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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwälte in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. August 1996, Zl. SD 384/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. August 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei im Juli 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Sein am 22. Juli 1994 gestellter Asylantrag sei im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres abgewiesen worden (Bescheid vom 24. November 1995, erlassen am 30. November 1995). Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers (spätestens seit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens) nicht rechtmäßig sei, sei die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG erfüllt.
Im Bundesgebiet lebten Cousins und Cousinen sowie eine Tante des Beschwerdeführers. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Dem Beschwerdeführer sei bisher lediglich der Aufenthalt während des Asylverfahrens ermöglicht worden; dieses sei rechtskräftig abgeschlossen. Ein Eingriff i.S. des § 19 FrG liege daher nicht vor. Abgesehen davon wäre ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bereits lange Zeit illegal sei und er im Inland auch keine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Die Ausweisung sei daher auch im Grunde des § 19 FrG zu Recht verfügt worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde stellt das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG in Abrede. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hielte sich unrechtmäßig in Österreich auf, sei deshalb verfehlt, weil der Verwaltungsgerichtshof der gegen den negativen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1995 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (Beschluß vom 20. Mai 1996, AW 96/01/0313). Damit sei der "Bestand der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung" über die Rechtswirkung des vorgenannten Bescheides hinaus bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde im Asylverfahren verlängert worden.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 20. Mai 1996, AW 96/01/0313, ausgesprochen, daß dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1995 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Wirkung stattgegeben werde, "daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte". Daraus folgt, daß mit diesem Beschluß für die Dauer der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Beschwerdeführer nur dann ein Aufenthaltsrecht hätte begründet werden können, wenn er bereits vor Erlassung des besagten Bescheides ein solches - nach Lage des Falles käme nur ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht in Betracht - gehabt hätte.
1.3. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 kommt (nur) jenen Asylwerbern zu, die außer der Voraussetzung der rechtzeitigen Stellung eines Asylantrages auch die Voraussetzungen des § 6 leg. cit. erfüllen. Letzteres trifft aber im Beschwerdefall nicht zu.
Der Beschwerdeführer ist nach den den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren folgenden (unbestritten gebliebenen) Feststellungen im mehrfach genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1995 im Juli 1994 aus Slowenien nach Österreich eingereist und war zuvor drei Jahre in Kroatien (bei Verwandten) aufhältig. Damit ist der Beschwerdeführer weder direkt aus dem Staat (Bundesrepublik Jugoslawien) eingereist, in dem er behauptet Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), noch hat er jemals (im Asylverfahren nicht, im Ausweisungsverfahren nicht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht) vorgebracht, er dürfe im Grunde des § 37 FrG nicht in den Staat, aus dem er "direkt" eingereist sei (Slowenien), zurückgewiesen werden (§ 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991).
Da somit der Beschwerdeführer im Asylverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß mit dem Bescheid vom 24. November 1995 keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 hatte, vermochte ihm eine solche auch der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1996 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nicht zu verschaffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/18/0534).
2. Soweit der Beschwerdeführer die Interessenabwägung gemäß § 19 FrG deswegen für nicht rechtmäßig erachtet, weil die Ausweisung aufgrund seines legalen Aufenthaltes nicht dringend geboten sei, genügt es, auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, denen zufolge der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von Beginn an unrechtmäßig war. Da die belangte Behörde somit ihrer Zulässigkeitsbeurteilung nach § 19 FrG - entgegen der Beschwerdemeinung - durchaus einen langen illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zugrunde legen durfte und darin zutreffend eine erhebliche Beeinträchtigung des nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwN) aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erblickt hat, kann ihrer Ansicht, es sei die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, zumal dessen persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich - sofern man überhaupt einen darin begründeten, mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff i.S. des § 19 FrG annimmt - im Verhältnis zu dem genannten maßgeblichen öffentlichen Interesse nur sehr schwach ausgeprägt sind. Demnach haftet der Bejahung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
3. Nach dem Vorgesagten ist den sowohl in bezug auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG als auch in Ansehung der Zulässigkeitsprüfung nach § 19 leg. cit. geltend gemachten Verfahrensrügen (Nichtgewährung des Parteiengehörs, mangelhafte Begründung) der Boden entzogen.
4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996180590.X00Im RIS seit
20.11.2000