TE OGH 2018/6/26 2Ob130/17g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solè sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, Wien 2, Praterstraße 3, vertreten durch LANSKY, GANZGER + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 21.709,39 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. April 2017, GZ 6 R 31/17x-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. Dezember 2016, GZ 6 Cg 66/16m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.411,20 EUR (darin 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 24. 11. 1972 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dessen Folgen F***** P***** verstarb. Dieser hatte als Lenker eines Lkws zunächst vor einem geschlossenen Bahnschranken angehalten. Der Fahrdienstleiter öffnete den Schranken nach der Durchfahrt zweier Züge, obwohl er für einen weiteren herannahenden Eilzug die Durchfahrt freigegeben hatte. Der Eilzug kollidierte zuerst mit einem anderen, dann mit dem von F***** P***** gelenkten Lkw. Das (ehemalige) Kreisgericht Wels verurteilte den Fahrdienstleiter rechtskräftig wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach §§ 335, 337 lit a StG.

Nach dem Unfall machten sowohl die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als auch die klagende Partei infolge ihrer Leistungen an die Witwe auf sie übergegangene Regressansprüche gegenüber der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei (in der Folge: beklagte Partei) geltend. Diese erklärte mit Schreiben vom 17. 5. 1973, hinsichtlich des Umfangs der Ersatzverpflichtung noch keine Stellungnahme abgeben zu können, weil das Strafverfahren gegen den Fahrdienstleiter noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Sie bat bis zur Abgabe einer Stellungnahme „dem Grunde nach“ noch um etwas Geduld.

Mit Schreiben vom 27. 11. 1973 erklärte die beklagte Partei, dass sie „nach endgültiger Klärung der Verschuldensfrage“ nunmehr in der Lage sei, auf die Regressforderung der klagenden Partei „dem Grunde und der Höhe nach“ einzugehen und führte wörtlich aus:

„Wir erklären uns sohin dem Grunde nach bereit, ihre Regressforderungen, soweit Ihre Leistungen rechtmäßig sind und nachgewiesen werden, zu liquidieren. Ehe wir die Zahlungsanweisung vornehmen können, bitten wir noch um Aufklärung, warum bei Ihrer Deckungsfondsberechnung der Eigenverbrauch nur mit 35 % angenommen wurde. U. E. wäre dieser mit mindestens 40 % anzusetzen. [...]“

Mit Schreiben vom 27. 5. 1975 übermittelte die beklagte Partei folgenden „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“:

„Der (die) Unterzeichnete gibt hiemit die Erklärung ab, den Regressansprüchen der [klagenden Partei] aus dem bezeichneten Schadensfall die Einrede der Verjährung nicht entgegenzuhalten. […] Dieser Verjährungsverzicht beinhaltet kein Anerkenntnis zu Grund und Höhe des von der [klagenden Partei] nachzuweisenden Regressanspruches.“

Bis in das Jahr 2012 wurden die Regressansprüche einvernehmlich abgewickelt.

Die (1935 geborene) Witwe hatte mit ihrem Ehemann eine „Hausfrauenehe“ geführt. Sie war nie berufstätig und hatte während der Ehe nichts dazu verdient. Die Eheleute bewohnten ein Einfamilienhaus, das auf einer in ihrem Miteigentum befindlichen Liegenschaft errichtet war. Nach dem Tod ihres Ehemanns wurde die Witwe Alleineigentümerin. Sie lebte noch mindestens 10 Jahre in dem Haus, ehe sie eine Lebensgemeinschaft einging und 1983/1984 in das Haus ihres Lebensgefährten zog. Das Haus mit der früheren Ehewohnung stand, von einer kurzzeitigen Vermietung abgesehen, in den folgenden Jahren leer. Mit Schenkungsvertrag vom 20. 2. 2013 schenkte die Witwe die Liegenschaft ihrer Tochter. Der Lebensgefährte der Witwe starb im Jahr 2012.

Im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft der Witwe hatten die Streitteile den Deckungsfonds für die Jahre 1986 bis 1989 neu berechnet und sich im Jahr 1990 auf einen neuen Deckungsfonds geeinigt. Anlässlich der Jahresforderung der klagenden Partei für das Jahr 2013 bestritt die beklagte Partei erstmals den Anspruch zur Gänze unter Hinweis darauf, dass die Haftung nicht anerkannt werde und ein Mitverschulden des Getöteten bestanden habe. Das auf dieses Jahr bezogene Verfahren ist derzeit noch beim Bezirksgericht Wels anhängig.

Im gegenständlichen Rechtsstreit nimmt die klagende Partei Regress für die in den Jahren 2014 und 2015 an die Witwe erbrachten Sozialversicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 21.709,39 EUR sA. Die beklagte Partei habe mit dem Schreiben vom 27. 11. 1973 ihre Haftung dem Grunde nach konstitutiv anerkannt und könne sich auf ein Mitverschulden des Getöteten nicht berufen. Sie habe über 40 Jahre hindurch die einvernehmlich ermittelten Regressforderungen der klagenden Partei auf Basis aktualisierter Berechnungen des Deckungsfonds bezahlt.

Die beklagte Partei wandte ein, das Schreiben aus dem Jahr 1973 sei kein konstitutives Anerkenntnis, sondern bloß eine Wissenserklärung gewesen. Der Getötete habe den Unfall selbst verschuldet, für die beklagte Partei sei ein unabwendbares Ereignis vorgelegen. Tatsächlich seien die Unterhaltsansprüche der Witwe bereits im Jahr 1984 erloschen, worüber die beklagte Partei nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie verfüge im Umfang der im Zeitraum von 1984 bis 2012 an die Pensionsversicherungsanstalt sowie an die klagende Partei geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 327.434,77 EUR über eine Gegenforderung, die sie compensando einwende.

Das Erstgericht erachtete die Klageforderung als zu Recht, die Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es beurteilte das Schreiben der beklagten Partei vom 27. 11. 1973 als konstitutives Anerkenntnis dem Grunde nach. Die Witwe müsse sich keine fiktiven Mieteinkünfte anrechnen lassen. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie unterbliebene Neuberechnungen des Deckungsfonds ab dem Jahr 1990 kritisiere.

Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete es damit, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage bestehe, ob sich eine Witwe auf ihren Anspruch nach § 1327 ABGB fiktive Mieteinnahmen aus der vom getöteten Ehemann geerbten Liegenschaftshälfte anrechnen lassen müsse. Diese Rechtsfrage sei auch deshalb von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung, weil „offensichtlich eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Fälle“ gerichtlich anhängig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagten Partei gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

I. Die in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO:

1. Im Erbweg erworbenes Vermögen ist auf den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB nicht als Vorteil anzurechnen. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich laufender Einnahmen, die aus letztwilligen Zuwendungen stammen und schon bisher zum Unterhalt verwendet worden sind (2 Ob 57/10m mwN ZVR 2011/242 [Huber]; RIS-Justiz RS0031636; Danzl in KBB5 § 1327 Rz 13).

2. Im vorliegenden Fall war die Witwe schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes Hälfteeigentümerin der Liegenschaft mit der Ehewohnung. Die andere Hälfte erwarb sie im Erbweg. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unterhalt der Witwe vor dem Tod ihres Ehemannes auch nur teilweise aus Mieteinkünften bestritten worden wäre.

Einkünfte aus der Vermietung der vormaligen Ehewohnung wären daher selbst dann nicht auf den Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB anzurechnen, wenn die Witwe solche Einkünfte im fraglichen Zeitraum tatsächlich lukriert hätte (idS bereits 2 Ob 299/66 = RIS-Justiz RS0031576). Auch Vermögensvorteile, die sie durch die Veräußerung eines durch den Tod ihres Ehemanns erworbenen Vermögens erzielt hätte, müsste sie sich nicht anrechnen lassen (vgl 7 Ob 626/95 = RIS-Justiz RS0083639). Umso weniger ist ihr ein im Rechtsmittel behaupteter „gröblicher“ Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorwerfbar, weil sie sich „bewusst und vorsätzlich einer möglichen Einkunftsquelle begeben“ habe.

3. Warum sich, wie die beklagte Partei meint, aus den auf Basis gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche in den Jahren 1981 bis 1984 an die Witwe geleisteten Zahlungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten anderes ergeben sollte, bleibt unerfindlich. Diese Zahlungen sind auch nicht Teil der eingewendeten Gegenforderung und bedürfen daher keiner weiteren Würdigung.

4. Schließlich ist auch aus der Entscheidung 2 Ob 71/94 für den Standpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen. Nach dem dort beurteilten Sachverhalt hatte die Witwe Einkunftsquellen vermindert, die schon vor dem Tod ihres Ehemanns zur Bestreitung des Unterhalts herangezogen worden waren. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

5. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, fiktive Mieteinkünfte seien nicht anzurechnen, steht jedenfalls mit der erörterten Rechtsprechung zumindest im Ergebnis im Einklang und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Eine solche liegt aber auch nicht deshalb vor, weil „offensichtlich eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Fälle“ (anderer Geschädigter) „gerichtlich anhängig sind“. Auch in diesen Fällen können für die Entscheidung letztlich nur die jeweiligen Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein.

II. Auch im Rechtsmittel der beklagten Partei werden keine (sonstigen) Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:

1. Richtig ist zwar, dass der Witwe ein Anspruch nach § 1327 ABGB auf das, was ihr durch den Tod ihres Ehemannes entging, für die Dauer der von ihr eingegangenen Lebensgemeinschaft insoweit nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht zusteht, als sie solche materielle Vorteile aus der Lebensgemeinschaft bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, der ihr von ihrem Ehemann vor dem Zeitpunkt seines Todes geleistet wurde (2 Ob 266/62 EvBl 1963/146; 8 Ob 127/73 ZVR 1974/224; 8 Ob 174/80 SZ 53/155; RIS-Justiz RS0031569, RS0031854).

2. Die beklagte Partei verweist in diesem Zusammenhang wie schon in der Berufung auf die Gewährung von Naturalunterhalt durch den Lebensgefährten der Witwe. Das Berufungsgericht hat dazu mit Hinweis auf die Feststellungen über die stets einvernehmliche Regulierung der Regressansprüche und die die Lebensgemeinschaft der Witwe berücksichtigende Einigung auf einen neuen Deckungsfonds die Auffassung vertreten, die Rechtsrüge sei in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies bleibt in der Revision unwidersprochen, weshalb sich ein weiteres Eingehen auf dieses Thema erübrigt (RIS-Justiz RS0043231).

3. Die beklagte Partei ist ferner der Ansicht, die in der Übertragung von Liegenschaftsanteilen des Lebensgefährten auf die Witwe liegenden materiellen Vorteile hätten als Naturalunterhalt in die Berechnung des Deckungsfonds Eingang finden müssen. Allerdings enthält sie sich jeglicher Ausführungen, inwiefern dies den Deckungsfonds geschmälert hätte. Solcher Ausführungen hätte es vor allem vor dem Hintergrund jener Feststellungen bedurft, nach denen die Witwe einen Hälfteanteil bereits im Jahr 1984 käuflich erworben hatte, während ihr der zweite Hälfteanteil mit Übergabsvertrag vom 20. 4. 2007 übertragen wurde und der Lebensgefährte der Witwe im Jahr 2012 verstarb. Welche konkreten rechtlichen Schlüsse die Vorinstanzen aus diesem Sachverhalt ziehen hätten sollen, geht aus dem Revisionsvorbringen nicht ansatzweise hervor. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag sie daher auch in diesem Punkt nicht aufzuzeigen.

4. Ob ein konstitutives oder nur ein deklaratorisches Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965, RS0032666). Es kommt entscheidend darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (2 Ob 4/94). Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch allein auf den Anspruchsgrund beziehen (2 Ob 113/97z; 7 Ob 9/15x; Ertl in Rummel, ABGB³ II/3 § 1380 Rz 7).

5. Im vorliegenden Fall war der „Umfang der Ersatzverpflichtung“ zwischen den Streitteilen strittig, ehe sich die beklagte Partei im Schreiben vom 27. 11. 1973 nach „endgültiger Klärung“ der Verschuldensfrage „dem Grunde nach bereit erklärte“, die Regressforderungen der klagenden Partei zu liquidieren. Die (sinngemäße) Auslegung des Berufungsgerichts, ein verständiger Erklärungsempfänger habe diese Äußerung nur dahin verstehen können, dass die beklagte Partei dem Grunde nach für alle (aktuellen und künftigen) Regressansprüche der klagenden Partei haften wolle und Einwände aus dem Unfallgeschehen „abschließend kein Thema mehr sein“ sollten, ist vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die schlüssige Annahme dieses Anerkenntnisses durch die klagende Partei ist nicht zweifelhaft.

6. Die Beurteilung als konstitutives Anerkenntnis dem Grunde nach vermag die beklagte Partei auch nicht dadurch zu erschüttern, dass sie abermals auf ihren damaligen Vorbehalt bezüglich der Berechnung des Deckungsfonds verweist. Nach der auch insoweit jedenfalls vertretbaren Auslegung des Berufungsgerichts betrifft dieser Vorbehalt allein die Höhe der Regressansprüche. Auf diese Begründung geht die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel nicht ein.

7. Schließlich kommt dem vom 27. 5. 1975 stammenden Verjährungsverzicht für die Auslegung einer eineinhalb Jahre davor geäußerten Willenserklärung keine Bedeutung zu. In diesem Punkt unterscheidet sich der Sachverhalt ganz wesentlich von jenem, der der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 4/94 zu Grunde lag. Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch nicht einseitig widerrufen werden (2 Ob 113/97z; RIS-Justiz RS0108207), weshalb der Hinweis, dass der Verjährungsverzicht schon seinem Wortlaut nach „kein Anerkenntnis zu Grund und Höhe“ der Regressansprüche beinhalte, hinsichtlich des Anspruchsgrundes ins Leere geht.

8. Aufgrund seiner vertretbaren Auslegung ließ das Berufungsgericht die auf ein „unabwendbares Ereignis“ bzw ein Mitverschulden des Getöteten abzielenden Einwände der beklagten Partei ungeprüft. Auch das wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

9. Schließlich wiederholt die beklagte Partei zu ihrer aus der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen abgeleiteten Gegenforderung nur ihr Vorbringen aus der Berufung, ohne auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts auch nur mit einem Wort einzugehen. Die Rechtsrüge ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 471 Rz 9).

III. Ergebnis:

Da es der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E122186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00130.17G.0626.000

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten