TE OGH 2019/4/29 2Ob45/19k

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** F*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. A***** I*****, 2. S***** AG *****, und 3. W***** AG *****, alle vertreten durch die HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, wegen 9.154,23 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. November 2018, GZ 22 R 337/18i-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. August 2018, GZ 25 C 1148/17w-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 958,58 EUR (darin enthalten 159,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die damals 75jährige, rüstige und in keiner Weise gebrechliche oder behinderte Klägerin stieg an einer Haltestelle in einen Linien-Obus der Zweitbeklagten, gefahren vom Erstbeklagten, ein. Als sie einen Sitzplatz im vorderen Bereich einnehmen wollte, lockerte sie ihren Haltegriff mit der linken Hand an einer Stange etwas und wollte gerade mit der rechten Hand zu einer weiter vorne befindlichen Stange greifen, als der Erstbeklagte stark bremste, wodurch die Klägerin zu Sturz kam und sich verletzte.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Erstbeklagte mit dem Obus die Haltestelle bereits seit mehr als 20 Sekunden verlassen. Es kamen ihm auf der geradlinig verlaufenden Fahrbahn zwei Pkws entgegen, wobei der vordere sehr langsam und unsicher fuhr, als ob sein Lenker etwas suchte und abbiegen wollte. Plötzlich und ohne ein Blinkzeichen zu setzen scherte der hintere Pkw aus, um den vorderen Pkw zu überholen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Obus in einer Entfernung von etwa 12 bis 14 m. Der Erstbeklagte war, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, gezwungen, eine stärkere Betriebsbremsung durchzuführen. Er reagierte unverzüglich und kam nach 9 bis 12 m zum Stillstand. Das überholende Fahrzeug konnte sich aufgrund der Bremsung des Busses wieder rechts einordnen.

Bei der angewandten Bremsverzögerung wäre es der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Standposition und ihres Alters bei einem festen Griff an der Haltestange möglich gewesen, einen Sturz zu vermeiden. Gemäß Punkt 26.4 der Besonderen Beförderungsbestimmungen der Zweitbeklagten ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz und brachte dazu vor, der Lenker des Obusses sei nicht mit der gehörigen Sorgfalt vorgegangen. Er hätte mit seiner Ausfahrt aus der Haltestelle so lange warten müssen, bis sich die Klägerin entweder einen sicheren Halt oder einen Sitzplatz hätte verschaffen können. Es liege kein unabwendbares Ereignis vor. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenn sich ein Lenker sehr unsicher zeige und die Geduld des nachfolgenden Verkehrs strapaziere, davon auszugehen sei, dass der Nachfolgeverkehr nicht abwarte, sondern ausschere und an diesem links vorbeifahre.

Die Beklagten bestritten und wandten ein, dass ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG vorgelegen sei. Um eine Kollision mit dem unvorhersehbar ausscherenden Pkw zu vermeiden, sei eine stärkere Betriebsbremsung notwendig geworden. Der Lenker hätte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass sich dieser Verkehrsteilnehmer StVO-konform verhalten und hinter dem langsamen Fahrzeug bleiben würde. Die Klägerin hätte sich zu jeder Zeit sicheren Halt an einer der zahlreichen Festhaltemöglichkeiten im Obus verschaffen können und müssen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den Beklagten sei der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Buslenker habe sofort reagiert, die langsame Fahrweise des ersten Pkw sei keine Reaktionsaufforderung in Bezug auf das überholende Fahrzeug für ihn gewesen. Auch habe er nicht während der Fahrt die Fahrgäste beobachten müssen, um eine allfällige Sturzgefahr zu erkennen.

Die ordentliche Revision wurde nachträglich zugelassen. Es liege keine Judikatur zur Frage vor, ob es für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Fahrverhaltens eines Buslenkers auf die äußere Erscheinung des Fahrgastes ankomme oder auf die „konkrete Griffkraft“, zu deren Feststellung ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müsste.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

1. Das Erstgericht hat festgestellt, dass es der Klägerin bei einem festen Griff an der Haltestange möglich gewesen wäre, einen Sturz zu vermeiden. Die Frage, ob für diese Feststellung zusätzlich ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, oder ob sie schon aufgrund des kfz-technischen Gutachtens getroffen werden konnte, ist eine solche der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RS0043320; RS0113643 [T4]).

2. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

3. Zu den Grundsätzen des Entlastungsbeweises nach § 9 Abs 2 EKHG besteht umfassende Judikatur (RS0058278; RS0058317; RS0058326; RS0058411; RS0058216).

3.1 Nach der Rechtsprechung zu öffentlichen Verkehrsmitteln ist dessen Lenker nicht gehalten, mit der Abfahrt so lange zuzuwarten, bis alle Fahrgäste die Plätze eingenommen haben (8 Ob 74/87; vgl auch 9 ObA 12/10w). Vielmehr dürfen die Betriebsgehilfen bei Betriebsvorgängen, die die Schwelle zur außergewöhnlichen Betriebsgefahr nicht überschreiten, im Hinblick auf § 11 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, BGBl II 2001/47 (wonach jeder Fahrgast sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen hat; vgl 2 Ob 211/10h), damit rechnen, dass die Fahrgäste die zur Eigensicherung nötigen Vorkehrungen treffen werden.

Eine damit in Zusammenhang stehende, für den Entlastungsbeweis relevante, relativ überhöhte Geschwindigkeit ist aus den Feststellungen nicht ersichtlich.

3.2 Auch beim Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG muss zwar die Möglichkeit ungeschickten Verhaltens anderer, wenn sie nahe liegt, mitberücksichtigt werden (RS0058425). Soweit aber die Revisionswerberin dem Buslenker vorwirft, nicht bereits auf die unsichere Fahrweise des ersten entgegenkommenden Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeitsverringerung reagiert zu haben, ist dem Berufungsgericht keine aufzugreifende Verkennung der Rechtslage unterlaufen. Seine Rechtsansicht, auch ein umsichtiger und äußerst sorgfältiger Buslenker müsse nicht damit rechnen, dass entgegenkommende Lenker – selbst wenn ein vor ihnen fahrendes Fahrzeug nur langsam bewegt werde – trotz Gegenverkehrs plötzlich und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers zum Überholen ansetzten, ist unbedenklich und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

4. In der den Einzellfall betreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG erbracht wurde, kann daher im Ergebnis keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

5. Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beantwortet werden musste, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, wobei ein Versehen beim Ansatz nach TP 3C zu korrigieren war.

Textnummer

E124966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00045.19K.0429.000

Im RIS seit

15.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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