TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 L502 2208113-1

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AVG §78
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
BVwAbgV §1 Abs1
FPG §125
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §67 Abs4
FPG §69
FPG §69 Abs2
StGB §75
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Spruch

L502 2208113-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael VELIK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (BF), dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.1992 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung vom 25.05.1998 zu einer achtjährigen Haftstrafe mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2000 die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt worden war, wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 13.01.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Am 05.11.2007 stellte er einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes, der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 15.04.2008 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ erhobene Berufung wurde mit deren Bescheid vom 16.09.2008 abgewiesen.

3. Am 09.11.2007 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008 gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Die dagegen in vollem Umfang erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.05.2008 abgewiesen.

4. Mit Beschluss des LG Krems vom 14.12.2009 wurde die bedingte Haftentlassung des BF per 18.01.2010 verfügt.

5. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 15.01.2010 wurde gegen ihn ab 18.01.2010 die Schubhaft verhängt.

Am 18.01.2010 wurde er auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

6. Im Dezember 2017 reiste er mit einem niederländischen Schengenvisum auf dem Luftweg in die Niederlande und von dort aus in das österreichische Bundesgebiet ein.

7. Am 23.01.2018 stellte er durch seinen Vertreter einen (weiteren) Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes.

8. Mit Schriftsatz seines Vertreters an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.01.2018 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu erfolgte am 30.01.2018 an der LPD Wien eine Erstbefragung, in deren Gefolge ein Konsultationsverfahren iSd Dublin III-VO mit den niederländischen Behörden geführt wurde.

9. Das BFA wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.04.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde erhob.

Mit Erkenntnis vom 29.05.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde als unbegründet ab.

10. Am 20.06.2018 wurde der BF auf dem Luftweg in die Niederlande überstellt.

11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 28 Tagen vorgeschrieben.

12. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 20.09.2018 zugestellt, wogegen dieser mit 18.10.2018 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhob. Unter einem wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und sonstigen Verfahrenskosten gestellt.

13. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte mit 22.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

14. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er wurde am XXXX in Österreich geboren, ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe.

Ihm wurde vom Bundesasylamt per 07.10.1992 die Flüchtlingseigenschaft zu- und per 13.03.2000 wieder aberkannt.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 29.10.1996 wegen §§ 206 Abs. 1, 207 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Wels vom 25.05.1998 wurde er wegen § 75 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von acht Jahren verurteilt, unter einem wurde seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 13.01.2004 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Ein von ihm am 05.11.2007 gestellter Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des Magistrats vom 15.04.2008 abgewiesen, die dagegen erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ mit Bescheid vom 16.09.2008 rechtskräftig abgewiesen.

Er befand sich von 25.5.1998 bis 18.01.2010 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Maßnahmenvollzug. Aus diesem wurde er am 18.01.2010 unter Setzung einer Probezeit von zehn Jahren bedingt entlassen. Mit Beendigung des Maßnahmenvollzugs wurde er am 18.01.2010 in die Türkei abgeschoben.

Er ist im Dezember 2017 auf dem Luftweg über ein von den Niederlanden ausgestelltes Schengenvisum in die Niederlande und von dort aus noch im Dezember 2017 nach Österreich gereist, wo er am 23.01.2018 einen (weiteren) Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes und am 25.01.2018 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde er am 20.06.2018 in die Niederlande überstellt.

Er war von 1992 bis 2010 und von Dezember 2017 bis Juni 2018 im österr. Bundesgebiet faktisch aufhältig, bis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2000 rechtmäßig, danach unrechtmäßig.

In Österreich leben seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester, in Istanbul in der Türkei sein Vater und ein weiterer Bruder.

1.2. Nicht feststellbar war, dass er in der Zeit seines Aufenthalts in der Türkei zwischen 2010 und 2017 nicht straffällig wurde. Es war auch nicht feststellbar, dass er seit seiner Enthaftung im Jänner 2010 bis dato insgesamt eine positive Persönlichkeitsentwicklung vollzogen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.

2.2. Die Feststellungen oben unter 1.1. stellen sich im Lichte dessen als unstrittig dar.

2.3. Mangels Vorlage eines im gg. Verfahren von der belangten Behörde vom Vertreter des BF ausdrücklich angeforderten türkischen Strafregisterauszuges war der Behauptung des Vertreters im gg. Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, der BF sei seit seiner Enthaftung und Abschiebung im Jahr 2010 strafrechtlich unauffällig geblieben, nicht zu folgen.

Es kamen mangels substantiierter Angaben im gg. Antrag und in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes auch keine stichhaltigen Hinweise darauf hervor, dass er bis dato insgesamt eine positive Persönlichkeitsentwicklung vollzogen hat. Dem bloßen dafür ins Treffen geführten Umstand, dass die der letzten Verurteilung des BF wegen Mordes zugrundeliegende Tat nun schon mehr als 20 Jahre zurückliegt, kam diesbezüglich keine maßgebliche Aussagekraft zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. In seiner Beschwerde wandte der Vertreter des BF zum einen Unzuständigkeit der belangten Behörde ein, weil der BF in Wien "angemeldet" gewesen sei.

Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG ist Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden die Im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Die für das gg. Beschwerdeverfahren bzw. das vorangegangene Verfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind in den §§ 69 Abs. 2 und 67 FPG und damit im 8. Hauptstück des FPG geregelt. Zuständige Behörde ist demnach das BFA mit bundesweiter Zuständigkeit.

Die behauptete Unzuständigkeit des BFA lag damit nicht vor.

2. Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 bis 9 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist zu berücksichtigen.

3. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Aufhebung des vom Magistrat der Stadt Krems gegen ihn mit Bescheid vom 13.01.2004 verhängten Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen darauf, dass er zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat minderjährig gewesen sei, die Straftat bereits 21 Jahre zurückliege, er sich in den letzten Jahren seit der Abschiebung nichts zu Schulden habe kommen lassen und sich künftig wohl verhalten werde und daher von einer positiven Zukunftsprognose für seine Person auszugehen sei.

4. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab, indem sie im bekämpften Bescheid zum einen darauf verwies, die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Verurteilung sei in Österreich noch nicht einmal getilgt, weil der BF erst im Jahr 2010 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen worden sei und die ausgesprochene zehnjährige Probezeit daher noch nicht verstrichen sei.

Zum anderen habe das LG Wels seinem Urteil vom 25.05.1998 zugrunde gelegt, dass der BF das "Opfer aus Kränkung durch insgesamt 10 Messerstiche gegen den Oberkörper mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20,5 cm vorsätzlich getötet" hat, weshalb er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Aufgrund der Schwere dieses strafbaren Verhaltens sei weiterhin von der Notwendigkeit des Aufenthaltsverbotes auszugehen um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihn hintanzuhalten.

5. In der Beschwerde wurde demgegenüber argumentiert, dass der BF von seinen Familienangehörigen in Österreich "seelisch und finanziell abhängig" sei und ohne Unterstützung durch seine Familie in der Türkei nicht überleben könne und auch seine Mutter aufgrund ihres schlechten seelischen und körperlichen Gesundheitszustandes auf seine Anwesenheit angewiesen sei. Er sei in Österreich in sozialer Hinsicht integriert, zumal er hier geboren sei, die deutsche Sprache spreche und 29 Jahre seines Lebens in Österreich verbracht habe.

Darüber hinaus wurde das schon im Aufhebungsantrag vorgebrachte Argument wiederholt, wonach sich der BF seit seiner Verurteilung wohlverhalten habe und deshalb keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Gründe für eine Beibehaltung des Aufenthaltsverbots weggefallen seien.

In rechtlicher Hinsicht seien sohin die Kriterien für die Herabsetzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erfüllt.

6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung aus einer Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Bei Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer eine die Aufrechterhaltung der Maßnahme tragende Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, ist - gemessen an der seinerzeitigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes - auf den für ihn günstigeren Prognosemaßstab nach § 67 Abs. 1 FPG abzustellen. Es ist also im Sinn der Anforderungen dieser Bestimmung zu prüfen, ob zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - noch - gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen muss (VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0099).

Bei der Prüfung nach § 67 Abs. 1 FPG hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

§ 67 Abs. 1 FPG normiert, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG (nunmehr § 53 Abs. 3 FPG) als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (VwGH 14.12.2006, 2006/18/0421).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Zahl Ra 2014/21/0009, unter anderem ausgeführt:

"Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters damit primär daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, und sind Zeiten, welche in Haft verbracht wurden, nicht miteinzubeziehen.

7.1. Ausgehend von den Tatsachen, dass der BF ab dem Alter von ca. 15 Jahren wegen verschiedener strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen polizeilich zur Anzeige gebracht und daraus resultierend vom LG Steyr mit Urteil vom 29.10.1996 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, schweren Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung, sowie vom LG Wels mit Urteil vom 25.05.1998 wegen Mordes verurteilt wurde, wobei die letzte Verurteilung eine achtjährige Haftstrafe bzw. die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher von 25.5.1998 bis 18.01.2010 zur Folge hatte, verhängte die zuständige Behörde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Zwar unterliegt das Aufenthaltsverbot keiner Überprüfung auf seine Rechtskonformität durch das BVwG, jedoch ist den folgenden Erwägungen vorauszuschicken, dass sich auch aus Sicht des BVwG im Lichte des Akteninhalts die Erlassung dieses Aufenthaltsverbots als nachvollziehbar darstellt.

Im Hinblick auf die Frage, ob es stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass sich beim BF im Gefolge der erwähnten Vorstrafen und der Inhaftierung zur Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe samt Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zwischen 1998 und 2010 allenfalls ein erkennbarer positiver Gesinnungswandel vollzogen hätte, war dem Akteninhalt zum einen zu entnehmen, dass er dieser Freiheitsstrafe in vollem Ausmaß unterworfen wurde, also eine bedingte vorzeitige Enthaftung auf Bewährung nicht angeordnet wurde, und zum anderen, dass er auch aus dem Maßnahmenvollzug erst im Jahr 2010 und nur bedingt unter Setzung einer Probezeit von weiteren zehn Jahren entlassen wurde, was jeweils keinen solchen positiven Gesinnungswandel indizierte.

Soweit in der Beschwerde auf ein positives Gutachten aus Anlass seiner bedingten Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten (gemeint: in Freiheit) seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108).

Soweit sich der BF nun seit seiner Abschiebung im Jahr 2010 außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, war aus dem diesbezüglichen Vorbringen seines Vertreters im Zusammenhang mit dem Begehren nach Aufhebung des Aufenthaltsverbots schon nichts dahingehend zu gewinnen, welchem Lebenswandel der BF persönlich seither nachgegangen sei. Mangels eines beigebrachten türkischen Strafregisterauszuges konnte das BVwG auch keine Rückschlüsse auf das bloß behauptete (strafrechtliche) Wohlverhalten des BF in der Türkei ziehen. Insgesamt ging sohin aus dem Vorbringen nicht hervor, inwieweit ein redlicher Lebenswandel anzunehmen wäre, aus dem wiederum abzuleiten wäre, dass er zukünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde. Zuletzt wurde auch in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde nichts vorgebracht, was als Hinweis für eine gegenteilige Annahme zu werten gewesen wäre.

Demgegenüber reiste der BF trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte er seinen Aufenthalt durch einen (bloßen) Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren. Dieses Verhalten demonstrierte, dass er selbst unter dem Eindruck des zuletzt über acht Jahre hinweg erlittenen Haftübels bzw. der zwölfjährigen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht gewillt war sich künftig gesetzeskonform zu verhalten.

Diese Erwägungen sind der Tatsache gegenüber zu stellen, dass der BF zuletzt wegen eines besonders schweren Verbrechens, das eine erhebliche und nachhaltige Gefahr für die Allgemeinheit indiziert hat, verurteilt wurde. Er hatte schon in den Jahren seiner früheren Straffälligkeit in Österreich mehrfach die Gelegenheit, unter dem Eindruck bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen wegen Sexual-, Vermögens- und Körperverletzungsdelikten Abstand von weiteren kriminellen Handlungen zu nehmen bzw. einen Gesinnungswandel zu vollziehen. Demgegenüber steigerte er vielmehr seine kriminellen Aktivitäten bis zum schweren Verbrechen des Mordes. Angesichts dieser jahrelangen Straffälligkeit bedürfte es eines substantiellen Vorbringens zugunsten des BF, das zur Annahme führen könnte, dass die von ihm ehemals ausgehende Tatwiederholungsgefahr nun nicht mehr gegeben sei. Ein solches Vorbringen blieb der BF bzw. dessen Vertreter aber schuldig bzw. erschöpfte sich dieses in bloßen pauschalen Behauptungen des Vertreters.

Wie oben schon dargelegt wurde ist der Zeitraum eines zwischenzeitigen Wohlverhaltens des von einem Aufenthaltsverbot Betroffenen in Relation zur Vorwerfbarkeit der Gründe, die zur Erlassung desselben geführt hatten, zu setzen. Je gravierender also das zur Last zu legende Fehlverhalten war, desto länger ist der Zeitraum zu bemessen, dessen Ablauf als solcher schon per se für die Möglichkeit eines positiven Gesinnungswandels sprechen würde.

Im gg. Fall sind seit der rechtskräftigen Verhängung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2004 bis dato fast 15 Jahre vergangen, wobei jedoch die Zeit der Inhaftierung bis 2010 als solche außer Betracht zu bleiben hat, sofern sich nicht während einer Anhaltung in Haft noch anderweitige Anhaltspunkte für ein geändertes soziales Verhalten des BF ergeben würden. Im Hinblick darauf, dass sich aus dem Vorbringen seines Vertreters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines nachhaltig geänderten Lebenswandels bzw. eines Gesinnungswandels des BF ableiten ließen, stellte sich auch die seit der Haftentlassung bis dato verstrichene Zeitspanne von fast neun Jahren als zu kurz dar um zu einem anderen Ergebnis gelangen zu können. Dieser Zeitraum wird zudem noch dadurch relativiert, dass die mit der Entlassung verfügte Probezeit von zehn Jahren nach wie vor nicht abgelaufen ist. Schließlich sind gerade die dem BF angelasteten Delikte des Mordes bei grausamer Tatausführung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen als besonders gravierend einzustufen und würden daher einen besonders langen Zeitraum des Wohlverhaltens erfordern, der im gg. Fall nicht feststellbar war.

7.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0033, festgehalten:

"Richtig ist zwar, dass auch im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung nach der genannten Bestimmung (Anmerkung: § 61 FPG idF des FrÄG 2011, nunmehr fast wörtlich § 9 BFA-VG) vorzunehmen ist, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 22.05.2013, 2013/18/0035). Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. idS etwa das hg. Erkenntnis vom 16.05.2012, 2011/21/0277, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mwN)."

Im Lichte dessen war auch abzuwägen, ob die Beibehaltung des gg. Aufenthaltsverbotes einen allenfalls unzulässigen Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des BF zum Entscheidungszeitpunkt darstellt.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.

Aus der Entscheidung des VwGH vom 06.08.2009, 2008/22/0915 geht hervor, dass gegen einen straffällig gewordenen Migranten auch bei bloß geringen Bindungen zum Heimatland ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn angesichts der Umstände des Falls und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist (vgl. das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gegen Deutschland, NL 2007, 144). Anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.

Festzustellen war, dass der BF in Österreich geboren und aufgewachsen ist und für lange Zeit hier aufhältig war. Er verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Es ist daher von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF auszugehen. Demgegenüber hat der BF weder einen Beruf erlernt noch war er sonst in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat er hierorts keine Sorgepflichten. Außer den erwähnten familiären Bindungen zu seiner Mutter bzw. seinen erwachsenen Geschwistern hat er keine sonstigen maßgeblichen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet behauptet. Die letzten zwölf Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet bis 2010 hat er in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zugebracht, von Anfang 2010 bis Ende 2017 war er in der Türkei aufhältig, wo er ebenso über familiäre Anknüpfungspunkte und anderweitige soziale Kontakte verfügt.

Das Verhältnis des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen ist durch seine Volljährigkeit relativiert. Eine allfällige Unterstützung durch seine Familienangehörigen kann auch im Ausland erfolgen. Soweit seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen auf familiäre Unterstützung angewiesen ist, ist davon auszugehen, dass diese Unterstützung bereits in der Vergangenheit durch die in Österreich aufhältigen Geschwister des BF sichergestellt wurde. Inwieweit nun dafür gerade die Anwesenheit des BF erforderlich wäre, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine allgemeine Kontaktaufnahme zwischen den Familienangehörigen ist mittels moderner Kommunikationsmittel möglich. In emotionaler Hinsicht hat er die Trennung von seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern - ebenso wie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland - im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0616).

Anderweitige maßgebliche zwischenzeitliche Änderungen der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots bestehenden Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Den im Lichte des Gesagten relativ schwachen persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht weiterhin das durch die Zahl, Art und Schwere der dem BF zur Last zu legenden Delikte maßgeblich bedingte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung weiterer Straftaten durch ihn gegenüber, dem gegenüber erstere in den Hintergrund treten (vgl. VwGH vom 28.10.2008, 2005/18/0541).

7.3. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin weder die für eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots erforderliche Voraussetzung eines nachhaltigen positiven Gesinnungswandels gegeben noch stellt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots einen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechtssphäre dar.

8. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.

9. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

Gemäß § 1. Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).

Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Aufenthaltsverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb gemäß § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war.

10. Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

11. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK, oder des Art. 47 GRC, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint [...].

Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, [...] ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt [...].

Gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a) bis e) ZPO kann die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; der Kosten der notwendigen Verlautbarungen; der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte; der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetscherkosten.

2. Der VwGH hat zu § 8a Abs. 1 VwGVG ausgesprochen, dass es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Regelung handelt. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073).

§ 52 BFA-VG lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR 25. GP 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des § 8a VwGVG 2014 "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nichts anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe zählt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

3. Mit der Erhebung der Beschwerde brachte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verfahrenshilfe im genannten Umfang ein. Begründend führte dieser aus, der BF sei außer Stande, die Kosten der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslos erscheinenden Erhebung der Beschwerde ohne Beeinträchtigung des eigenen Unterhalts zu bestreiten. Er beantragte daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO, insbesondere im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabe- und Dolmetschergebühren zu gewähren. Ein Vermögensbekenntnis könne er nicht vorlegen, zumal der BF nicht im Inland sei.

4. Aufgrund der Subsidiarität des § 8a VwGVG zu § 52 BFA-VG kommt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe von vornherein nicht in Betracht. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob eine - nicht von § 52 BFA-VG - erfasste Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr der Beschwerde beim BVwG gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 (GebG) iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) in Höhe von EUR 30,-- für die eingebrachte Beschwerde in Betracht kommt.

Hierzu ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass mangels vorgelegtem Vermögensbekenntnis des BF keine Gefährdung seines notwendigen Unterhaltes erkennbar war, was aber wesentliche Voraussetzung für die Gebührenbefreiung wäre. Die hierzu angestellte Begründung, wonach der BF aus dem Ausland nicht im Stande sei ein solches beizuschaffen, vermag einerseits vor dem Hintergrund existierender moderner Kommunikationsmittel nicht zu überzeugen und andererseits nichts an der Tatsache zu ändern, dass mangels Vermögensbekenntnis die Beurteilung der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht möglich und die Verfahrenshilfe daher nicht zu gewähren ist.

Im Übrigen erscheint eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts des BF auch schon deswegen ausgeschlossen, zumal er eigenen Angaben vor dem BFA zufolge auch die Kosten für seine Reise iHv 5.000,-- türkischen Lira, was umgerechnet ca. EUR 830,-- entspricht, bis Österreich bestreiten konnte und seinen Angaben in der Beschwerde zufolge auch durch seine Familie finanziell unterstützt wird.

5. Da die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingabegebühren sowie die Gewährung der Verfahrenshilfe als solche nicht vorlagen, war der entsprechende Antrag abzuweisen.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsverbot, besonders schweres Verbrechen,
Diebstahl, Eingabengebühr, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungspotenzial, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,
Haftstrafe, illegaler Aufenthalt, Körperverletzung, Missbrauch,
Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Prognose, Rückkehrverbot, schwere Straftat,
Sexualdelikt, Strafhaft, Verfahrenshilfeantrag, vorsätzliche
Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2208113.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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