TE OGH 2018/8/31 6Ob155/18i

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter im Ablehnungsverfahren betreffend Richter des Landesgerichts Leoben, Richter und Rechtspfleger des Bezirksgerichts Liezen sowie Mitglieder der Oberstaatsanwaltschaft Graz und der Staatsanwaltschaft Leoben über den Rekurs der Ablehnungswerber 1. Dr. J***** E**********, 2. J***** W*****, 3. H***** W**********, 4. D***** GmbH, *****, 5. D***** KG, *****, 6. R***** OG, *****, 7. Mag. K***** H*****, 8. MMag. C***** S*****, 9. Dr. J***** R*****, 10. DI C***** R*****, 11. B***** H***** L*****, Zweit- bis Elft-Einschreiter vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Juli 2018, GZ 2 Nc 5/18h-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Einschreiter lehnten – namentlich angeführt – sämtliche beim Landesgericht Leoben tätigen Richter, sowie Richter und Rechtspfleger des Bezirksgerichts Liezen und Mitglieder der Oberstaatsanwaltschaft Graz und der Staatsanwaltschaft Leoben ab, wobei die Ablehnung zu einer Vielzahl konkret bezeichneter Verfahren „u[nd] a[nderen]“, nach dem weiteren Vorbringen „zu allen anhängigen Verfahren“ erklärt wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Ablehnungsanträge betreffend die Richter des Landesgerichts Leoben (als funktionell erste Instanz gemäß § 23 JN) ab, soweit sie Zivilverfahren betreffen. Die Ablehnungswerber hätten Umstände, die es bei objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigten, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen, nicht konkret nachvollziehbar dargelegt und auch nicht bescheinigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Ablehnungswerber ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung (RIS-Justiz RS0045962). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (RIS-Justiz RS0046005 [T8]). Bei den Befangenheitsgründen muss es sich zudem um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (1 Ob 59/18k). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet ebenso wenig einen Ablehnungsgrund (RIS-Justiz RS0111290 [T8]) wie das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen (RIS-Justiz RS0108696).

Von diesen Grundsätzen weicht der bekämpfte Beschluss nicht ab.

Die Erteilung eines Auftrags zur Verbesserung des Ablehnungsschriftsatzes durch den Richter Dr. K***** ist schon angesichts der für Rechtsanwälte in § 89c Abs 5 GOG angeordneten Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen.

Mit dem Vorwurf von aufgrund von Interventionen erfolgten Absprachen im Zusammenhang mit den Richtern des Landesgerichts Leoben Mag. M*****, Mag. O***** und Mag. M***** legen die Einschreiter deren Befangenheit nicht schlüssig dar, weil nicht erkennbar ist, inwiefern aus den nicht weiter konkretisierten Absprachen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der genannten Richter folgen. Darüber hinausgehende Vorwürfe gegen konkret bezeichnete Richter des Landesgerichts Leoben sind dem Ablehnungsantrag nicht zu entnehmen.

Vorwürfe gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts Liezen und den Leiter der Staatsanwaltschaft Leoben sind nicht Gegenstand des über die Befangenheit der Richter des Landesgerichts Leoben absprechenden bekämpften Beschlusses. Dafür, dass sämtliche Richter des Landesgerichts Leoben zu diesen beiden Personen in einem besonderen Naheverhältnis stünden, lassen sich weder dem Ablehnungsantrag noch dem Rekurs konkrete Anhaltspunkte entnehmen.

Schließlich wird auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt, wenn sich die Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluss gezwungen sehen, in jedem einzelnen Verfahren Ablehnungsanträge mit konkret dargelegten Ablehnungsgründen einzubringen. Es entspricht vielmehr den Anforderungen der §§ 19 ff JN, die Frage der Befangenheit in Bezug auf eine konkrete Rechtssache (vgl RIS-Justiz RS0045966, RS0045933 [T1]) ausgehend von der genauen Angabe der Umstände, die die Ablehnung begründen (RIS-Justiz RS0045962), zu prüfen.

Textnummer

E122810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00155.18I.0831.000

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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