Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
L523 2154253-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 29.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 29.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 25.05.2015 bzw. 01.06.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 24.06.2015 wegen dem Verdacht der Begehung einer Straftat festgenommen.
2. Am 20.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXXXXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
3. Mit Schreiben des BFA vom 09.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Georgien und ein Einreiseverbot zu erlassen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat übermittelt und dieser gebeten, Fragen zu seiner Einreise, seinen Lebensumständen, seinen Integrationsbemühungen sowie zu seinen familiären Verhältnissen zu beantworten.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2017 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den an ihn gestellten Fragen ab.
5. Mit Bescheid des BFA vom 29.03.2017, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gemäß § 10 Abs 2 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)5. Mit Bescheid des BFA vom 29.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Das BFA führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und aufgrund der begangenen strafbaren Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle. Es bestünden auch keine nennenswerten familiären und privaten Beziehungen in Österreich, Deutschland oder Frankreich. Hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung wegen dem Verbrechen des XXXX eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht der Gestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines auf acht Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.Das BFA führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und aufgrund der begangenen strafbaren Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle. Es bestünden auch keine nennenswerten familiären und privaten Beziehungen in Österreich, Deutschland oder Frankreich. Hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung wegen dem Verbrechen des römisch 40 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht der Gestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines auf acht Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.
6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 29.03.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 29.03.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Der Bescheid des BFA vom 29.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 13.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Zunächst wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hingewiesen und auf die im Urteil angeführten mildernden Umstände für die Strafbemessung. Im Weiteren wurden die Rechtmäßigkeit in eventu die Dauer des Einreiseverbotes bestritten und hinsichtlich der Länge des Einreiseverbotes auszugsweise eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Lediglich der Verweis auf das im Urteil angeführte Fehlverhalten bzw. auf die Beweiswürdigung des Strafgerichtes reiche für die Begründung und die Länge des Einreiseverbotes nicht aus. Zudem seien nähere Ermittlungen zu privaten und familiären Interessen hinsichtlich der in Frankreich aufhältigen Verlobten des Beschwerdeführers unterlassen worden. Der Beschwerdeführer lebte von 12.03.2013 bis 11.06.2013 legal in Frankreich und habe sich nicht nur bis 11.06.2013 legal dort aufgehalten, sondern als Ergebnis seines Asylantrages im Jahr 2012 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, welche immer wieder verlängert werden müsse. Diese Aufenthaltsberechtigung wäre bis Oktober 2013 gültig gewesen, der Beschwerdeführer sei vor der Verlängerung aber ausgereist. Der Beschwerdeführe habe sich bereits seit Oktober 2012 als Asylwerber in Frankreich aufgehalten, sei seit 2012 verlobt und lebe seine Verlobte seit über fünf Jahren in Frankreich. Seine Verlobte sei in Frankreich anerkannter Flüchtling, weshalb sie ein Aufenthaltsrecht für Frankreich besitze. Der Beschwerdeführe stehe mit seiner Verlobten in Briefkontakt. Ein Besuch im Gefängnis sei ausgeblieben, weil es dem Beschwerdeführer unangenehm sei. Sobald der Beschwerdeführe wieder auf freiem Fuß sei, wolle er heiraten und sich eine Zukunft in Frankreich aufbauen. Er könne sich in der französischen Sprache unterhalten und habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Frankreich. Aufgrund dessen habe er in Frankreich auch eine Arbeitsmöglichkeit. In Georgien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu diesen bestehe aber kein Kontakt. Er habe früher in Georgien gearbeitet, sein Einkommen sei jedoch gering gewesen und stelle sich der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme nach einer etwaigen Rückkehr nach Georgien sehr schwer vor. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Georgien von seinen Verwandten unterstützt werde, stelle eine Spekulation dar. Das BFA hätte jedenfalls ein schützenswertes Familienleben in Frankreich feststellen müssen. Zudem hätte vor der Bescheiderlassung eine Einvernahme durgeführt werden müssen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme anführte, ein Privat- und Familienleben in Frankreich zu haben. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergebe sich zudem, dass er offensichtlich noch Probleme in Georgien habe, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung des Art. 2, 3 EMRK bedeute. Zudem sei Art. 8 EMRK verletzt, weil ihn seine Verlobte in Georgien nicht besuchen könne.Zunächst wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hingewiesen und auf die im Urteil angeführten mildernden Umstände für die Strafbemessung. Im Weiteren wurden die Rechtmäßigkeit in eventu die Dauer des Einreiseverbotes bestritten und hinsichtlich der Länge des Einreiseverbotes auszugsweise eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Lediglich der Verweis auf das im Urteil angeführte Fehlverhalten bzw. auf die Beweiswürdigung des Strafgerichtes reiche für die Begründung und die Länge des Einreiseverbotes nicht aus. Zudem seien nähere Ermittlungen zu privaten und familiären Interessen hinsichtlich der in Frankreich aufhältigen Verlobten des Beschwerdeführers unterlassen worden. Der Beschwerdeführer lebte von 12.03.2013 bis 11.06.2013 legal in Frankreich und habe sich nicht nur bis 11.06.2013 legal dort aufgehalten, sondern als Ergebnis seines Asylantrages im Jahr 2012 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, welche immer wieder verlängert werden müsse. Diese Aufenthaltsberechtigung wäre bis Oktober 2013 gültig gewesen, der Beschwerdeführer sei vor der Verlängerung aber ausgereist. Der Beschwerdeführe habe sich bereits seit Oktober 2012 als Asylwerber in Frankreich aufgehalten, sei seit 2012 verlobt und lebe seine Verlobte seit über fünf Jahren in Frankreich. Seine Verlobte sei in Frankreich anerkannter Flüchtling, weshalb sie ein Aufenthaltsrecht für Frankreich besitze. Der Beschwerdeführe stehe mit seiner Verlobten in Briefkontakt. Ein Besuch im Gefängnis sei ausgeblieben, weil es dem Beschwerdeführer unangenehm sei. Sobald der Beschwerdeführe wieder auf freiem Fuß sei, wolle er heiraten und sich eine Zukunft in Frankreich aufbauen. Er könne sich in der französischen Sprache unterhalten und habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Frankreich. Aufgrund dessen habe er in Frankreich auch eine Arbeitsmöglichkeit. In Georgien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu diesen bestehe aber kein Kontakt. Er habe früher in Georgien gearbeitet, sein Einkommen sei jedoch gering gewesen und stelle sich der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme nach einer etwaigen Rückkehr nach Georgien sehr schwer vor. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Georgien von seinen Verwandten unterstützt werde, stelle eine Spekulation dar. Das BFA hätte jedenfalls ein schützenswertes Familienleben in Frankreich feststellen müssen. Zudem hätte vor der Bescheiderlassung eine Einvernahme durgeführt werden müssen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme anführte, ein Privat- und Familienleben in Frankreich zu haben. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergebe sich zudem, dass er offensichtlich noch Probleme in Georgien habe, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK bedeute. Zudem sei Artikel 8, EMRK verletzt, weil ihn seine Verlobte in Georgien nicht besuchen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Georgien, spricht georgisch, hat dort elf Jahre lang die Schule besucht und anschließend vier Jahre lang Mathematik studiert. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert, war aber vor seiner Ausreise berufstätig und wurde zudem von seinen Eltern monatlich finanziell unterstützt.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Georgien.
Im Oktober 2012 reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich und verfügte dort von 12.03.2013 bis 11.06.2013 über einen Aufenthaltstitel.
Im Jahr 2013 beging der Beschwerdeführer in Frankreich vier Vermögensdelikte und wurde diesbezüglich verurteilt.
Am 23.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen im Zeitraum von 11.10.2013 bis 16.10.2013 XXXX zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die er unter Einberechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit zum Teil verbüßte. Mitte Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführe aus der Strafhaft in der Schweiz entlassen und hielt sich anschließend in Deutschland auf, ehe er am 25.05.2015 bzw. 01.06.2015 illegal in das Bundesgebiet einreiste.Am 23.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen im Zeitraum von 11.10.2013 bis 16.10.2013 römisch 40 zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die er unter Einberechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit zum Teil verbüßte. Mitte Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführe aus der Strafhaft in der Schweiz entlassen und hielt sich anschließend in Deutschland auf, ehe er am 25.05.2015 bzw. 01.06.2015 illegal in das Bundesgebiet einreiste.
In Österreich wurde der Beschwerdeführer am 20.08.2015 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.In Österreich wurde der Beschwerdeführer am 20.08.2015 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 24.06.2015 bis 30.01.2018 in Österreich in Haft und wurde am 30.01.2018 an die deutschen Justizbehörden zur Strafverbüßung ausgeliefert.
Der Beschwerdeführer wohnte in Wien bei einem georgischen Bekannten in dessen Wohnung. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und hat in Österreich auch keine Ausbildung absolviert.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist mit einer georgischen Staatangehörigen seit 2012 verlobt. Die Verlobte des Beschwerdeführers lebt seit 2012 in Frankreich. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten besteht seit mindestens 11.10.2013 (Beginn der Straftaten in der Schweiz) kein persönlicher Kontakt. Während seinem Haftaufenthalt in Österreich hat die Verlobte den Beschwerdeführer nie besucht und besteht aktuell Briefkontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über Französischkenntnisse und einen Bekanntenkreis in Frankreich.
1.2. Zu den Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.
Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: