TE OGH 2018/4/25 2Ob18/18p

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei I. Dr. A*****, und II. Dr. G*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, jeweils gegen die beklagten Parteien 1. M*****, und 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Siegl, Choc & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen zu I. Feststellung und zu II. 5.568 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 6. Juni 2016, GZ 1 R 72/16d-15, womit infolge Berufungen der zweitklagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 29. Jänner 2016, GZ 2 C 775/15w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der Zweitklägerin wird, soweit sie ihr Leistungsbegehren betrifft, nicht Folge gegeben und dieser Teil der Berufungsentscheidung als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.

II. Im Umfang der Entscheidung über das Feststellungsbegehren wird der Revision Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 15. Juni 2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verursachte. Dabei wurde die Tochter der Kläger schwer verletzt. Aufgrund der operativen Eingriffe und der Implantation von Metallteilen ist es möglich, dass es zu Irritationen bzw zur Metallentfernung und zu Komplikationen kommen kann. Auch verbleiben Dauerfolgen. Spätschäden können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Tochter hatte unmittelbar vor dem Unfall maturiert und beabsichtigt, im Herbst 2012 zur Aufnahmeprüfung für das Studium der Medizin anzutreten. Aufgrund der erlittenen Verletzungen und deren Folgen war dies nicht möglich, weshalb sich der Studienbeginn um ein Jahr verzögerte. Sie hat ihr Studium noch nicht abgeschlossen.

Der Erstkläger begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle sich aus dessen gesetzlicher Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter ergebenden künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall, jene der Zweitbeklagten beschränkt mit der Versicherungssumme, und brachte vor, er habe als Vater Unterhaltszahlungen von monatlich 530 EUR zu leisten. Die zweitbeklagte Partei habe die Haftung für die Unfallfolgen gegenüber der Tochter zu 100 % anerkannt, und zwar auch für den verzögerten Eintritt in das Berufsleben. Es liege ein unmittelbarer Schaden beim Erstkläger vor, weil er aufgrund des verzögerten Studienbeginns seiner Tochter 6.360 EUR an Unterhalt für dieses Jahr zu zahlen habe und nicht auszuschließen sei, dass es durch die vorliegenden Spät- und Dauerfolgen zu einer nochmaligen kausalen Verlängerung des Studiums kommen könne.

Die Zweitklägerin begehrt 5.568 EUR sA und erhebt ebenfalls ein dem Feststellungsbegehren des Erstklägers entsprechendes Begehren. Aufgrund des verzögerten Studienbeginns ihrer Tochter habe sie unter Zugrundelegung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 464 EUR für ein Jahr den Klagebetrag bezahlt. Dies wäre ohne den Unfall nicht notwendig geworden.

Beide Kläger brachten ergänzend vor, dass es sich bei den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen aufgrund verlängerter Unterhaltsverpflichtung um einen Fall der Schadensverlagerung und nicht um einen ausgeschlossenen Drittschaden handle. Bestünde keine Unterhaltspflicht der Eltern, wäre der Schaden in der Sphäre der Tochter eingetreten. Durch die bestehende Unterhaltspflicht der Kläger habe sich dieser auf die Kläger überwälzt. Es komme daher eine analoge Anwendung des § 1358 ABGB in Betracht. Die Fälligkeit des Leistungsanspruchs der Zweitklägerin liege vor, weil dem Grunde nach die Tatsache, dass sich das Studium um ein Jahr verzögert habe, bereits abschließend feststehe und von der zweitbeklagten Partei anerkannt worden sei.

Die beklagten Parteien bestritten und wandten ein, dass die zweitbeklagte Partei zwar die Verdienstentgangsansprüche der Tochter im Rahmen des abgegebenen Haftungsanerkenntnisses akzeptiert habe, Fälligkeit dieser Ansprüche aber erst nach dem fiktiven Abschluss des Studiums ohne Unfallereignis eintreten könne. Die Kläger machten einen nicht ersatzfähigen Drittschaden geltend. Im Übrigen würde auch eine Bereicherung der Familie vorliegen, wenn neben den Verdienstentgangs-ansprüchen der Tochter für den verzögerten Eintritt in das Berufsleben parallel Unterhaltsleistungen der Kindeseltern an die Geschädigte zu ersetzen wären. Auch treffe die Tochter wegen Verstoßes gegen § 106 Abs 1 KFG und weil sie im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet gewesen sei, ein Mitverschulden.

Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil das Zurechtbestehen der beiden Feststellungsbegehren dem Grunde nach aus, ohne auch den Mitverschuldenseinwand zu prüfen, und wies das Leistungsbegehren der Zweitklägerin mangels Fälligkeit ab.

Das Berufungsgericht wies zusätzlich auch beide Feststellungsbegehren ab. Es liege ein nicht ersatzfähiger Drittschaden und keine Schadensüberwälzung vor, weil der Schaden der Kläger, ein Jahr länger Unterhalt zahlen zu müssen, nie bei der Tochter entstanden wäre. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Schadensverlagerung betreffe Heilungskosten und nicht Unterhalt.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil sich die Frage des Schutzzwecks einer Norm und damit zusammenhängend das Vorliegen eines mittelbaren Drittschadens im Hinblick auf die neuere Judikatur zu den Schockschäden „im Umbruch“ befinde, und sich nach 2 Ob 70/14d die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung nicht allein aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern sollte, ergeben könne, sondern auch aus der bei der Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessensabwägung. Bei Annahme der Ersatzfähigkeit von zusätzlichen Unterhaltsleistungen durch die Eltern des Geschädigten drohe auch keine uferlose Haftungsausweitung.

Die Kläger streben mit ihrer Revision eine Klagestattgebung, in eventu eine Aufhebung an und führen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aus, dass auch bei Stattgebung ihres Begehrens keine uferlose Haftungsausweitung drohe, weil der Schaden bei einer unmittelbaren „Seitenlinie“ (den Eltern) eintrete. Es bestehe kein maßgeblicher Unterschied zu den von der Judikatur den Eltern bereits zugesprochenen Heilungskosten, auch hier liege ein Fall der Schadensverlagerung vor. Ansonsten könne es zu dem paradoxen Ergebnis kommen, dass die Tochter mangels eigenen Schadens keine Ansprüche stellen könne und die Eltern wegen Fehlens des persönlichen Rechtswidrigkeits-zusammenhangs ebensowenig. Der Erstbeklagte habe Schutzgesetze übertreten, deren Zweck den Ersatz des hier begehrten Schadens umfasse. Aus dem Gedanken des § 1298 ABGB könne von einem Schuldverhältnis ausgegangen werden, was die Anwendung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eröffne. Weiters bestehe keine Judikatur zur Frage, wie Ansprüche nach dem EKHG zu Schäden, die in einer „Seitenlinie“ aufträten, zu behandeln seien. Auch bestehe eine Parallele zu den Lohnfortzahlungsfällen. Es sei insgesamt nicht einzusehen, warum hier § 1358 ABGB auszuschließen sein solle.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, dass ein durch die Verletzungsfolgen im Studium behinderter Student Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat, der durch den verzögerten Eintritt ins Berufsleben entsteht (RIS-Justiz RS0030970; Hinteregger in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON § 1325 Rz 18; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek4 § 1325 Rz 36). Einem in Berufsausbildung befindlichen Verletzten, der unfallsbedingt seine Prüfung erst später ablegen kann als seinerzeit vorgesehen, sind für die bis dahin verlorene Zeit die angemessenen Kosten für den gesamten Lebensunterhalt zu ersetzen (RIS-Justiz RS0030984; Reischauer in Rummel³ § 1325 ABGB, Rz 10).

2. Auch ist nach der Rechtsprechung ein Elternteil berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die „Heilungskosten“ seines unterhaltsberechtigten Kindes entstanden ist. § 1358 ABGB ist insofern analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0022850; RS0108085).

2.1. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass die Entscheidung 1 Ob 2201/96z einen Fall von unfallbedingtem Sonderbedarf für Heilungskosten (vgl RIS-Justiz RS0107180; RS0047560) betraf. Der erste Senat verwies in dieser Entscheidung jedoch auch auf ältere Rechtsprechung (SZ 35/32; ZVR 1970/150; 2 Ob 256/77; ZVR 1980/299; ZVR 1982/269; JBl 1989, 587), die in RIS-Justiz RS0022850 zusammengefasst ist und zum Teil auch Fälle der Verlängerung der Unterhaltspflicht betrifft:

2.2. So wurde in 2 Ob 241/67 (= RIS-Justiz RS0022850 [T1]) die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens (vgl EvBl 1969/347) eines Elternteils bestätigt, wonach der Unfallgegner für den Unterhaltsmehraufwand bis zur verzögerten Selbsterhaltungsfähigkeit eines Studenten zu haften habe. Der Einwand, es handle sich bloß um einen mittelbaren Schaden, den der Kläger nicht im eigenen Namen geltend machen könne, wurde verworfen.

Diese Ansicht bestätigte der Senat in der Entscheidung 2 Ob 364/69 (= ZVR 1970/150). Dort klagte zwar der Student selbst. Dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation widersprach der Oberste Gerichtshof jedoch mit dem Argument, es komme nicht darauf an, ob der Student oder der Vater den Anspruch geltend mache (vgl dazu auch 8 Ob 27/09t). Unter Verweis auf SZ 35/32 hielt er fest, dass in Fällen, in denen es nur darum gehe, ob der Verletzte selbst oder der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Schaden geltend mache, die Gefahr der Ausweitung der Schadenersatzpflicht auf bloß mittelbar Geschädigte nicht bestehe. Der Unterhaltsbedarf aufgrund des Verlustes eines Semesters sei „eine Art“ Verdienstentgang.

2.3. Auf dieser Basis ist es konsequent, auch in Fällen von Unterhaltsmehraufwand grundsätzlich die Aktivlegitimation der Eltern anzuerkennen und wie in 1 Ob 2201/96z, wo bereits auf SZ 67/52 (2 Ob 21/94) und die damit eingeleitete Judikatur zu den Lohnfortzahlungsfällen verwiesen wurde, zu behandeln, was ebenfalls zu einer analogen Anwendung von § 1358 ABGB führt. Damit ist auch klargestellt, dass es sich nicht um einen eigenen Schaden des ersatzberechtigten Elternteils, sondern um einen Fall der Schadensüberwälzung handelt (RIS-Justiz RS0043287; zuletzt 2 Ob 73/14w).

Es ist daher die Aktivlegitimation der Eltern grundsätzlich zu bejahen, sodass sowohl das Leistungs- als auch die Feststellungsbegehren weiterer Prüfung zu unterziehen sind:

3. Zum Leistungsbegehren:

Ein Rückgriffsrecht setzt voraus, dass bereits Zahlung geleistet wurde (RIS-Justiz RS0019889), weil der Forderungsübergang erst im Zeitpunkt der Zahlung eintritt (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 1358 ABGB Rz 5). Bei Teilzahlung kommt es zu einem Teilübergang (RIS-Justiz RS0032259; RS0032239).

Die Zweitklägerin brachte zu ihrem Leistungsbegehren vor, dass sie aufgrund des verzögerten Studienbeginns ihrer Tochter einen Unterhaltsbeitrag von 5.568 EUR für ein Jahr bezahlt habe, was ohne den Unfall nicht notwendig geworden wäre.

Nun hätte die Tochter aber unstrittig ohne den Unfall ein Jahr früher zu studieren begonnen, die Zweitklägerin hätte daher auch ohne den Unfall für dieses Jahr Unterhalt an die Tochter geleistet. Der mögliche Schaden besteht daher hier in Wahrheit darin, dass die Tochter voraussichtlich wegen des Unfalls ein Jahr später in das Erwerbsleben eintreten und daher ein Jahr länger nicht selbsterhaltungsfähig sein wird. Dass dieser Schaden im relevanten Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 406 ZPO), das war hier der 2. Oktober 2015, noch nicht eingetreten war, liegt im Hinblick auf den Studienbeginn 2013 auf der Hand (§ 269 ZPO). Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Das Erstgericht hat daher die Berechtigung des Leistungsbegehrens zu Recht verneint, sodass dieser Teil der Berufungsentscheidung als Teilurteil zu bestätigen war.

4. Zu den Feststellungsbegehren:

4.1. Da den Eltern, wie gerade erörtert, noch kein Schaden entstanden ist, stellt sich die Frage, ob ihr möglicher zukünftiger Schaden feststellungsfähig ist. Dies ist zu bejahen:

Wie der Senat erst jüngst in 2 Ob 197/17k ausgesprochen hat, ist der Unterhaltsverpflichtete nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, einen schädigungsbedingten Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten abzudecken. Diese Leistung hat jedoch nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten (RIS-Justiz RS0031301). Daher geht der Anspruch analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über (vgl auch 1 Ob 2201/96z SZ 70/84; RIS-Justiz RS0108085 sowie 5 Ob 41/17s mwN). Inhaltlich gerechtfertigt ist diese Analogie – wie auch in den Lohnfortzahlungsfällen (RIS-Justiz RS0043287) – dadurch, dass die Leistung des Unterhaltsschuldners eine bloße Schadensverlagerung bewirkt. Sie führt daher nicht zu Ansprüchen auf Ersatz bloß mittelbarer Schäden, die vom Schutzzweck der Norm nicht gedeckt wären (1 Ob 2201/96z mwN; Apathy, Drittschadensliquidation, JBl 2009, 69 [71 ff]).

Ein solcher Ersatzanspruch kann in Bezug auf künftig nicht auszuschließende Leistungspflichten des Unterhaltsschuldners, für die materiell der Schädiger haftet, nach § 228 ZPO festgestellt werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt schon darin, dass die Beklagten – wie hier – den Bestand des Rechts ernsthaft bestreiten, sodass ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung besteht (2 Ob 197/17k; 2 Ob 186/10g SZ 2011/122 mwN; RIS-Justiz RS0038968). Das Feststellungsinteresse kann auch im Hinblick auf die Anerkennung des Verdienstentgangs-anspruchs der verletzten Tochter der Kläger nicht verneint werden, weil die Selbsterhaltungsfähigkeit und damit der Wegfall der Unterhaltspflicht der Eltern nicht schon durch das Anerkenntnis, sondern erst durch die tatsächlichen Verdienstentgangsleistungen der Schädiger herbeigeführt wird.

4.2. Damit wird aber auch die von den Beklagten aufgeworfene Frage der doppelten Entschädigung (Verdienstentgang und Unterhaltsleistungen) relevant.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der aus § 1358 ABGB analog abgeleitete Anspruch zweifach begrenzt ist: Er kann erstens nur in dem Umfang übergehen, in dem eine vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Leistung auch tatsächlich erbracht wird. Zweitens kann er nur insoweit zu Recht bestehen, als er auch der unmittelbar Verletzten zustünde, weil nach § 1358 ABGB der aus dem Grunde des Forderungsübergangs Berechtigte im Rückgriffsweg nie mehr beanspruchen kann, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete (RIS-Justiz RS0032278).

Der Oberste Gerichtshof hat demgemäß bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass ein Student nicht sowohl Verdienstentgang wegen verzögerten Eintritts ins Berufsleben als auch Ersatz des Unterhaltsmehraufwands wegen eines unfallskausal verlängerten Studiums begehren kann (RIS-Justiz RS0030984 [T1]; 2 Ob 52/84; 7 Ob 613/84; 2 Ob 138/00h).

Diesen Umständen ist – nach Erörterung im vor dem Erstgericht fortzusetzenden Verfahren – dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Feststellung der Haftung der Beklagten nur für Leistungen der Kläger, die diese aufgrund ihrer Unterhaltspflicht anstelle der Beklagten an ihre Tochter erbracht haben, in Betracht kommt.

4.3. Eine Aufhebung in Bezug auf die Feststellungsbegehren ist im Übrigen schon deshalb unumgänglich, weil bei einem Feststellungsbegehren die Fällung eines Zwischenurteils begrifflich ausgeschlossen ist. Für die Bejahung des Anspruchs müssen alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen; in diesem Fall kann schon eine Endentscheidung über das Begehren gefällt werden (RIS-Justiz RS0039037 [T4]). Die (dem Grund des Anspruchs zuzuordnende) Frage des Mitverschuldens (RIS-Justiz RS0106185; RS0040984; zuletzt 2 Ob 58/15s) wurde hier vom Erstgericht nicht behandelt, sodass dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird.

5. Die Kostenentscheidung für das Teilurteil beruht auf § 52 Abs 2 ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E121915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00018.18P.0425.000

Im RIS seit

06.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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