TE OGH 1987/6/4 7Ob622/87

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** B*** Ges.m.b.H., Wien 1., Kärntner Ring 8, vertreten durch Dipl.Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Anita S***, Arbeiterin, Kindberg, Kreuzerstraße 51, vertreten durch Dr. Hans Kröppl, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Kosten, über den Ablehnungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit der unzutreffend (Fasching, Lehrbuch, Rdz 470) als Urteil bezeichneten Entscheidung vom 22.11.1986, 8 Cg 272/86-22, hat das Kreisgericht Leoben die Beklagte schuldig erkannt, der klagenden Partei Prozeßkosten zu ersetzen.

Den dagegen unrichtigerweise als Berufung bezeichneten Kostenrekurs der Beklagten (§ 55 JN) hat das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen.

Den gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von der Beklagten erhobenen und vorgelegenen Rekurs hat das Oberlandesgericht Graz dem Kreisgericht Leoben "unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 528 ZPO gemäß § 523 ZPO zur Erledigung übermittelt". Das Kreisgericht Leoben wies daraufhin den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs "gemäß § 528 ZPO iVm § 523 ZPO" als unzulässig zurück. In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs lehnt die Beklagte "das Oberlandesgericht Graz" als befangen ab. Das Oberlandesgericht Graz sei zwar verbunden, über Entscheidungen des Erstgerichtes zu entscheiden. Es sei ihm aber nicht gestattet, erstrichterliche Verfügungen durch einfache autoritäre Maßnahmen (Zurücksenden des Aktes) dahin zu bringen, daß der Erstrichter in Beugung der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes eine genehme Entscheidung fälle und das Oberlandesgericht als zuständiges Rekursgericht diese von ihm bereits in die Wege geleitete Entscheidung bestätige. Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt mit dem Bemerken vor, es sei von der Einholung von Äußerungen im Sinne des § 22 Abs.2 JN mit Rücksicht auf die bloß pauschal geltend gemachte Befangenheit abgesehen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig, da das gesamte Oberlandesgericht Graz abgelehnt wurde (§ 23 JN).

Das Wesen der Befangenheit im Sinne des § 19 Z 2 JN besteht darin, daß Umstände vorliegen müssen, die nach objektiven Merkmalen es begründen, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung muß sich also auf persönliche Gründe stützen. Aus sachlichen Gründen kann eine Ablehnung nicht erfolgen (JBl.1954, 286).

Daß die Richter des Oberlandesgerichtes Graz bei der Zurückleitung des Aktes an das Kreisgericht Leoben "zur Erledigung gemäß § 523 ZPO" "unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 528 ZPO" von anderen als sachlichen Gesichtspunkten ausgegangen wären, wird von der Beklagten nicht behauptet und kann nach dem Akteninhalt auch nicht angenommen werden.

Aus der Erwägung, daß die Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen kann, was bei Ablehnung eines ganzen Gerichtes nicht zutreffen kann, ergibt sich darüber hinaus, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes unzulässig ist (SZ 33/122, EvBl.1948/622).

Dem Ablehnungsantrag war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E11459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00622.87.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19870604_OGH0002_0070OB00622_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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