Rechtssatz
Die Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt.Die Sorgfalt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023