RS OGH 1975/10/2 2Ob164/75, 2Ob182/75, 8Ob132/76, 2Ob115/76, 2Ob276/76, 2Ob237/78, 2Ob175/82, 8Ob131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1975
beobachten
merken

Norm

EKHG §9 Abs2 A

Rechtssatz

Nach Kraftfahrzeugunfällen ist rückblickend in der Regel erkennbar, durch welche Maßnahmen der Lenker den Unfall doch noch hätte vermeiden können. Wenn diese Maßnahmen aber vor dem Unfall, also vorausschauend, nicht "nach den Umständen des Falles geboten" waren, gilt der Unfall als unabwendbares Ereignis, obwohl er, objektiv betrachtet, abwendbar gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten