TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/19 99/18/0313

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des P D in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 90/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. April 1999, Zl. SD 272/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. April 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 15. August 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Sein am 18. September 1998 gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG komme dem Beschwerdeführer nicht zu; ein solches sei ihm auch nicht bescheinigt worden. Da er auch nicht im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels sei, lägen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vor.

Aufgrund des kurzen und darüber hinaus unrechtmäßigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen liege ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers nicht vor. Eine Überprüfung, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erübrige sich demnach. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen von zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umständen könne der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland auch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, haben Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht - durch Aushändigung der Bescheinigung - zuerkannt worden ist. (Aus dem Hinweis in der Beschwerde auf die - im insoweit durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, Zlen. G 31/98 u.a., und vom 11. Dezember 1998, Zlen. G 210/98 u.a., aufgehobenen § 32 Abs. 1 AsylG geregelte - zweitägige Berufungsfrist in Fällen, in denen der Asylantrag gemäß § 4 bzw. § 5 AsylG zurückgewiesen oder gemäß § 6 leg. cit. als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist, ergibt sich, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch die Asylbehörde deshalb nicht bescheinigt wurde, weil ein solcher Fall vorliegt.)

Dem unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer käme gemäß § 19 Abs. 2 AsylG eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur zu, wenn sie ihm von der Behörde zuerkannt worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/18/0145). Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall.

Da somit der Beschwerdeführer im Asylverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG hatte, vermochte ihm eine solche auch die vorgebrachte Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegen die Asylverweigerung erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof nicht zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1998, Zl. 96/18/0590).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes über die jeweils gegen den negativen Bescheid im Asylverfahren erhobene Beschwerde zu unterbrechen gewesen wäre, weil für den Beschwerdeführer die Abschiebung nach Jugoslawien aufgrund der dort zu erwartenden Verfolgung mit einem unwiederbringlichen Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer habe bereits im Asylverfahren vorgebracht, in Jugoslawien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

Dem ist zu entgegnen, dass eine allfällige Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland für das vorliegende Ausweisungsverfahren rechtlich unerheblich ist, weil mit der Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Fremden begründet wird, Österreich zu verlassen (siehe § 40 Abs. 1 FrG), nicht aber (auch) ausgesprochen wird, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird. (Vgl. aus der aufgrund der insoweit nicht geänderten Rechtslage weiter maßgeblichen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0115.)

Es sei hinzugefügt, dass Asylwerber - auch solche ohne vorläufige Aufenthaltsberechtigung - gemäß § 21 Abs. 2 AsylG nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden dürfen.

3. Die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass durch die vorliegende Ausweisung nicht in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, begegnet aufgrund der kurzen Dauer des - zur Gänze unberechtigten - inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und des unstrittigen Fehlens familiärer Bindungen im Inland keinen Bedenken.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180313.X00

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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