Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 1219637-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes fürrömisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zahl: XXXX, betreffendFremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zahl: römisch 40 , betreffend
Rückkehrentscheidung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 30.01.2019, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 11.02.2019 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl B14 219.637-0/208/14E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die zugleich erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG erteilt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 30.01.2019, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 11.02.2019 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl B14 219.637-0/208/14E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die zugleich erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16.08.1999 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag sei erst abgewiesen worden, nach Beschwerde beim Asylgerichtshof sei dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 15.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX.2007 wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) und § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren, sowie am 28.08.2012 wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Am 06.11.2013 habe der Beschwerdeführer seinen letzten Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt. Die Aufenthaltsberechtigung sei dem Beschwerdeführer zuletzt vom Bundesasylamt bis zum 15.12.2014 erteilt worden. Der Beschwerdeführer stamme aus einem laut der Herkunftsstaatenverordnung sicheren Herkunftsstaat. Die Situation habe sich derart verändert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen im Kosovo. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer leide laut aktuellen Sachverständigengutachten vom 10.01.2019 an einer gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung sowie an Hepatitis C. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes könne nicht ausgegangen werden und könnte die Behandlung in der Heimat fortgeführt werden. Es bestünden keine sozialen Bindungen zu Österreich, die eine Rückkehr behindern würden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer schon zwanzig Jahre in Österreich aufhalte, liege keine maßgebliche Integration vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16.08.1999 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag sei erst abgewiesen worden, nach Beschwerde beim Asylgerichtshof sei dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 15.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .2007 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) und Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren, sowie am 28.08.2012 wegen Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Am 06.11.2013 habe der Beschwerdeführer seinen letzten Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt. Die Aufenthaltsberechtigung sei dem Beschwerdeführer zuletzt vom Bundesasylamt bis zum 15.12.2014 erteilt worden. Der Beschwerdeführer stamme aus einem laut der Herkunftsstaatenverordnung sicheren Herkunftsstaat. Die Situation habe sich derart verändert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen im Kosovo. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer leide laut aktuellen Sachverständigengutachten vom 10.01.2019 an einer gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung sowie an Hepatitis C. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes könne nicht ausgegangen werden und könnte die Behandlung in der Heimat fortgeführt werden. Es bestünden keine sozialen Bindungen zu Österreich, die eine Rückkehr behindern würden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer schon zwanzig Jahre in Österreich aufhalte, liege keine maßgebliche Integration vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.03.2019, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen die in Spruchpunkt IV. erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). Die Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie II. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) blieben unbekämpft. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. ersatzlos beheben; in eventu beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist; in eventu beheben und an das Bundesamt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.03.2019, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen die in Spruchpunkt römisch vier. erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie römisch zwei. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) blieben unbekämpft. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos beheben; in eventu beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig ist; in eventu beheben und an das Bundesamt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1999 im Bundesgebiet aufhalte und seit 23.04.2014 über einen noch gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Das Bundesamt habe es unterlassen, den Beschwerdeführer nach einem Aufenthaltstitel nach dem NAG zu fragen. Sie sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Unrichtig sei weiters, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt habe. Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG sei wegen des gültigen Aufenthaltstitels rechtswidrig. Das Bundesamt habe weiters den Reisepass des Beschwerdeführers eingezogen, welchen er zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels, welcher im April 2019 ablaufe, benötige. Schließlich habe das Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20 Jahren in Österreich lebe, über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe und in Österreich weder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde, zumal sich der Beschwerdeführer seit 2012 wohlverhalten habe und nicht mehr straffällig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich - seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend - um Integration bemüht. Er habe einen Behinderungsgrad von 50 %, leide an Hepatitis C sowie psychischen Erkrankungen und sei deswegen in medizinischer Behandlung. Er könne sich auf Deutsch verständigen und habe in Österreich auch gearbeitet. Er beziehe derzeit Notstandshilfe und habe regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter und seinem Sohn, die in Österreich leben. Eine Rückkehrentscheidung würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1999 im Bundesgebiet aufhalte und seit 23.04.2014 über einen noch gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Das Bundesamt habe es unterlassen, den Beschwerdeführer nach einem Aufenthaltstitel nach dem NAG zu fragen. Sie sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Unrichtig sei weiters, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt habe. Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG sei wegen des gültigen Aufenthaltstitels rechtswidrig. Das Bundesamt habe weiters den Reisepass des Beschwerdeführers eingezogen, welchen er zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels, welcher im April 2019 ablaufe, benötige. Schließlich habe das Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20 Jahren in Österreich lebe, über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe und in Österreich weder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde, zumal sich der Beschwerdeführer seit 2012 wohlverhalten habe und nicht mehr straffällig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich - seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend - um Integration bemüht. Er habe einen Behinderungsgrad von 50 %, leide an Hepatitis C sowie psychischen Erkrankungen und sei deswegen in medizinischer Behandlung. Er könne sich auf Deutsch verständigen und habe in Österreich auch gearbeitet. Er beziehe derzeit Notstandshilfe und habe regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter und seinem Sohn, die in Österreich leben. Eine Rückkehrentscheidung würde gegen Artikel 8, EMRK verstoßen.
Der Beschwerde wurden eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, seines Behindertenpasses sowie aktuelle medizinische Befunde von November/Dezember 2018 beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 06.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer reiste am 16.08.1999 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl AS 1, Verwaltungsakt Teil I; angefochtener Bescheid vom 30.01.2019, AS 130 Verwaltungsakt TeilDer Beschwerdeführer reiste am 16.08.1999 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche AS 1, Verwaltungsakt Teil römisch eins; angefochtener Bescheid vom 30.01.2019, AS 130 Verwaltungsakt Teil
II).römisch zwei).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.10.2000, Zahl: XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.08.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "BR Jugoslawien" - Provinz Kosovo - gemäß § 8 AsylG 1997 als zulässig erklärt (vgl Bescheid vom 02.10.2000, AS 74 ff Verwaltungsakt Teil I).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.10.2000, Zahl: römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.08.1999 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "BR Jugoslawien" - Provinz Kosovo - gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 als zulässig erklärt vergleiche Bescheid vom 02.10.2000, AS 74 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl: B14 219.637-0/2008/14E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß § 8 AsylG 1997 für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2011 erteilt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft (vgl Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, AS 173 ff Verwaltungsakt Teil I).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl: B14 219.637-0/2008/14E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2011 erteilt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, AS 173 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins).
Der Beschwerdeführer beantragte jeweils mit Schriftsätzen vom 14.12.2011 (vgl AS 241 Verwaltungsakt Teil I), vom 14.11.2012 (vgl AS 305 Verwaltungsakt Teil I) und zuletzt vom 06.11.2013 (vgl AS 335 ff Verwaltungsakt Teil I) die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß nunmehr § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.01.2012 (vgl AS 265 ff Verwaltungsakt Teil I), vom 16.01.2013 (vgl AS 315 ff Verwaltungsakt Teil I) sowie zuletzt vom 12.12.2013 (vgl AS 345 ff Verwaltungsakt Teil I) wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.Der Beschwerdeführer beantragte jeweils mit Schriftsätzen vom 14.12.2011 vergleiche AS 241 Verwaltungsakt Teil römisch eins), vom 14.11.2012 vergleiche AS 305 Verwaltungsakt Teil römisch eins) und zuletzt vom 06.11.2013 vergleiche AS 335 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins) die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß nunmehr Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.01.2012 vergleiche AS 265 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins), vom 16.01.2013 vergleiche AS 315 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins) sowie zuletzt vom 12.12.2013 vergleiche AS 345 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins) wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.
Die letzte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG endete mit Ablauf des 15.12.2014 (vgl AS 345 ff Verwaltungsakt Teil I). Der Beschwerdeführer beantragte keine weitere Verlängerung, da ihm vom Magistrat XXXX beginnend mit 23.04.2014 und gültig bis 23.04.2019 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt wurde (vgl AS 235 f Verwaltungsakt Teil II).Die letzte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG endete mit Ablauf des 15.12.2014 vergleiche AS 345 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins). Der Beschwerdeführer beantragte keine weitere Verlängerung, da ihm vom Magistrat römisch 40 beginnend mit 23.04.2014 und gültig bis 23.04.2019 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt wurde vergleiche AS 235 f Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Meldungen eines Wohnsitzes auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.03.2019):Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Meldungen eines Wohnsitzes auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.03.2019):
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 11.03.2019 ergeben sich nachfolgende Zeiten einer Erwerbstätigkeit:
Zwischenzeitlich bezog der Beschwerdeführer immer wieder über längere Zeiträume Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe. Zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer seit 06.08.2016 durchgehend Notstands-/Überbrückungshilfe (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.03.2019).Zwischenzeitlich bezog der Beschwerdeführer immer wieder über längere Zeiträume Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe. Zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer seit 06.08.2016 durchgehend Notstands-/Überbrückungshilfe vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.03.2019).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2007, Zahl: XXXX, rechtskräftig am XXXX.2007 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung, AS 141 Verwaltungsakt Teil I).Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2007, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2007 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung, AS 141 Verwaltungsakt Teil römisch eins).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2012, Zahl:XXXX, rechtskräftig am XXXX.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl Urteil des Landesgerichtes vom XXXX.2012, AS 292 ff Verwaltungsakt Teil I).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2012, Zahl:XXXX, rechtskräftig am römisch 40 .2012, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 .2012, AS 292 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins).
Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich getilgt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 07.03.2019).Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich getilgt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 07.03.2019).
Der Beschwerdeführer verfügt über einen von 21.06.2016 bis Ende Juni 2019 gültigen Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 50 % (vgl AS 239 Verwaltungsakt Teil II).Der Beschwerdeführer verfügt über einen von 21.06.2016 bis Ende Juni 2019 gültigen Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 50 % vergleiche AS 239 Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
Aus dem vom Bundesamt beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des XXXX vom 10.01.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung - gegenwärtig leichtgradig (F33.0) leidet und eine Therapie mit Antidepressiva durchgeführt wird (vgl Gutachten, AS 99 ff Verwaltungsakt Teil II).Aus dem vom Bundesamt beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des römisch 40 vom 10.01.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung - gegenwärtig leichtgradig (F33.0) leidet und eine Therapie mit Antidepressiva durchgeführt wird vergleiche Gutachten, AS 99 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
Zusätzlich wurden beim Beschwerdeführer aktuell folgende Erkrankungen diagnostiziert (vgl ärztliches Attest Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.12.2018, AS 204 Verwaltungsakt Teil II; Dosierungsliste vom 21.11.2018 sowie Begleitschreiben vom 06.12.2018 Dris. XXXX, MSc, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, AS 241 f Verwaltungsakt Teil II):Zusätzlich wurden beim Beschwerdeführer aktuell folgende Erkrankungen diagnostiziert vergleiche ärztliches Attest Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.12.2018, AS 204 Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Dosierungsliste vom 21.11.2018 sowie Begleitschreiben vom 06.12.2018 Dris. römisch 40 , MSc, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, AS 241 f Verwaltungsakt Teil römisch zwei):
Seinen Psychiater sucht der Beschwerdeführer etwa einmal pro Monat auf. Er nimmt verschiedene Antidepressiva ein. Der Beschwerdeführer ist dennoch arbeitsfähig und leidet nicht an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die um Kosovo nicht behandelbar ist.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt alleine und ist nicht verheiratet. Er hat mit drei unterschiedlichen Frauen fünf Kinder. Zwei der Kinder (ein Sohn und eine Tochter) leben in Österreich und bezahlt der Beschwerdeführer für diese EUR 100,00 an Alimentationszahlungen. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers wurde in den Kosovo abgeschoben, von den zwei weiteren Töchtern lebt eine in Kroatien und die andere in der Slowakei (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 27.11.2018, AS 29). Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse auf Niveau "Stufe 1" sowie A2/2, an Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, einem Erste-Hilfe-Kurs, einem kompetenzorientierten Coaching des Arbeitsmarktservice und an einem Integrationsprojekt für Migranten teilgenommen (vgl Bestätigungen, AS 35 ff Verwaltungsakt Teil II).Der Beschwerdeführer lebt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt alleine und ist nicht verheiratet. Er hat mit drei unterschiedlichen Frauen fünf Kinder. Zwei der Kinder (ein Sohn und eine Tochter) leben in Österreich und bezahlt der Beschwerdeführer für diese EUR 100,00 an Alimentationszahlungen. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers wurde in den Kosovo abgeschoben, von den zwei weiteren Töchtern lebt eine in Kroatien und die andere in der Slowakei vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 27.11.2018, AS 29). Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse auf Niveau "Stufe 1" sowie A2/2, an Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, einem Erste-Hilfe-Kurs, einem kompetenzorientierten Coaching des Arbeitsmarktservice und an einem Integrationsprojekt für Migranten teilgenommen vergleiche Bestätigungen, AS 35 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
Er ist in der Lage, sich mit seinen Ärzten und Therapeuten ohne Dolmetscher ausreichend zu verständigen (vgl etwa Begleitschreiben Dris. XXXX, vom 06.12.2018, AS 97 Verwaltungsakt Teil II).Er ist in der Lage, sich mit seinen Ärzten und Therapeuten ohne Dolmetscher ausreichend zu verständigen vergleiche etwa Begleitschreiben Dris. römisch 40 , vom 06.12.2018, AS 97 Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren, lebte aber schon seit dem siebten Lebensmonat in Kroatien, wo er auch die ersten vier Jahre der Grundschule besuchte. Nach Kriegsausbruch in Kroatien kehrte er mit den Eltern in den Kosovo zurück. Im Kosovo führte sein Vater ein Bistro, in welchem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise 1999 als Kellner arbeitete. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben schon seit 35 Jahren in Deutschland, eine Schwester ebenso lange in den Niederlanden und besteht kein Kontakt zu diesen. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und ein Bruder sind bereits verstorben. Bis auf den im Jahr 2018 in den Kosovo abgeschobenen Sohn hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen mehr im Kosovo. Hingegen liegen wesentliche familiäre Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 27.11.2018, AS 29 ff).Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren, lebte aber schon seit dem siebten Lebensmonat in Kroatien, wo er auch die ersten vier Jahre der Grundschule besuchte. Nach Kriegsausbruch in Kroatien kehrte er mit den Eltern in den Kosovo zurück. Im Kosovo führte sein Vater ein Bistro, in welchem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise 1999 als Kellner arbeitete. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben schon seit 35 Jahren in Deutschland, eine Schwester ebenso lange in den Niederlanden und besteht kein Kontakt zu diesen. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und ein Bruder sind bereits verstorben. Bis auf den im Jahr 2018 in den Kosovo abgeschobenen Sohn hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen mehr im Kosovo. Hingegen liegen wesentliche familiäre Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 27.11.2018, AS 29 ff).
Insgesamt liegen maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. (Rückkehrentscheidung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I. und II. zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug des damit einhergehenden befristeten Aufenthaltsrechtes sowie des Spruchpunktes III. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. (Rückkehrentscheidung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug des damit einhergehenden befristeten Aufenthaltsrechtes sowie des Spruchpunktes römisch drei. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Dem Beschwerdeführer wurde von der NAG-Behörde ein von 23.04.2014 bis 23.04.2019 gültiger Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ausgestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich damit trotz seiner nicht beantragten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Bundesamtes als auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es kommt ihm im Sinne des
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG somit ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz, nämlich dem NAG, zu.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG somit ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz, nämlich dem NAG, zu.
Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG lagen gegenständlich - trotz der rechtkräftigen Aberkenn