eine Scheinbegründung dar, die für eine Versetzung nicht ausreicht.

2. Durch die vorgesehene Versetzung an die Universitätsbibliothek der Universität Salzburg kommt es zu einer schweren finanziellen Schädigung meinerseits, da ich im Hinblick auf meine Laufbahn als Rektoratsdirektor, bzw. die damit verbundenen Bezüge finanzielle Verpflichtungen eingegangen bin, die ich als Beamter des Höheren Dienstes an der Universitätsbibliothek niemals abdecken könnte. Die derzeitige Planstelle ist mit der Dienstklasse VII/VIII/1 bewertet, eine solche Planstelle ist an der Universitätsbibliothek Salzburg nicht vorgesehen. Darüber hinaus fehlen die Voraussetzungen für die ruhegenußfähige Verwendungszulage.

3. Im übrigen verweise ich darauf, daß ich für die Tätigkeit an der Universitätsbibliothek keinerlei Ausbildung genossen habe. Ich kann daher an der vorgesehenen neuen Dienststelle kaum adäquate Leistungen erbringen, was wiederum meine weiteren Berufsaussichten stark beeinträchtigen würde. Mir ist darüber hinaus bekannt, daß die Personalvertretung an der Universitätsbibliothek gegen die beabsichtigte Versetzung eingestellt ist. Auch diese Umstände sind bei einer Versetzung zu berücksichtigen, was im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht geschehen ist.

Da zahlreiche Gründe gegen die beabsichtigte Versetzung vorliegen und diese ganz offensichtlich eine vorweggenommene Disziplinarstrafe darstellt, spreche ich mich innerhalb offener Frist gegen diese Versetzung aus."

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus:

Voraussetzung für eine Versetzung von Amts wegen sei das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses.

Der Beschwerdeführer bringt in seinen Einwendungen vor, daß ihm Dienstpflichtverletzungen bislang nicht nachgewiesen und gerichtliche Strafverfahren eingestellt worden seien. Der bloße Vorwurf, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, reiche alleine für eine Versetzung nicht aus.

Dem sei entgegenzuhalten, daß ein konkretes Verhalten eines Beamten, unbeschadet seiner disziplinären Ahndung, "auch ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle begründen" könne. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, "die übrigens ausreichenden Stoff für zahlreiche Meldungen im Hörfunk und in den Printmedien boten", vermöchten nicht das in die ordnungsgemäße Amtsführung eines Rektoratsdirektors zu setzende Vertrauen zu "untermauern".

Die Tatsache der Disziplinaranzeigen und der Strafanzeige allein seien "sicherlich nicht der Grund für die von der Dienstbehörde im Spruch des Bescheides verfügte Maßnahme" gewesen; die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung vielmehr den Inhalt der Anschuldigungspunkte im Auge gehabt.

In Anbetracht der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sei von einer Versetzung in einen anderen Dienstort abgesehen worden, "so daß sich eine Verwendung am gleichen Dienstort lediglich an der Universitätsbibliothek der Universität Salzburg anbot". Diese neue Verwendung sei mit der bisher inngehabten Stellung des Beschwerdeführers als Rektoratsdirektor nicht zu vergleichen, "so daß mit der gegenständlichen Versetzung gleichzeitig auch eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 BDG 1979 verbunden ist".

Die mangelnde Ausbildung des Beschwerdeführers für seinen neuen Dienstposten vermöge die belangte Behörde "nicht von der im Spruch verfügten Versetzung abzubringen, zumal die Ansicht vertreten wird, daß nach Abwägung aller Bedenken hinsichtlich einer längeren Einschulung an der Universitätsbibliothek eine weitere Verwendung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum Salzburg der Aufrechterhaltung des reibungsfreien Betriebsklimas abträglich wäre".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch ihn in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung verletzt. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Im Streitfall ist zu prüfen, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht die Auffassung vertreten durfte, daß an der bekämpften Versetzung des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse bestand.

Als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde zunächst gerügt, daß die belangte Behörde ein entsprechendes Verfahren nicht durchgeführt habe. Sie habe übersehen, daß sie "gemäß § 60 AVG 1950 verpflichtet ist, ihre Beurteilung des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen und der Schwere derselben schlüssig auf der Basis eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu begründen".

Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kommt Berechtigung zu; denn die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid im wesentlichen darauf beschränkt, Einleitungsbeschlüsse von Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wörtlich wiederzugeben um, ohne sich mit den dort angeführten angeblich von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen konkret auseinanderzusetzen, mit denselben das wichtige dienstliche Interesse an seiner streitgegenständlichen Versetzung zu begründen. Diese Vorgangsweise erweist sich aber deshalb als mangelhaft, weil diese Disziplinarverfahren - wie übrigens auch die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren, soweit dieselben nicht bereits eingestellt wurden - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht zum Abschluß gelangt waren und daher die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen wäre, die Frage, ob der Beschwerdeführer die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Zl. 12/1826/80).

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise nachgekommen; denn bloß durch die ganz allgemein gehaltene Aussage, sie habe bei ihrer Entscheidung, für welche "die Tatsache der Disziplinaranzeigen und

der Strafanzeige .... allein .... sicherlich nicht" maßgebend

gewesen sei, "den Inhalt der Anschuldigungspunkte im Auge" gehabt, vermag sie dieser Verpflichtung nicht zu entsprechen.

Zu Recht wird im übrigen in der Beschwerde auch gerügt, daß die belangte Behörde "mit keinem Wort" die im angefochtenen Bescheid enthaltene Behauptung konkret begründet hat, wonach eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers am M "der Aufrechterhaltung des reibungsfreien Betriebsklimas abträglich wäre". Die eher unbestimmten Ausführungen über Beschwerden einzelner Bediensteter dieser Hochschule, die sich im übrigen offenbar gar nicht nur auf die Person des Beschwerdeführers, sondern z.B. auch auf FH bezogen haben, reichen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht aus.

Da sich der angefochtene Bescheid schon im Hinblick auf das oben Dargelegte mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erweist, war er - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand Ersatz der Aufwendungen an Umsatzsteuer nicht zuzusprechen ist.

Wien, am 3. Juni 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120133.X00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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