Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (8 Ob 3/95, 8 Nd 1/95).Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im Paragraph 23, JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (8 Ob 3/95, 8 Nd 1/95).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108696Im RIS seit
30.10.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020