Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
G302 2187847-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX, vom 22.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion römisch 40 , vom 22.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2017, Zl. XXXX, wurde Herrn XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) der ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.04.2004, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) der ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.04.2004, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründet wurde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-IV. und VII.Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-IV. und römisch sieben.
Die gegenständliche Beschwerde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 02.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus Salah ad-Din, ist Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben.
1.2. Der BF reiste im Jahr 2003 illegal ins Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.04.2004 Asyl gewährt.
1.3. Der BF wurde sieben Mal strafgerichtlich verurteilt:
1.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.06.2006 wurde der BF wegen der Vergehen der Verleumdung und der schweren Nötigung nach §§ 297 Abs. 1, 105 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.1.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.06.2006 wurde der BF wegen der Vergehen der Verleumdung und der schweren Nötigung nach Paragraphen 297, Absatz eins, 105 und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
1.3.2. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 26.03.2008 wurde der BF wegen gemeinschaftlich begangenen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem unerlaubten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung verurteilt.1.3.2. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 26.03.2008 wurde der BF wegen gemeinschaftlich begangenen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem unerlaubten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung verurteilt.
1.3.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.11.2009 wurde er wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 114 Abs. 1, 2 und 4 FPG und der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.1.3.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.11.2009 wurde er wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 2 und 4 FPG und der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der BF förderte wissentlich die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von drei irakischen Staatsbürgern, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, bedrohte andere telefonisch mit den Worten "entweder du gibst mir das Geld, oder ich bring dich um" und "ich bin wieder aus dem Krankenhaus heraußen, ich schneide dir den Kopf ab", beschädigte zwei PKWs und ein Fenster eines Hauses und bestimmte einen anderen zur telefonischen Äußerung, jemanden anzuzünden und dessen Haus und Auto niederzubrennen.
Mildernd wurde die teilgeständige Verantwortung gewertet, während das Zusammentreffen von einem Verbrechen und fünf Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend bemessen wurde.
1.3.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.08.2012 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.1.3.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.08.2012 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
1.3.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 01.10.2012 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt.1.3.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.10.2012 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt.
1.3.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.03.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.1.3.6. Mi