I.römisch eins.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für den zweiten Abschnitt des "Lainzer Tunnels" ("Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn") "nach Maßgabe der Ergebnisse der durchgeführten Ortsverhandlungen sowie dem sonstigen Verfahrensergebnis gemäß den Ausführungen in der Begründung und den in der Anlage 1 festgehaltenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der nachstehend angeführten Vorschreibungen" die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung.
Als "Rechtsgrundlagen für die Genehmigung" wurden folgende
Bestimmungen genannt:
"§ 2 Hochleistungsstreckengesetz
§§ 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957 idgF. Paragraphen 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, idgF.
§ 99 Abs. 2 Zi. 1 EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 idgF. Paragraph 99, Absatz 2, Zi. 1 EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, idgF.
Hochleistungsstreckenverordnung der Bundesregierung vom 23.2.1990, BGBl. Nr. 107/1990, Hochleistungsstreckenverordnung der Bundesregierung vom 23.2.1990, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1990,,
Trassenverordnung BGBl. Nr. 824/1993 vom 3.12.1993 Bau-Übertragungsverordnung vom 27.8.1996, BGBl. Nr. 450/1996, § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Richtlinie 85/337/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie Trassenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1993, vom 3.12.1993 Bau-Übertragungsverordnung vom 27.8.1996, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1996,, Paragraph 94, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Richtlinie 85/337/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2003/35/EG
§§ 10, 56 und 127 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 214/1959 idgF." Paragraphen 10, 56 und 127 Absatz eins, Litera b,) und Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1959, idgF."
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 (EisbG) beziehe sich "insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen: Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Eisenbahngesetz in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, (EisbG) beziehe sich "insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:
Neubau der HL-Strecke 'Lainzer Tunnel' von LT / Gl. 49 km 1+139 bis km 1+355 und LT / Gl. 47 km 1+143 bis km 1+360
Neubau der HL-Strecke 'Güterschleife', Abzw. Altmannsdorf - Bf. Inzersdorf Ort, von GS / Gl. 9 km 0+000 bis km 0+426 und km 0+493 bis 2+251 bzw. von GS / Gl. 7 km 0+000 bis km 0+200 und km 0+302 bis 2+214
Diese Streckenteile beinhalten auch die Errichtung der Abzweigung Altmannsdorf mit Absprung der HL-Neubaustrecke 'Güterschleife' von der HL-Neubaustrecke 'Lainzer Tunnel' in Richtung Donauländebahn,
- sowie die Errichtung von Lärmschutzwänden im Bereich der Donauländebahn".
Die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 2 EisbG beziehe sich "insbesondere auf folgende Hoch- und Kunstbauten:Die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 EisbG beziehe sich "insbesondere auf folgende Hoch- und Kunstbauten:
a) Objekt T 2
aa) Verzweigung Altmannsdorf
GS-Gleis 7 km 0 + 000 bis km 0 + 200
GS-Gleis 9 km 0 + 000 bis km 0 + 213 LT-Gleis 49 km 1 + 139 bis km 1 + 355
Sicherheitsausgang (Notausstieg) G1A Altmannsdorfer Straße 55
LT-Gleis 49 km 1 + 174
GS-Gleis 7 km 0 + 177
ac) Sicherheitsausgang (Notausstieg) G1B Altmannsdorfer Straße 46
LT-Gleis 49 km 1 + 223
GS-Gleis 9 km 0 + 114
b) Objekt T 10
ba) Tunnel Tscherttegasse
GS-Gleis 9 km 1 + 225 bis km 1 + 676
c) Objekt B 8
ca) Rampe Eibesbrunnergasse
GS-Gleis 9 km 1 + 677 bis km 2 + 061
Betriebsgebäude Eibesbrunnergasse
GS-Gleis 9 km 1 + 684
d) Objekt B 9
da) Brücke Gutheil-Schoder-Gasse
GS-Gleis 9 km 2 + 122 bis km 2 + 251
e) Objekt B 10
ea) Unterführung Eibesbrunnergasse
GS-Gleis 9 km 1 + 677
Sicherheitsausgang (Notausstieg) G4 Eibesbrunnergasse GS-Gleis 9 km 1 + 657
f) Objekt T 9
fa) Tunnel Güterschleife
GS-Gleis 9 km 0 + 213 bis km 0 + 426
GS-Gleis 9 km 0 + 493 bis km 1 + 225
GS-Gleis 7 km 0 + 302 bis km 1 + 189
Sicherheitsausgang (Notausstieg) G2 Breitenfurter Straße LT-Gleis 49 km 0 + 839
GS-Gleis 9 km 0 + 555
GS-Gleis 7 km 0 + 479
Sicherheitsausgang (Notausstieg) G3 Griessergasse GS-Gleis 9 km 1 + 100".
Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten wasserrechtlichen Belange gemäß den §§ 10, 56 und 127 Abs 1 lit b und Abs 2 WRG insbesondere auf die durch die gegenständlichen Baumaßnahmen notwendig werdenden wasserbautechnischen Maßnahmen, nämlich "Grundwasserhaltungsmaßnahmen als Bauhilfsmaßnahmen" und "Entwässerungsmaßnahmen" bezögen.Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten wasserrechtlichen Belange gemäß den Paragraphen 10, 56 und 127 Absatz eins, Litera b und Absatz 2, WRG insbesondere auf die durch die gegenständlichen Baumaßnahmen notwendig werdenden wasserbautechnischen Maßnahmen, nämlich "Grundwasserhaltungsmaßnahmen als Bauhilfsmaßnahmen" und "Entwässerungsmaßnahmen" bezögen.
Die belangte Behörde ordnete im Spruchpunkt 1.I. näher genannte "Vorschreibungen" (Punkte A bis P, Seiten 3 bis 44 des angefochtenen Bescheides) an.
Im Spruchpunkt 1.II. ("Interoperabilität") wurde ausgesprochen, dass es sich bei den genehmigten Eisenbahnanlagen gemäß § 88 Z 1 lit c EisbG in Übereinstimmung mit Art 10 Abs 2 lit c (Kategorie III) der Entscheidung Nr 884/2004/EG vom 29. April 2004 in Verbindung mit der Entscheidung Nr 1692/96/EG jeweils des Europäischen Parlaments und des Rates um eine Strecke des interoperablen österreichischen Anteiles am transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem handle (A).Im Spruchpunkt 1.II. ("Interoperabilität") wurde ausgesprochen, dass es sich bei den genehmigten Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 88, Ziffer eins, Litera c, EisbG in Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz 2, Litera c, (Kategorie römisch drei) der Entscheidung Nr 884/2004/EG vom 29. April 2004 in Verbindung mit der Entscheidung Nr 1692/96/EG jeweils des Europäischen Parlaments und des Rates um eine Strecke des interoperablen österreichischen Anteiles am transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem handle (A).
Im Spruchpunkt 1.II. wurden weiters (B) "gemäß § 100 Abs 1 Z 1 EisbG in Verbindung mit §§ 23 und 4 (7) EisbVO 2003 (...) zu der Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl Nr L 245 vom 12. September 2002, S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl Nr 275 vom 11. Oktober 2002, S 5", für das bescheidgegenständliche Projekt näher genannte Ausnahmen bewilligt.Im Spruchpunkt 1.II. wurden weiters (B) "gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG in Verbindung mit Paragraphen 23 und 4 (7) EisbVO 2003 (...) zu der Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 96/48/EG, ABl Nr L 245 vom 12. September 2002, S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl Nr 275 vom 11. Oktober 2002, S 5", für das bescheidgegenständliche Projekt näher genannte Ausnahmen bewilligt. Die belangte Behörde ordnete ferner an, dass gemäß § 35 Abs 4 EisbG das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, und diese Frist über einen rechtzeitig an die Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden könne (Spruchpunkt 1. IV.).Die belangte Behörde ordnete ferner an, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, EisbG das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, und diese Frist über einen rechtzeitig an die Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden könne (Spruchpunkt 1. römisch vier.). Im Spruchpunkt 1.V. wurde über die im Verfahren erhobenen "schriftlichen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen" dahin entschieden, dass diese zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus:
"Das Projekt Lainzer Tunnel bezweckt die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbinden wird, da die bestehende Verbindungsbahn den Anforderungen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs nicht mehr gerecht werden kann.
Das Projekt stellt einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungsstreckenabschnittes Wien - St. Pölten dar. Die projektierte Eisenbahnstrecke wurde gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 und gemäß der darauf begründeten Hochleistungsstreckenverordnung, BGBl. Nr. 107/1990, zur Hochleistungsstrecke erklärt.Das Projekt stellt einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungsstreckenabschnittes Wien - St. Pölten dar. Die projektierte Eisenbahnstrecke wurde gemäß Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, und gemäß der darauf begründeten Hochleistungsstreckenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1990,, zur Hochleistungsstrecke erklärt. Im Rahmen des durchzuführenden Trassenverordnungsverfahrens wurde bereits im Jahre 1990 ein ersten Anhörungsverfahren abgeführt, in welchem ca. 2300 negative Stellungnahmen eingegangen sind.
Entsprechend den Forderungen des Landes Wien hinsichtlich der Erarbeitung alternativer Trassenvorschläge zum Trassenentwurf aus dem Jahre 1990 wurde nach Erörterung der im ersten Anhörungsverfahren aufgezeigten Problemkreise mit Vertretern der Stadt Wien ein zweites Anhörungsverfahren zum Zwecke der Erlassung einer Trassenverordnung im Februar 1993 eingeleitet. Vor der Einleitung dieses zweiten Anhörungsverfahrens gemäß § 4 Hochleistungsstreckengesetz wurde in Abstimmung mit der Stadt Wien der von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) erarbeiteten Trassenvariante 'HA-WEI Tief mit Maxing' in eisenbahntechnischer und betrieblicher Hinsicht sowie aus der Sicht des Umweltschutzes eindeutig der Vorzug gegeben.Entsprechend den Forderungen des Landes Wien hinsichtlich der Erarbeitung alternativer Trassenvorschläge zum Trassenentwurf aus dem Jahre 1990 wurde nach Erörterung der im ersten Anhörungsverfahren aufgezeigten Problemkreise mit Vertretern der Stadt Wien ein zweites Anhörungsverfahren zum Zwecke der Erlassung einer Trassenverordnung im Februar 1993 eingeleitet. Vor der Einleitung dieses zweiten Anhörungsverfahrens gemäß Paragraph 4, Hochleistungsstreckengesetz wurde in Abstimmung mit der Stadt Wien der von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) erarbeiteten Trassenvariante 'HA-WEI Tief mit Maxing' in eisenbahntechnischer und betrieblicher Hinsicht sowie aus der Sicht des Umweltschutzes eindeutig der Vorzug gegeben.
Seitens der Stadt Wien wurde jedoch die Beibringung eines Betriebskonzeptes der Bahn für den Raum Wien, in dem die Notwendigkeit der geplanten Strecke dokumentiert und ihre Entlastungswirkungen auf andere Strecken verdeutlicht werden, sowie die Ausarbeitung und Vorstellung eines übergreifenden Lärmschutzprojektes für die Vor- und Anschlussstrecken des Lainzer Tunnels, insbesondere der Donauländebahn, zur Erzielung einer breiten Akzeptanz für die geplante Trassenführung für unbedingt notwendig erachtet.
Der Landeshauptmann von Wien hat im Juni 1993 unter bestimmten Voraussetzungen eine grundsätzlich positive Stellungnahme zum vorgeschlagenen Trassenverlauf abgegeben. Zu bemerken ist, dass im Zuge des zweiten Anhörungsverfahrens nur mehr 289 Stellungnahmen eingegangen sind, wovon 166 Stellungnahmen positiv waren.
Die ggstl. Trassenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 824/1993 vom 03.12.1993 kundgemacht. Im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens und des darin enthaltenen de-facto UVP-Verfahrens wurde das Projekt 'Lainzer Tunnel' einer gesamtheitlichen Betrachtung unterzogen.Die ggstl. Trassenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1993, vom 03.12.1993 kundgemacht. Im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens und des darin enthaltenen de-facto UVP-Verfahrens wurde das Projekt 'Lainzer Tunnel' einer gesamtheitlichen Betrachtung unterzogen. Das Gesamtprojekt Lainzer Tunnel wurde für das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren in 4 Teilabschnitte aufgeteilt (Einreichung von April-August 1996), wobei diese Aufteilung zu einer ökonomischen Verfahrensabwicklung erforderlich war und im Übrigen auch der bautechnischen Bauabwicklung entspricht. Diese 4 Teilabschnitte sind folgende:
1. Abschnitt:
Einbindung Südbahn (vom Bf. Meidling - Hst. Hetzendorf)
2. Abschnitt:
Anbindung Donauländebahn (Verzweigung Altmannsdorfer Straße - Gutheil- Schodergasse)
3. Abschnitt:
Verbindungstunnel
4. Abschnitt:
Verknüpfung Westbahn
In Bezug auf den hier ggstl. Abschnitt 2 ist Folgendes
anzuführen:
Die HL-AG hat mit Schreiben vom 16.04.1996, Zl..., den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, der in weiterer Folge mit den Schreiben vom 22.05.1996, Zl..., und 21.01.1998, Zl..., ergänzt wurde, für das ggstl. Projekt bei der Behörde gestellt.
Mit Schreiben vom 11.03.1998, Zl..., wurde eine Ergänzung des Antrages hinsichtlich einer Mitbehandlung wasserrechtlicher Belange gemäß § 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG gestellt. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung wird nach Baufertigstellung gesondert beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr angesucht. Mit Schreiben vom 11.03.1998, Zl..., wurde eine Ergänzung des Antrages hinsichtlich einer Mitbehandlung wasserrechtlicher Belange gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, WRG gestellt. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung wird nach Baufertigstellung gesondert beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr angesucht.
Projektbeschreibung:
Der von diesen Anträgen erfasste 2. Abschnitt kann wie folgt
zusammenfassend beschrieben werden:
'Im Anschluss an die Rampe Meidling B5 des ersten Teilbereiches "Einbindung Südbahn" beginnt im Bereich nach der Donauländebahnbrücke mit Objekt T1, Tunnel Altmannsdorf des Bauloses LT01, gegenständlicher zweiter Teilbereich "Anbindung Donauländebahn" der Personenverkehrstrasse der HL-Neubaustrecke "Lainzer Tunnel". Dieser Tunnel Altmannsdorf wird in offener Bauweise hergestellt und unterquert das Südbahn-Fernverkehrgleis 2 bzw. die Schnellbahn-Nahverkehrsgleise der S1.
Im Bereich zwischen der Strohberggasse und Altmannsdorfer Straße bzw. im Bereich des Objektes T2, Verzweigung Altmannsdorf, erfolgt unterirdisch die niveaufreie Verzweigung der HL-Neubaustrecke "Güterschleife" für Güterzüge von der HL-Neubaustrecke "Lainzer Tunnel" für Personenzüge.
Der zweite Teilbereich "Anbindung Donauländebahn" mit dem Baulos LT01 endet am Anfang des Objektes T3, Tunnel Hetzendorf des Bauloses LT07, der in bergmännischer Bauweise hergestellt wird und den Beginn des "Verbindungstunnels", dritter Teilbereich des "Lainzer Tunnels", darstellt.
Nach der Abzw. Altmannsdorfer Straße unterquert die HL-Neubaustrecke "Güterschleife" in zwei eingleisigen Tunnelröhren die Südbahn bzw. die Breitenfurter Straße und vereinigt sich im Bereich der Oswaldgasse zu einem zweigleisigen Tunnel.
Der Vortrieb des Objektes T9, Tunnel Güterschleife des Bauloses LT06, erfolgt bis zur Stüber-Gunther-Gasse grundsätzlich - ausgenommen der Bereich der Unterquerung der Personenverkehrstrasse der HL-Neubaustrecke "Lainzer Tunnel" mit der Güterverkehrstrasse der HL-Neubaustrecke "Güterschleife" Gleis 9, der in offener Bauweise hergestellt wird - in bergmännischer Bauweise.
Ab der Stüber-Gunther-Gasse wird mit Objekt T10, Tunnel Tscherttegasse des Bauloses LT03 in offener Bauweise die U6, die Wiener Lokalbahnen, die Donauländebahn und die Pottendorfer Linie unterquert.
Ab der Eibesbrunnergasse taucht die Trasse mit Objekt B8, Rampe Eibesbrunnergasse, auf, steigt nordöstlich der Donauländebahn hoch und überquert mit Objekt B9, Brücke Gutheil-Schoder-Gasse, die gleichnamige Straße. Nach diesem Brückenobjekt ist das Projektsende erreicht.
Der weitere Ausbau Richtung Zentralverschiebebahnhof Kledering bis zur Einmündung in die bestehende Donauländebahn vor der Favoritenstraße, einschließlich der im Projekt dargestellten Maßnahmen an der Donauländebahn, ist ein gesondertes Projekt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.' "
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass sie die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels zunächst mit Bescheid vom 11. Juni 1999 erteilt hatte. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Nach Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sei von der mitbeteiligten Partei die Weiterführung des Genehmigungsverfahrens in Teilbescheiden beantragt worden, worauf zunächst das "Objekt T1, Tunnel Altmannsdorf" mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2002 abgesondert genehmigt worden sei. (Die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, zurückgewiesen.)
Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 20. Juni 2002 ergänzende Projektsunterlagen vorgelegt und um Weiterführung des Genehmigungsverfahrens ersucht. Diese Ergänzungen und Änderungen würden folgende Umstände betreffen:
"Ergänzungen zu Folge der Weiterentwicklung des Sicherheitskonzeptes
Die bauliche Berücksichtigung des Brandschutzes
Die baulichen Änderungen zufolge Berücksichtigung der vertieften Untersuchungen und Weiterentwicklungen, des letzten Standes der Technik bzw. der Richtlinien und der gesetzlichen Vorschriften, der Vorschreibungen der Amtssachverständigen im ersten Verfahrensschritt sowie die im Zuge der weitergeführten Ausschreibungsplanung entwickelten Modifikationen, soweit sie im EB-Operat darzustellen sind
Die bauliche Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes (v.a. Wandabstände, Randweg, Rettungsnischen, Notfälle)
Die Änderungen bei Grundeinlösen und fremden Rechten
Den Nachweis der Projektsidentität zwischen Einreichoperat 1992/1993 zur Trassenverordnung (TVO) und der EB-Einreichung 96/98
Die Beschreibung der 'de-facto-Prüfung' der Umweltverträglichkeit entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 85/337/EWG ('RL85') und 97/11/EG ('RL97')
Die der Auslegung des Oberbaues zu Grunde gelegte Achslast wurde gegenüber der EB-Einreichung 96/98 auf 25 t erhöht
Alternative Ausführung eines Teilbereiches des Objektes T9 und zwar GS Gleis 9 von km 0+213 bis km 0+426 im Bereich des Bahnhofes Unterhetzendorf in offener Bauweise".
Die belangte Behörde habe daraufhin im Ermittlungsverfahren folgende Gutachten eingeholt:
"Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiete Oberbau, Fahrweg und Hochbau, DI S, 30.08.2002
Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiet Konstruktiver Ingenieurbau, DI J vom 26.08.2002
Eisenbahnbetrieb, Ing. E vom 29.08.2002
Elektrotechnik, Ing. L vom 04.09.2002
Schallschutz, Ing. K vom 08.08.2002
Erschütterungsschutz, Prof. F vom 02.09.2002
Bodenmechanik und Hohlraumbau, DI R vom 30.08.2002
Geotechnik, DI Dr. M vom 22.08.2002
Geologie-Festgestein und Hydrogeologie, Dr. W vom 27.08.2002
Hochbautechnik, DI Ei vom 04.09.2002
Tunnelausbau, DI H vom 02.09.2002
Wasserbautechnik, DI P vom 26.08.2002
Forsttechnik, DI Lo vom 26.04.2002
Raumplanung und Umweltverträglichkeit, DI Ko vom 14.02.2002 und vom 07.08.2002
Technischer Brandschutz, Dr. G vom 31.08.2002
Tunnelsicherheit, Dr. Ge vom 03.09.2002
Umweltmedizin - Elektrosmog, Dr. Kö vom 10.09.2002
eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz vom 06.09.2002"
Die beauftragten Sachverständigen hätten das vorgelegte Projekt "positiv beurteilt" und - unter Berücksichtigung vorgeschlagener Auflagen - als "zur Erteilung der beantragten Bewilligungen geeignet" angesehen.
Mit Kundmachung vom 9. September 2002 sei die mündliche Verhandlung im zweiten Rechtsgang für den 15. und 16. Oktober 2002 ausgeschrieben worden. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Trassenverordnung nach Durchführung eines Verfahrens nach dem HlG samt Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 85/337/EWG erlassen worden sei.
Vom 10. September bis 15. Oktober 2002 seien die Entwurfsunterlagen, die Sachverständigengutachten, die Verhandlungsschrift der im ersten Rechtsgang durchgeführten Ortsverhandlung, die Unterlagen des Trassenverordnungsverfahrens sowie die Kundmachung vom 18. Dezember 2001 betreffend die im Trassenverordnungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung bei der belangten Behörde sowie bei den Magistratischen Bezirksämtern für den 10. und 12. Wiener Gemeindebezirk zur öffentlichen Einsicht aufgelegen.
Nach der Verhandlung vom 15./16. Oktober 2002 sei von den Beschwerdeführern eine ergänzende Stellungnahme eingebracht sowie von der mitbeteiligten Partei ua eine Änderung betreffend die Inanspruchnahme von Grundflächen im Bereich des Bahnhofes Unterhetzendorf und der Unterquerung der Altmannsdorfer Straße vorgenommen worden. Diese Änderungen erfolgten "in Weiterführung des ursprünglichen Projektes" und würden weder die Projektidentität noch die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nachteilig berühren, wie die mitbeteiligte Partei in ihrem Antrag dargelegt habe.
Mit Kundmachung vom 19. Mai 2003 sei deshalb eine mündliche Verhandlung für den 7. Juli 2003 anberaumt worden, die Unterlagen (Antrag samt Ergänzungen, Beilagen und Gutachten) seien zur öffentlichen Einsicht im Zeitraum vom 22. Mai bis 4. Juli 2003 aufgelegen. Dabei habe es sich um folgende von der belangten Behörde eingeholte Gutachten gehandelt:
"Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiet Konstruktiver Ingenieurbau, DI J vom 22.12.2002
Bodenmechanik und Hohlraumbau, DI R vom 09.05.2003
Tunnelausbau, DI H vom 30.01.2003
Technischer Brandschutz, Dr. G, 3 Gutachten vom 28.02.2003
Tunnelsicherheit, Dr. Ge, 5 Gutachten vom 28.02.2003 und ein Gutachten vom 16.05.2003
Stellungnahmen der MA 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz vom 03.03.2003
Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiete Oberbau, Fahrweg und Hochbau, DI S vom 17.12.2002 und vom 04.05.2003
Eisenbahnbetrieb, Ing. E vom 23.01.2003 und vom 06.05.2003
Elektrotechnik, Ing. L vom 04.01.2003 und 14.05.2003
Schallschutz, Ing. K vom 08.05.2003
Geotechnik, Dr. M vom 15.11.2003
Raumplanung und Umweltverträglichkeit, DI Ko vom 03.12.2002 und 22.04.2003
Erschütterungsschutz, Prof. F vom 21.01.2003".
In der mündlichen Verhandlung hätten von einigen Sachverständigen nicht alle Fragen abschließend beantwortet werden können, weshalb diese zur Gutachtensergänzung aufgefordert worden seien.
Nach der Verhandlung hätten die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen erstattet. Von den Beschwerdeführern sei ua das ergänzende Gutachten des Privatsachverständigen Sch vom 25. September 2003 ("LTU 02/03") vorgelegt worden. Zudem habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), Teilsystem Infrastruktur, betreffend den gegenständlichen Abschnitt, gestellt. Dazu habe die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahnbautechnik DI Dr. Wa vom 18. Dezember 2003 eingeholt.
Von 7. Jänner 2004 bis 20. Februar 2004 seien diese Stellungnahmen zur öffentlichen Einsicht samt dem Hinweis aufgelegt gewesen, dass bis zum 20. Februar 2004 schriftlich Einwendungen erhoben werden könnten. Im Einzelnen seien folgende Unterlagen aufgelegt worden: