TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W154 2112649-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §40 Abs1 Z3
BFA-VG §40 Abs2
BFA-VG §40 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs4
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W154 2112649-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Syrien vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers vom 14.08.2015 um 19:25 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 14.08.2015, 19:25 Uhr bis 15.8.2015, ca. 11:55 Uhr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers vom 14.08.2015 um 19:25 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 14.08.2015, 19:25 Uhr bis 15.8.2015, ca. 11:55 Uhr zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2, § 40 Abs. 2 und 4 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 40, Absatz 2 und 4 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, suchte zusammen mit seinem volljährigen Bruder am 14.8.2015 zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die Erstaufnahmestelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) auf und stellte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den dortigen Räumlichkeiten einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. in weiterer Folge wurde er um 19:25 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ohne Auftrag festgenommen. Anschließend wurde er gemeinsam mit seinem Bruder in die Polizeiinspektion überstellt und dort bis zum nächsten Tag festgehalten. Am 15.8.2015 wurden er und sein Bruder zum Zwecke der Erstbefragung vorgeführt und der Beschwerdeführer dieser bis 10:00 Uhr im Beisein seines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter unterzogen. Im Zuge der Erstbefragung stellte der gesetzliche Vertreter um etwa 9:55 Uhr einen Antrag auf sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers, der auch protokolliert wurde.2. in weiterer Folge wurde er um 19:25 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ohne Auftrag festgenommen. Anschließend wurde er gemeinsam mit seinem Bruder in die Polizeiinspektion überstellt und dort bis zum nächsten Tag festgehalten. Am 15.8.2015 wurden er und sein Bruder zum Zwecke der Erstbefragung vorgeführt und der Beschwerdeführer dieser bis 10:00 Uhr im Beisein seines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter unterzogen. Im Zuge der Erstbefragung stellte der gesetzliche Vertreter um etwa 9:55 Uhr einen Antrag auf sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers, der auch protokolliert wurde.

3. Um ca. 11:55 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen.

4. Am 19.8.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ("Maßnahmenbeschwerde")4. Am 19.8.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG i.V.m. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ("Maßnahmenbeschwerde")

1. gegen die Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG vom 14.8.2015 und1. gegen die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG vom 14.8.2015 und

2. gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG vom 14.8.2015, 19:25 Uhr bis 15.8.2015, ca. 11:55 Uhr, ein.2. gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG vom 14.8.2015, 19:25 Uhr bis 15.8.2015, ca. 11:55 Uhr, ein.

Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch die Festnahme im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall stütze sich die Anhaltung auf § 40 Abs. 2 BFA-VG, wobei unklar wäre, welcher der fünf dort aufgelisteten Tatbestände einschlägig sein solle. Im gegenständlichen Fall kämen die § 40 Abs. 2 Z 2-4 BFA-VG als Rechtsgrundlage von vorneherein nicht in Betracht, weil gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine aufenthaltsbeendigende Maßnahme bestehe und ein Verfahren zur Erlassung einer solchen noch nicht eingeleitet worden sei. Auch die Z 5 könne tatbestandlich nicht anwendbar sein, weil man im Zeitpunkt der Festnahme noch gar keine Befragung, erkennungsdienstliche Behandlung und Durchsuchung durchgeführt habe.Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch die Festnahme im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall stütze sich die Anhaltung auf Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG, wobei unklar wäre, welcher der fünf dort aufgelisteten Tatbestände einschlägig sein solle. Im gegenständlichen Fall kämen die Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2 -, 4, BFA-VG als Rechtsgrundlage von vorneherein nicht in Betracht, weil gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine aufenthaltsbeendigende Maßnahme bestehe und ein Verfahren zur Erlassung einer solchen noch nicht eingeleitet worden sei. Auch die Ziffer 5, könne tatbestandlich nicht anwendbar sein, weil man im Zeitpunkt der Festnahme noch gar keine Befragung, erkennungsdienstliche Behandlung und Durchsuchung durchgeführt habe.

Seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 am 20.07.2015 sei die Vorführung vor das Bundesamt nicht mehr zwingend vorgesehen. Dies bedeute auch, dass im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers noch gar nicht festgestanden sei, ob das Bundesamt überhaupt die Vorführung anordnen würde. Auch darin zeige sich, dass das Handeln des einschreitenden Organes im Zeitpunkt der Festnahme auf keinen konkreten Festnahmegrund habe gerichtet sein können. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die Festnahme wegen einer fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt sei, so wäre - mangels Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt - ein subjektives Wissen um die Erfüllbarkeit des gesetzlich vorgesehenen Zwecks nicht denkbar. Jedenfalls könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er mit dem § 40 Abs. 2 BFA-VG eine pauschale Grundlage für Festnahmen auf Vorrat habe schaffen wollen.Seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 am 20.07.2015 sei die Vorführung vor das Bundesamt nicht mehr zwingend vorgesehen. Dies bedeute auch, dass im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers noch gar nicht festgestanden sei, ob das Bundesamt überhaupt die Vorführung anordnen würde. Auch darin zeige sich, dass das Handeln des einschreitenden Organes im Zeitpunkt der Festnahme auf keinen konkreten Festnahmegrund habe gerichtet sein können. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die Festnahme wegen einer fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt sei, so wäre - mangels Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt - ein subjektives Wissen um die Erfüllbarkeit des gesetzlich vorgesehenen Zwecks nicht denkbar. Jedenfalls könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er mit dem Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG eine pauschale Grundlage für Festnahmen auf Vorrat habe schaffen wollen.

Zudem seien die im innerstaatlichen Recht festgelegten Tatbestände, die die Festnahme von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, erlauben würden, im Lichte der Art. 8 ff. Aufnahmerichtlinie unionsrechtskonform auszulegen.Zudem seien die im innerstaatlichen Recht festgelegten Tatbestände, die die Festnahme von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, erlauben würden, im Lichte der Artikel 8, ff. Aufnahmerichtlinie unionsrechtskonform auszulegen.

Auch sei der Beschwerdeführer, gestützt auf § 40 Abs. 4 erster Fall BFA-VG nahezu 16 Stunden angehalten worden. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen des §§ 42 Abs. 1 BFA-VG und § 19 Abs. 1 AsylG 2005 seien die Erstbefragung sowie die erkennungsdienstliche Behandlung unverzüglich nach der Festnahme durchzuführen. Ebenso habe die Übermittlung des Protokolles der Erstbefragung sowie des Berichtes gemäß § 42 Abs. 2 BFA-VG an das Bundesamt unverzüglich zu erfolgen. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst am 15.8.2015 um 9:22 Uhr einer Erstbefragung unterzogen worden, welche bis 10:00 Uhr gedauert habe. Die Übermittlung der Aktenteile an das Bundesamt sei zu einem dem Beschwerdeführer unbekannten Zeitpunkt erfolgt, vermutlich nach Ende der Erstbefragung. Festgenommen worden sei der Beschwerdeführer am 14.8.2015 um 19:25 Uhr. Der VwGH habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des VfGH mehrfach ausgesprochen, dass Behörden schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet seien, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren und organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Dauer der Anhaltung sei daher unverhältnismäßig und die Anhaltung selbst rechtswidrig gewesen. Zudem dürften Art und Weise sowie die Methode der Ausführung einer freiheitsentziehenden Maßnahme den Betroffenen nicht über das unvermeidliche Maß hinaus belasten. Eine Festnahme stelle von vornherein eine Ausnahmesituation dar. Der Beschwerdeführer habe keine strafbare Handlung begangen, sondern lediglich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anhaltung, ohne Kenntnis über den genauen Haftgrund und Dauer, sei geeignet gewesen, beim Beschwerdeführer Gefühle der Furcht und Angst zu erzeugen. Im Zusammenhang mit den näher aufgezeigten schwerwiegenden Mängeln des Anhalteortes und der Jugendlichkeit des Beschwerdeführers würden diese Umstände eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.Auch sei der Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraph 40, Absatz 4, erster Fall BFA-VG nahezu 16 Stunden angehalten worden. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen des Paragraphen 42, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 seien die Erstbefragung sowie die erkennungsdienstliche Behandlung unverzüglich nach der Festnahme durchzuführen. Ebenso habe die Übermittlung des Protokolles der Erstbefragung sowie des Berichtes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG an das Bundesamt unverzüglich zu erfolgen. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst am 15.8.2015 um 9:22 Uhr einer Erstbefragung unterzogen worden, welche bis 10:00 Uhr gedauert habe. Die Übermittlung der Aktenteile an das Bundesamt sei zu einem dem Beschwerdeführer unbekannten Zeitpunkt erfolgt, vermutlich nach Ende der Erstbefragung. Festgenommen worden sei der Beschwerdeführer am 14.8.2015 um 19:25 Uhr. Der VwGH habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des VfGH mehrfach ausgesprochen, dass Behörden schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet seien, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren und organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Dauer der Anhaltung sei daher unverhältnismäßig und die Anhaltung selbst rechtswidrig gewesen. Zudem dürften Art und Weise sowie die Methode der Ausführung einer freiheitsentziehenden Maßnahme den Betroffenen nicht über das unvermeidliche Maß hinaus belasten. Eine Festnahme stelle von vornherein eine Ausnahmesituation dar. Der Beschwerdeführer habe keine strafbare Handlung begangen, sondern lediglich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anhaltung, ohne Kenntnis über den genauen Haftgrund und Dauer, sei geeignet gewesen, beim Beschwerdeführer Gefühle der Furcht und Angst zu erzeugen. Im Zusammenhang mit den näher aufgezeigten schwerwiegenden Mängeln des Anhalteortes und der Jugendlichkeit des Beschwerdeführers würden diese Umstände eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. feststellen, dass die Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidrige Weise erfolgt sei;1. feststellen, dass die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidrige Weise erfolgt sei;

2. feststellen, dass die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG vom 14.8.2015, 19:25 Uhr bis 15.8.2015, ca. 11:55 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgt sei;2. feststellen, dass die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG vom 14.8.2015, 19:25 Uhr bis 15.8.2015, ca. 11:55 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgt sei;

3. feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung in seinen durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden sei;3. feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung in seinen durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden sei;

4. eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und "Herrn xxx" als Zeugen durchführen;

5. den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG- Eingabengebührverordnung befreien;5. den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG- Eingabengebührverordnung befreien;

6. den Beschwerdeführer die Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG i.V.m. Art. 1 der VwG- Aufwandsersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) ersetzen;6. den Beschwerdeführer die Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG i.V.m. Artikel eins, der VwG- Aufwandsersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) ersetzen;

7. dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes im Sinne der VwG- Aufwandsersatzverordnung befreien.

5. Am 21.9.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Akt des Bundesamtes zum Beschwerdeführer ein. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

6. Mit Aktenvermerk vom 8.9.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil dessen Aufenthaltsort weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne, der Beschwerdeführer nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und laut durchgeführter ZMR- Auskunft die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift am 14.9.2015 erfolgt sei und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe.6. Mit Aktenvermerk vom 8.9.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil dessen Aufenthaltsort weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne, der Beschwerdeführer nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und laut durchgeführter ZMR- Auskunft die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift am 14.9.2015 erfolgt sei und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinem volljährigen Bruder am Abend des 14.8.2015 die Erstaufnahmestelle des Bundesamtes auf und stellte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den dortigen Räumlichkeiten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.8.2015 um 19:25 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Anhalteprotokoll I der zuständigen Polizeiinspektion ist zu den Delikten bzw. Festnahmegründen dazu folgendes vermerkt: "Festnahme ohne Auftrag gemäß § 40 Abs 2 BFA-VG". Der Kurzsachverhalt wurde folgendermaßen geschildert: "Illegal aufhältige Person".Der Beschwerdeführer wurde am 14.8.2015 um 19:25 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Anhalteprotokoll römisch eins der zuständigen Polizeiinspektion ist zu den Delikten bzw. Festnahmegründen dazu folgendes vermerkt: "Festnahme ohne Auftrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG". Der Kurzsachverhalt wurde folgendermaßen geschildert: "Illegal aufhältige Person".

Der genaue Grund der Festnahme und der Tatbestand, auf den die belangte Behörde die Festnahme stützte, können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.8.2015 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Diese Befragung endete um 10:00 Uhr. Um ca. 11:55 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Einsicht in die Anhalteprotokolle, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem beim Bundesamt vorgelegten Reisepass, sowie dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion in Kurzform, laut dem keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der FestnahmeZu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung an sich gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG die belangte Behörde und nicht, wie am Deckblatt der Beschwerde angegeben, die Landespolizeidirektion Niederösterreich (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung an sich gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG die belangte Behörde und nicht, wie am Deckblatt der Beschwerde angegeben, die Landespolizeidirektion Niederösterreich vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).

2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,).

2. Der Beschwerdeführer wurde ausweislich des Anhalteprotokolls von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 14.08.2015, 19:25 Uhr, gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG festgenommen und bis 15.8.2015, ca. 11:55 Uhr angehalten.2. Der Beschwerdeführer wurde ausweislich des Anhalteprotokolls von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 14.08.2015, 19:25 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen und bis 15.8.2015, ca. 11:55 Uhr angehalten.

Die bloße Nennung von § 40 Abs. 2 BFA-VG ohne Angabe eines konkreten Tatbestandes oder Beschreibung des Grundes für die Festnahme in einer der gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Weise reicht aber nicht aus, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu begründen (vgl. VwGH 16.05.2012, 2010/21/0304).Die bloße Nennung von Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ohne Angabe eines konkreten Tatbestandes oder Beschreibung des Grundes für die Festnahme in einer der gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Weise reicht aber nicht aus, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu begründen vergleiche VwGH 16.05.2012, 2010/21/0304).

Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als bei der Festnahme keinerlei konkreter Hinweis auf das Vorliegen eines der in § 40 Abs. 2 BFA-VG angeführten Tatbestände gegeben war.Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als bei der Festnahme keinerlei konkreter Hinweis auf das Vorliegen eines der in Parag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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