TE OGH 2019/4/3 1Ob51/19k

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagten Parteien 1. E***** GmbH, und 2. P*****, beide *****, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 40.780,36 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2019, GZ 4 R 187/18d-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Oktober 2018, GZ 39 Cg 130/17t-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Gefährdung absolut geschützter Rechte (also auch des Rechts auf körperliche Unversehrtheit), ist grundsätzlich verboten (RS0022946 [T2]; RS0023550). Aus diesem Verbot werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet. Diese bestehen
– unabhängig von Sonderhaftungsnormen – dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Auch wer eine Gefahrenquelle bestehen lässt, obwohl er sie erkennen kann (oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen könnte), muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Ingerenzprinzip; RS0022778; RS0023719; vgl etwa 3 Ob 91/17d mwN zur Gefahrenquelle, die von einem LKW-Kran ausgeht).

2. Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO BGBl II 2000/164, zuletzt geändert mit BGBl II 2010/21) gibt, auch wenn deren Adressaten die Arbeitgeber sind und ihr Regelungszweck auf die Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer abstellt (2 Ob 223/15f; 2 Ob 83/16v je mwN), einschlägige technische Standards wieder. Der Oberste Gerichtshof hat den darin festgeschriebenen Standard für die Überprüfung auf Sicherheitsmängel bereits als maßgeblich für den im Rahmen der Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen anzulegenden Sorgfaltsmaßstab beurteilt (vgl 8 Ob 144/06v: vom Besteller im Rahmen eines Werkvertrags zur Verfügung gestellte Hubarbeitsbühne; 2 Ob 205/17m: vermieteter LKW mit einer darauf aufgebauten Hubarbeitsbühne). Gegen die Berücksichtigung des darin festgehaltenen Standards als Richtschnur dafür, ob Schutz- und Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maß gewahrt wurden, bestehen auch im vorliegenden Fall keine Bedenken.

3. Das Berufungsgericht legte zum Wissensstand der Beklagten auf der Sachverhaltsebene zu Grunde, dass der Hersteller der Bohrlafette die erstbeklagte GmbH (als noch der Vater des Zweitbeklagten dessen nunmehrige Position [Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer] inne gehabt hatte) mehrmals schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass der Sicherheitsbolzen in der Schnellwechselplatte des (auch beim Unfall eingesetzten) Baggers, der die Bohrlafette hält, während des Betriebs herauswandern kann, wodurch die Arretierung des verbundenen Geräts (der Lafette) gelöst wird, wenn diese nicht zusätzlich mit einem manuell bedienbaren Absperrhahn gesichert ist, wie auch darauf, dass ein Sicherheitsrisiko bestehen kann, solange die Leitungen zum Kompressor und zum Schnellwechsler nicht hydraulisch getrennt werden (eine solche Trennung lag im Unfallzeitpunkt nicht vor); weiters dass der von ihr im Jahr 2008 erworbene Bagger niemals gewartet worden war und der Zweitbeklagte dies wusste.

4. Eine erhebliche Rechtsfrage zu ihrer Haftung kann die Erstbeklagte nicht aufwerfen, muss sie sich doch als juristische Person Wissen und fahrlässige Unkenntnis ihrer Organe zurechnen lassen (vgl RS0009172 [va T12, T21]; RS0072655). Dass nicht feststünde, dass „die Erstbeklagte“ davon gewusst hätte, dass der Zweitbeklagte (nach dem Verkauf des Baggers durch die Erstbeklagte an ihn) keine Wartungs- und Reparaturmaßnahmen am Bagger gesetzt hatte, ist zudem angesichts des Umstands, dass dieselbe Person Zweitbeklagter und (seit dem Jahr 2010) Geschäftsführer der Erstbeklagten ist, nicht verständlich.

5. Es gelingt auch dem den Bagger bedienenden Zweitbeklagten, dem die Hinweise der Lafettenherstellerin nicht bekannt gewesen waren, dessen Bagger sich aber – wie in der Revision ausgeführt wird – die Erstbeklagte „bedient hat“, um die Funktionsweise der Bohrlafette vorführen zu können, nicht, zu seiner vom Berufungsgericht – wie schon vom Erstgericht – bejahten Haftung (ex delicto) eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlentscheidung aufzuwerfen. Sein eigener Mitarbeiter (also nicht einer der Erstbeklagten) war es gewesen, der auf dem seit Jahren nicht gewarteten Bagger die Bohrlafette über die am Bagger befindliche Schnellwechselplatte angeschlossen und (nur) mit hydraulisch betriebenen Bolzen gesichert hatte, wobei die mechanisch bedienbaren Kugelhähne, die ein hydraulisches Öffnen der Sicherheitsbolzen verhindert hätten, nicht betätigt worden waren. Ursächlich für den Unfall war eine beschädigte Steuerleitung des Baggers. Dieser Mangel, der sich bei einer Wartung gezeigt hätte, führte zum Zurückziehen der Sicherheitsbolzen und damit zum Lösen der Bohrlafette, die dann (durch ihre peitschenschlagartige Trennung vom Bagger) den Kläger schwer verletzte.

Der Zweitbeklagte beruft sich – neben dem zuvor schon erörterten Einwand, die AM-VO sei nicht anzuwenden – zudem darauf, dass die Frist für die jährliche Wartung (iSd § 8 AM-VO) wegen seines Eigentumserwerbs am 31. 7. 2016 bis zum tragischen Unfall am 28. 9. 2016 noch gar nicht abgelaufen gewesen sei. Dabei übersieht er, dass in dieser Bestimmung die Wartung mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten vorgeschrieben ist. Wenn er selbst einen Bagger (kaufte und) in Betrieb nahm, von dem er wusste, dass er seit vielen Jahren nicht gewartet worden war, muss ihm vorgehalten werden, dass für ihn – wie für jedermann (und ungeachtet dieser Vorschrift) – erkennbar sein musste, dass ein seit mehreren Jahren nicht gewarteter Bagger bei der Inbetriebnahme Sicherheitsrisken in sich birgt, die zur Verletzung von dabei tätigen Personen führen können, insbesondere dann, wenn die Verbindung mit der Bohrlafette nur über eine fehlerfreie Funktion des hydraulischen Systems des Baggers gesichert war, weil die manuell betätigbare mechanische Absperrung der Leitungen über die Kugelhähne von seinem eigenen Mitarbeiter nicht durchgeführt worden war. Dass dann, wenn die mechanische Sicherung durch die Kugelhähne unterbleibt, die Arretierung des großen Bohraufsatzes als selbständiges Zusatzgerät allein davon abhängt, dass sich der Bagger in einem technisch (möglichst) mängelfreien Zustand befindet, ist selbst einem Laien bewusst. Es bedeutet keine Überspannung der Sorgfaltspflichten, wenn das Berufungsgericht ihm sein Verhalten, dass er den eigenen Bagger in dieser – durch die Montage von Aufsätzen – gefahrerhöhten Konstellation trotz Kenntnis der seit Jahren unterbliebenen Wartung ohne technische Überprüfung auf Mängel (gerade des für die Sicherheit wesentlichen Hydrauliksystems) durch einen Fachmann und ohne Kontrolle, ob die beiden Kugelhähne betätigt waren, als haftungsbegründende Unterlassungen vorwarf.

6. Zum Mitverschulden des Klägers hatten die Beklagten im Verfahren erster Instanz nur vorgebracht, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Dass damit auch „ein hinreichend konkreter Vortrag“ im Sinne des erstmals in der Berufung erhobenen Vorwurfs, es wäre nicht zum Unfall gekommen, wenn der Kläger die Lafette nach Erkennen des Ölaustritts [bei der Hydraulikeinrichtung des Baggers] abgelegt hätte, erstattet worden wäre und deshalb die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstoßen haben, einer Korrektur bedürfte, trifft nicht zu. Zudem legen die Revisionswerber nicht dar, warum der Kläger mit einem Ablösen der Lafette rechnen hätte müssen.

7. Die Ausmessung von Schmerzengeld unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände wirft als Entscheidung im Einzelfall in der Regel keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0042887 [T2, T5 ua]). Die Beklagten wiederholen zu dieser Frage – abgesehen von der Ergänzung „Erst- und Berufungsgericht“ (anstelle von „Erstgericht“) – nur wortgleich ihre Ausführungen in der Berufung, ohne auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts auch nur mit einem Wort einzugehen. Die Rechtsrüge ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl 9 Ob 31/15x; 2 Ob 130/17g mwN).

8. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E124843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00051.19K.0403.000

Im RIS seit

06.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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