RS OGH 2018/6/26 7Ob626/95, 2Ob130/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

ABGB §1327 f
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Witwe muß sich die Vermögensvorteile, die sie dadurch erzielt, daß sie durch Veräußerung des durch den Tod ihres Ehemannes erworbenen Vermögens einen Gewinn macht, nicht anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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