TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W103 2210897-1

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2210897-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl.:

740714106-180141270, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 3 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 11.04.2004 einen Asylantrag, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Gattin und seinen minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem in seiner Heimat herrschenden Krieg. Der Beschwerdeführer würde keine Zukunft für seine Kinder sehen. Zudem verwies er auf zwei Festnahmen seiner Person, aus denen er jeweils durch seine Brüder freigekauft worden sei. Offizielle behördliche Verfolgungsmaßnahmen seien gegen seine Person nicht gesetzt worden.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, Zl. 04 07.141-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2004, Zl. 04 07.141-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, (AsylG), stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wiederholt straffällig.

2. Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

2.1. Am 03.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des amtswegig gegen seine Person eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift ergänzte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund einer während eines Raufhandels erlittenen Kopfverletzung operiert worden wäre und aus diesem Grund ein Implantat respektive eine Metallplatte im Kopf habe. Nach Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, es seien alle seine Fehler, er könne sich selbst nicht erklären, wie es dazu gekommen sei; vielleicht Leichtsinnigkeit und Drogen. Diese Verurteilungen, welche er grundsätzlich als gerechtfertigt erachte, hätten ihm jedoch tatsächlich geholfen, auf den rechten Weg zu finden. Im Jahr 2011 habe er sich von seiner Frau, welche er im Jahr 1993 in Russland geheiratet hätte, scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe zwei volljährige sowie einen minderjährigen Sohn, welche die russische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Der Beschwerdeführer gebrauche im Alltag seine Muttersprache Tschetschenisch, darüber hinaus spreche er Russisch und etwas Deutsch. Der Status des Asylberechtigten sei ihm aufgrund des Krieges in Tschetschenien zuerkannt worden. In seinem früheren Wohnhaus in Tschetschenien lebe nunmehr der ältere Bruder des Beschwerdeführers mit seinen Kindern. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt im Jahr 2003 in Russland aufgehalten und sei seit 2004 durchgehend in Österreich aufhältig. Seine geschiedene Frau und seine Kinder würden in Österreich leben, darüberhinausgehende Familienangehörige habe er nicht im Bundesgebiet. Der Rest seiner Familie - dabei handle es sich um seinen Vater, seine Schwiegermutter, fünf Geschwister und deren Familien - hielte sich in Tschetschenien auf. In Österreich habe der Beschwerdeführer 2005 sowie von 2006 bis 2008 als Lagerarbeiter in einer Schokoladenfabrik gearbeitet. Aufgrund der Drogen habe er seine Arbeit beendet und habe seinen Lebensunterhalt vor Antritt der gegenwärtigen Untersuchungshaft zuletzt durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet tschetschenische und österreichische Freunde, mit denen gemeinsam er seine Freizeit verbracht hätte. Er sei in Österreich kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würde, erklärte der Beschwerdeführer, er habe während des Tschetschenien-Krieges Kontakte zu Kämpfern gepflegt und würde aus diesem Grund Probleme bekommen. Er wisse nicht, welches Leben ihn nach so langer Zeit dort erwarten würde, wo er wohnen und was er dort tun sollte. Seine Kinder seien hier groß geworden und würden hier studieren und arbeiten. Diese würden Tschetschenisch nicht gut verstehen. Eines der Probleme, welche zu seiner Ausreise nach Österreich geführt hätten, sei sein mittlerer Sohn gewesen, welcher an Meningitis gelitten hätte. Er sei operiert worden, habe zwei Implantate, benötige medizinische Behandlung und sei auf ein Hörgerät angewiesen. Seine Kinder hätten ihn auf seinen Wunsch hin bislang nicht in der Haft besucht. Nach seiner Haftentlassung würde der Beschwerdeführer gerne eine Unterkunft und eine Arbeit finden und ein normales Leben führen, wie er es vor seinen Problemen gehabt hätte. Er bereue, dass er diese Drogenprobleme gehabt hätte. Er verzichte auf eine Aushändigung der seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Russland und brachte abschließend vor, seinen Angaben nichts mehr hinzuzufügen zu haben.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 18.11.2004, Zahl: 04 07.141-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte VII.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 18.11.2004, Zahl: 04 07.141-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte römisch sieben.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe handle, dessen präzise Identität nicht feststünde; der Beschwerdeführer sei geschieden, habe drei volljährige Kinder und sei in Österreich mehrmals straffällig geworden. Dieser würde an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und nehme keine Medikamente ein. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2009, 2013, 2015 und 2017. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Russland keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Russland in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Diesem stünde auch jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen des Landes zur Verfügung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und fände deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen festgehalten, dass dieser sich aktuell in Haft in einer Justizanstalt befände. Die Ex-Frau und die drei Kinder des Beschwerdeführers würden sich in Österreich aufhalten und hätten, ebenso wie der Beschwerdeführer, den Status von Asylberechtigten inne. In Russland hielten sich der Vater, die Schwiegermutter sowie fünf Geschwister des Beschwerdeführers mitsamt deren Familien auf. Der Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe zuletzt im Jahr 2008 in Österreich gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe an keinen Deutschkursen teilgenommen, sei in keinen Vereinen aktiv und verfüge über keine besonderen sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Eine entscheidungsmaßgebliche ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können, dieser habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur kontinuierlichen Begehung von Strafrechtsdelikten genutzt. Aufgrund jener näher dargestellten Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer zu verhängen gewesen.

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

"(...) Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls müssen zunächst drei Voraussetzungen vorliegen:

Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können.

Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (§ 31 Abs 2 Z 1, § 31 bs 3 Z 1 StPO).Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 31, bs 3 Ziffer eins, StPO).

Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (§ 198 Abs 1 Z 1 StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (§ 41 StGB), kann die "besondere Schwere" im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Bei Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. § 87 Abs 1 StGB - Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB), kann die "besondere Schwere" im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Bei Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB - Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.

Am XXXX wurden Sie durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00€, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00€, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Am XXXX wurden Sie durch das Landesgericht XXXX wegen der Vergehen des Betrugs, des schweren Betrugs, der Körperverletzung sowie des unerlaubter Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, bei Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie durch das Landesgericht römisch 40 wegen der Vergehen des Betrugs, des schweren Betrugs, der Körperverletzung sowie des unerlaubter Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, bei Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde anlässlich der neuerlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am XXXX widerrufen.Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde anlässlich der neuerlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 widerrufen.

Hierzu wird festgestellt, dass für Betrug gemäß §146 StGB von einem Strafrahmen von bis zu 6 Monaten, für schweren Betrug gemäß §147 Abs. 1 Z 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren, für Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu einem Jahr und im Falle des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall und §27 abs. 3 SMG von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren auszugehen war.Hierzu wird festgestellt, dass für Betrug gemäß §146 StGB von einem Strafrahmen von bis zu 6 Monaten, für schweren Betrug gemäß §147

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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