TE OGH 1990/2/22 7N502/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Univ.Doz. Dr. Wolfgang V***, Wien 3, Weyrgasse 3/1, über den Ablehnungsantrag des Dr. Wolfgang Vogel den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ablehnung der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Maier, Dr. Schwarz und Dr. Graf wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1989, 8 Ob 542/89, wurde vom 8.Senat des Obersten Gerichtshofes, und zwar durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Maier, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter, der Revisionsrekurs des Dr. Wolfgang V*** unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 14 Abs.2 Satz 1 AußStrG zurückgewiesen. Mit dem am 29.5.1989 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien als dem Erstgericht und am 30.1.1990 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragt Dr. Wolfgang V*** die Wiederaufnahme "des mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1989, 8 Ob 842/89, abgeschlossenen Sachwalterschaftsverfahrens"; er erhebt "in eventu" Rekurs gegen die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und lehnt unter einem die Richter des Obersten Gerichtshofes, die an der Fassung dieses Beschlusses mitgewirkt haben, wegen Befangenheit ab. Die Ablehnung der genannten Richter begründet er damit, daß diese "kraft Gesetzes im wiederaufgenommenen Verfahren nicht neuerlich über dieselbe Sache entscheiden" dürften.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller führt für seine Ablehnung keinerlei personenbezogene Gründe an, die die Unbefangenheit der von ihm genannten Richter in Zweifel ziehen könnten. Der Umstand allein, daß die abgelehnten Richter in negativer Weise über ein Rechtsmittel des Antragstellers entschieden haben, bildet keinen Ablehnungsgrund. Richter des Obersten Gerichtshofes sind auch nicht etwa im Verfahren über eine Eingabe gegen eine von ihnen getroffene Entscheidung ausgeschlossen (8 Ob 573/83). Die Ablehnung erweist sich deshalb als nicht berechtigt.

Anmerkung

E19804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:00700N00502.9.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19900222_OGH0002_00700N00502_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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