Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher unzulässig.
Beis wie T1; Beisatz: Gleichartig sind auch wiederholte, auf bereits für ungerechtfertigt erkanntes Vorbringen gestützte Folgeablehnungen zu behandeln. (T3)
Auch; Beisatz: Die ganz allgemein erhobene Behauptung, dass Richter unter politischen Druck gesetzt würden, reicht für die Annahme einer Befangenheit nicht aus. (T6)
Vgl auch; Beisatz: Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden. (T8)
nur T9; Beisatz: Allein aus der Zugehörigkeit eines Richters zu einem bestimmten Gremium lässt die Befangenheit der anderen - noch dazu sämtlicher - Richter dieses Gremiums keinesfalls ableiten. (T11)
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. (T12)
Beis wie T12; Beisatz: Die bloße Befürchtung einer ungünstigen allgemeinen Stimmung reicht nicht aus, um eine Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichts zu begründen. (T13)