RS OGH 2023/9/20 5Ob540/78; 2Ob56/12t; 3Ob91/17d; 1Ob215/20d; 1Ob126/23w

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Veröffentlicht am 13.06.1978
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Rechtssatz

Aus § 1325 ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, dh einen Schutz gegen jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit.Aus Paragraph 1325, ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75, ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, dh einen Schutz gegen jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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